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[AZA] 
I 501/99 Gi 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 19. April 2000  
 
in Sachen 
 
C.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch die 
Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Mit Verfügung vom 27. August 1993 sprach die Coop 
AHV-Ausgleichskasse der 1966 geborenen C.________ eine vom 
1. Februar 1992 bis 31. März 1993 befristete ganze Invali- 
denrente zu. Am 8. März 1994 wies die Ausgleichskasse des 
Kantons Zürich ein neues Rentengesuch ab. Die hiegegen er- 
hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des 
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Sache zur An- 
ordnung eines medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zu- 
rückwies (Entscheid vom 12. März 1996). Nach Vorliegen des 
Gutachtens der MEDAS am Kantonsspital S.________ sprach die 
IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung 
vom 21. Oktober 1997 rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine 
halbe Invalidenrente zu. 
 
    B.- Die gegen die Verfügung vom 21. Oktober 1997 er- 
hobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des 
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ 
beantragen, es sei ihr ab 31. März 1993 eine ganze Invali- 
denrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu wei- 
teren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
    Die IV-Stelle verweist auf die Ausführungen der Vor- 
instanz und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich 
nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz- 
lichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang 
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie 
über die Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis bei 
einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 
IVG; BGE 117 V 198 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig 
sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher 
Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades 
(BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 
Erw. 1). 
    2.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der 
medizinischen Akten ausführlich dargelegt, weshalb kein 
Anlass besteht, vom Gutachten der MEDAS vom 22. Mai 1997, 
welches auf allseitigen Untersuchungen - unter anderem fan- 
den ein psychiatrisches und ein neurologisches Konsilium 
statt - beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, 
in Kenntnis der Vorakten einschliesslich der von der Be- 
schwerdeführerin erwähnten Berichte von Dr. med. 
B.________, Dr. med. D.________ und Dr. med. L.________ 
abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen 
Zusammenhänge einleuchtet, abzuweichen. Weil nach Ansicht 
der Gutachter beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 
deren Arbeitsunfähigkeit weitgehend durch die psychischen 
Symptome bestimmt ist und demnach ein genauer Beginn der 
Arbeitsunfähigkeit schwer festzulegen ist, kann nicht bean- 
standet werden, dass die Vorinstanz eine Verschlechterung 
der gesundheitlichen Situation und den Beginn der Arbeits- 
unfähigkeit ab 1. Januar 1995 angenommen hat. Es besteht 
kein Anlass, ergänzende medizinische Abklärungen anzuord- 
nen. 
 
    b) In Anbetracht der physischen und psychischen Ver- 
fassung der Beschwerdeführerin ist demnach von einer Ar- 
beitsunfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Arbeit 
auszugehen. 
 
    3.- Abschliessend ist festzustellen, dass der Invali- 
ditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten auf Grund eines 
Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Die von Verwaltung 
und Vorinstanz im Einkommensvergleich herangezogenen Werte 
sind unbestritten und entsprechen der medizinisch festge- 
stellten Arbeitsunfähigkeit, sodass der berechnete Invali- 
ditätsgrad von 60 % nicht zu beanstanden ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Coop AHV-Aus- 
    gleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 19. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: