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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_533/2022  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Visana Services AG, Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022 (200 22 146 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Dr. med. A.________, geboren 1984, ist Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie und Sportmedizin. Er arbeitete ab 15. April 2021 in der Gastroenterologischen Praxis B.________ (fortan: B.________ oder Arbeitgeberin) und war in dieser Eigenschaft bei der Visana Services AG (fortan: Visana oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatell-Unfallmeldung UVG brachte die Arbeitgeberin der Visana zur Kenntnis, der Versicherte habe am 7. Mai 2021 "beim Fussballspiel [das] Knie verdreht". Mit Verfügung vom 23. August 2021 verneinte die Visana einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Visana insoweit teilweise gut, als sie die MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 3. Juni 2021 als Abklärung übernahm, die Einsprache im Übrigen jedoch abwies (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 21. Juli 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Visana sei zu verpflichten, ihm Versicherungsleistungen zu gewähren. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 1.1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Visana verfügte und mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 - abgesehen von der als Abklärung übernommenen MRI-Untersuchung vom 3. Juni 2021 - bestätigte Verneinung der Leistungspflicht nach UVG schützte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände gegen das angefochtene Urteil, soweit die Vorinstanz in Bezug auf das Ereignis vom 7. Mai 2021 mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Misstrittes oder einer anderen Programmwidrigkeit das Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit einen Unfall im Rechtssinne verneint hat. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, bei dem an seinem rechten Knie diagnostizierten Meniskusriss handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, für welche die Visana die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht geringe Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung des Dr. med. C.________ verneint und gestützt auf die Aktenbeurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ auf eine überwiegend wahrscheinlich vorwiegend degenerative Ursache geschlossen. 
 
5.1. Zum Beweis der fachärztlichen Relevanz seiner vor kantonalem Gericht vorgetragenen Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer neu vor Bundesgericht erstmals auf den Bericht der "Radiologie an der Klinik E.________" (Zweitbeurteilung der MRI-Untersuchungsergebnisse vom 3. Juni 2021) vom 7. März 2022 (fortan: radiologischer Bericht).  
 
5.1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht - auch in Verfahren über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 1.2).  
 
5.1.2. Die vorinstanzliche Beschwerdeschrift datiert vom 7. März 2022, wurde am 8. März 2022 per Post versandt und traf am 9. März 2022 (vgl. Eingangsstempel) beim kantonalen Gericht ein. Der ebenfalls vom 7. März 2022 datierende radiologische Bericht ist gemäss Anschrift und Anrede an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Auftraggeberin gerichtet und wurde ihr laut Anschrift per Mail zugestellt. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb er den von ihm veranlassten radiologischen Bericht vom 7. März 2022 der Vorinstanz nicht ohne Weiteres umgehend - noch vor Erlass des angefochtenen Urteils - hätte nachreichen können (vgl. Urteil 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 5.3.1 i.f.). Entgegen dem Beschwerdeführer gab offensichtlich nicht das angefochtene Urteil, sondern die aus seiner Sicht schon zuvor mangelhafte Beweislage im kantonalen Beschwerdeverfahren Anlass zur Bestellung des radiologischen Berichts. Dieser ohne erkennbaren Rechtfertigungsgrund verspätet eingereichte Bericht hat im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 99 Abs. 1 BGG unberücksichtigt zu bleiben, zumal die Erhebung der notwendigen Beweise grundsätzlich Sache des Versicherungsträgers (vgl. Art. 43 ATSG) und des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) ist.  
 
5.2. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht - unter Berücksichtigung des ihm als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden Ermessensspielraums (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. S. 53 mit Hinweis) - die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll, indem es nicht auf die medizinisch nicht abgestützten vorinstanzlichen Einwendungen gegen die Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ abstellte und folglich auch nur geringe Zweifel an den übereinstimmenden Einschätzungen der Dres. med. C.________ und D.________ verneinte. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz bundesrechtskonform auf weitere Abklärungen verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 10).  
 
5.3. Soweit das kantonale Gericht mit Blick auf das Ereignis vom 7. Mai 2021 sowohl einen Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG als auch eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG und folglich die Leistungspflicht nach UVG ingesamt verneinte, ist das angefochtene Urteil nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.  
 
6.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das angefochtene Urteil (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli