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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_491/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen, 
Blarerstrasse 2, 9001 St. Gallen 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Tierschutz; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 20. Juli 2023 (B 2023/135). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Veterinäramt) stellte anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle auf dem Betrieb von A.________ am 14. Februar 2023 Mängel in der Rindvieh- und Eselhaltung fest. Am 11. April 2023 verfügte das Veterinäramt die Behebung der Mängel und auferlegte A.________ eine Gebühr von Fr. 500.--.  
Dagegen erhob A.________ am 1. Mai 2023 Rekurs beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. Am 5. Juni 2023 forderte das Gesundheitsdepartement A.________ auf, bis 21. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten das Rekursverfahren abgeschrieben werde. 
 
1.2. Mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 20. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, eine gegen den Entscheid des Departements betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 14. September 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen und es sei auf die Beschwerde trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses einzutreten. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Vereinigung des vorliegenden mit einem anderen Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ersucht um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem anderen Verfahren, welches sie als "B2" bezeichnet. Dabei handelt es sich - soweit ersichtlich - um ein Schreiben des Gesundheitsdepartements an die Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023, mit welchem ein anderes beim Gesundheitsdepartement hängiges Verfahren zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses abgeschrieben wurde. Dies unter anderem nachdem das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen die Erhebung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war (vgl. Urteil 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023). Gegen das Schreiben vom 18. Juli 2023 ist beim Bundesgericht kein Verfahren hängig. Im Übrigen wäre auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ohnehin nicht einzutreten. Eine Verfahrensvereinigung fällt daher ausser Betracht. 
 
3.  
 
3.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Gesundheitsdepartement einen Kostenvorschuss zu leisten habe. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar (vgl. sinngemäss Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen).  
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
In der Sache geht es um Massnahmen im Bereich des Tierschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. z.B. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 1.1). 
 
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteil 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4). Diese Voraussetzungen wurden der Beschwerdeführerin in einem anderen ähnlich gelagerten Verfahren erläutert (vgl. Urteil 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, den im Verfahren vor dem Gesundheitsdepartement verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses grundsätzlich unzulässig sei und einen Verstoss gegen EMRK-Garantien (u.a. art. 6 Ziff. 1, Art. 7, Art. 8 Ziff. 2 und Art. 14) darstelle. Damit gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich.  
 
3.4. Sodann bringt die Beschwerdeführerin keine Elemente vor, die es ausnahmsweise erlauben würden, die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteil 2C_342/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.5. Soweit sie schliesslich pauschal behauptet, das (verwaltungsgerichtliche) Urteil B 2023/79 müsse revidiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 nicht eingetreten ist. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie um Revision dieses Bundesgerichtsurteils ersucht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Ob die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, lässt sich ihrer Eingabe nicht genau entnehmen. Ein solches Gesuch wäre aber ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov