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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_63/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung / Nichtverlängerung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2022 (VWBES.2022.65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1984), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 23. Oktober 2014 in seinem Heimatland die damals in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.________ (geb. 1962). Am 6. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 11. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 17. Mai 2019 teilte die Einwohnergemeinde U.________ dem Migrationsamt des Kantons Solothurn mit, dass sich die Ehefrau per 30. Juni 2019 nach Bosnien und Herzegowina abgemeldet habe. Die Einwohnergemeinde V.________ meldete eine Woche später den Zuzug von A.________ und teilte mit, die Ehegatten hätten nun separate Wohnsitze. Am 27. Mai 2019 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, er und seine Ehefrau hätten getrennte Wohnsitze. 
Am 20. Juni 2019 wurde A.________ aufgefordert, Fragen im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau zu beantworten. Dazu führte er am 23. Juni 2019 aus, er und seine Ehefrau seien nicht getrennt, sie würden sich lieben und respektieren und hätten täglich Kontakt. Die Ehefrau habe sich aus gesundheitlichen Gründen frühpensionieren lassen und wolle versuchen, in Bosnien und Herzegowina zu leben. Er selbst wolle in der Schweiz bleiben. Am 1. Oktober 2019 und am 9. März 2020 bestätigte er telefonisch, dass die Ehegemeinschaft mit seiner Frau weiterbestehe. Am 27. April 2021 beantragte A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Am 23. Juni 2021 reichte er eine von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete und notariell beglaubigte Erklärung vom 3. Mai 2021 ein, wonach er und seine Frau weiterhin in einer Ehegemeinschaft leben würden. Darin führte die Ehefrau zudem aus, seit Juli 2019 aus gesundheitlichen Gründen in Bosnien und Herzegowina zu leben. 
Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn, namens des Departements des Innern, die im Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht und erteilte ihm auch keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen anderen Aufenthaltszweck. Es wies ihn per 30. April 2022 aus der Schweiz weg. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. 
Am 26. April 2022 liess er mitteilen, dass er seit dem 15. April 2022 rechtskräftig geschieden sei. Er beantragte dem Verwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, da er das Migrationsamt aufgrund des neuen Sachverhalts gebeten habe, sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren und bat das Migrationsamt, ihm den neuen Entscheid bis zum 12. Juli 2022 zuzustellen. 
Am 4. Juli 2022 änderte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, seine Verfügung vom 25. Januar 2022 dahingehend ab, dass es neu verfügte, A.________ werde keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) oder gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erteilt. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Juli 2022 wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht. 
Mit Urteil vom 14. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und wies A.________ per 28. Februar 2023 aus der Schweiz weg. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 14. Dezember 2022 sowie die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, vom 4. Juli 2022 aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme beantragt er, die mit dem angefochtenen Urteil angesetzte Ausreisefrist aufzuschieben und ihm während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht den Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 erteilt die Abteilungspräsidentin der Verfügung die aufschiebende Wirkung. 
Das Bundesgericht holt keine Vernehmlassung ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. 
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der folgenden Erwägung einzutreten.  
 
1.3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022, das die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2022 ersetzt (sog. Devolutiveffekt; BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (Urteil 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 1.5).  
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) behandelt es jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 402 E. 2.6; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (BGE 134 V 223 E. 2.2.1). 
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hat. Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Dass die Vorinstanz auch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 18 und Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG (Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) verneint hat, ficht er vor Bundesgericht nicht an. Bei der Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit handelt es sich ohnehin um eine Ermessensbewilligung, gegen deren Verweigerung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig wäre (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG; vgl. vorne E. 1.1). Zu prüfen ist somit nur, ob die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verletzt hat. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung einer gestützt auf Art. 42 oder Art. 43 AIG (Familiennachzug) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.  
Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit der Begründung verneint, dass diese Bestimmung im Zeitpunkt der Ausreise der Ehefrau nach Bosnien und Herzegowina nicht anwendbar gewesen sei, weil die Ehegemeinschaft damals noch bestanden habe. Mit der Abmeldung der Ehefrau ins Ausland sei jedoch deren Niederlassungsbewilligung erloschen und damit auch der abgeleitete Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers dahingefallen. Die Ehegemeinschaft sei nicht bereits mit der Ausreise der Ehefrau aufgelöst worden. Noch knapp zwei Jahre danach hätten die Ehegatten eine notariell beglaubigte Erklärung vom 3. Mai 2021 eingereicht, wonach sie weiterhin in einer Ehegemeinschaft leben würden. 
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, unter "Auflösung der Familiengemeinschaft" sei bereits die Auflösung des gemeinsamen ehelichen Haushalts zu verstehen und diese sei im vorliegenden Fall per 30. Juni 2019 erfolgt. Er sei vor dem Dilemma gestanden, entweder mit seiner damaligen Ehefrau die Schweiz zu verlassen und damit seine persönlichen und beruflichen Ziele aufzugeben oder ohne seine Frau in der Schweiz zu bleiben, seine berufliche Karriere weiterzuverfolgen und sein bisheriges soziales Umfeld beizubehalten. Er habe sich für Letzteres entschieden, was die Trennung von seiner Frau bedeutete. Die Ehegemeinschaft in der Schweiz habe demnach vom 6. August 2015 bis am 30. Juni 2019 gedauert. Es sei zudem unbestritten, dass er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfülle. Somit habe er nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 
 
4.2. Der Aufenthaltsanspruch von Art. 50 AIG knüpft explizit an die Voraussetzungen von Art. 42 und Art. 43 AIG an. Er setzt damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt (Urteile 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 und 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Systematisch steht Art. 50 AIG im Zusammenhang mit Art. 42 und Art. 43 AIG (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; 136 II 113 E. 3.3.2). Diese beiden Bestimmungen statuieren eine abgeleitete Anwesenheitsberechtigung, die das Ziel verfolgt, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so fällt der abgeleitete Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin (BGE 140 II 129 E. 3.4). Der in Art. 50 AIG geregelte Anspruch schliesst an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an, besteht aber unter den genannten Voraussetzungen verselbständigt weiter (BGE 140 II 129 E. 3.5; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1).  
Reist der originär Aufenthaltsberechtigte während der Ehegemeinschaft aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung aus Art. 42 oder Art. 43 AIG. Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4). Entfällt die originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall sind Art. 42 und Art. 43 AIG nicht anwendbar und folglich nachher auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch aus Art. 50 AIG setzt somit voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der Anspruch widerrufen worden sein, noch darf der Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz ausgereist sein (Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). 
 
4.3. Die dem Beschwerdeführer infolge der Eheschliessung erteilte und mit dem angefochtenen Entscheid nicht mehr verlängerte Aufenthaltsbewilligung stützte sich auf Art. 43 Abs. 1 AIG. Nach dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie - nebst der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (lit. b-e) - mit diesen zusammenwohnen (lit. a). Eine ausländerrechtliche Bewilligung erlischt u.a. mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist deshalb die Niederlassungsbewilligung der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers mit deren Abmeldung nach Bosnien und Herzegowina erloschen, womit auch der abgeleitete Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 43 Abs. 1 AIG) dahingefallen ist.  
Strittig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau aufgelöst wurde. Davon hängt die Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 AIG auf den vorliegenden Fall ab. Entscheidend ist, ob die Ehegemeinschaft bereits aufgelöst wurde, als die Ehefrau sich noch in der Schweiz aufhielt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde die Ehegemeinschaft mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts durch den Wegzug der Ehefrau ins Ausland am 30. Juni 2019 aufgelöst. Damit wäre die Auflösung der Ehegemeinschaft mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau zeitlich zusammengefallen. Das für die Bewilligung nach Art. 43 AIG erforderliche Zusammenwohnen hätte bis zur Auflösung der Ehegemeinschaft und damit bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1 AIG gedauert. Die Vorinstanz geht hingegen davon aus, dass die Ehegemeinschaft durch den Wegzug der Ehefrau am 30. Juni 2019 noch nicht aufgelöst wurde. Demnach wäre der auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützte Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, womit Art. 50 Abs. 1 AIG im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. 
 
4.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Auflösung der Ehe nach Art. 50 Abs. 1 AIG voraus, dass die Ehegemeinschaft definitiv aufgelöst bzw. definitiv gescheitert ist (BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 und 2C_944/2020 vom 31. März 2021 E. 5.3). Dafür ist nicht entscheidend, ob die Ehe bereits geschieden oder zumindest das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (Urteil 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 4). Ebensowenig bedeutet die Auflösung des gemeinsamen Haushalts ohne Weiteres bereits die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob bei beiden oder zumindest einem Ehegatten der Ehewille weggefallen ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 2).  
Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau mit deren Wegzug ins Ausland bereits definitiv aufgelöst wurde bzw. definitiv gescheitert ist. Der Beschwerdeführer hat am 23. Juni 2019 erklärt, er und seine Ehefrau seien nicht getrennt, sie würden sich lieben, respektieren und hätten täglich Kontakt. In der Folge hat er gegenüber dem Migrationsamt wiederholt bestätigt, dass die Ehegemeinschaft mit seiner Frau auch nach deren Wegzug nach Bosnien und Herzegowina weiterbestehe. Zudem haben die damaligen Ehegatten auch in einer gemeinsam unterzeichneten und notariell beglaubigten Erklärung vom 3. Mai 2021 noch bestätigt, dass sie weiterhin in einer Ehegemeinschaft lebten. Von einer definitiven Auflösung oder einem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft mangels Ehewillen im Zeitpunkt des Wegzugs der Ehefrau kann deshalb nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er habe mit seiner Erklärung, dass die Ehegemeinschaft weiterbestehe, nur gemeint, dass er nicht geschieden sei, und dass auf die notariell beglaubigte Erklärung vom 3. Mai 2021 nicht abgestellt werden könne, weil es sich um eine Übersetzung handle und in anderen Ländern nicht zwischen Trennung und Scheidung unterschieden werde, ist er nicht zu hören. Diese Behauptungen bringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vor, ohne darzulegen, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat. Es handelt sich somit um neue Tatsachenvorbringen, die nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig und deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Damit ist festzuhalten, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau mit deren Wegzug nach Bosnien und Herzegowina nicht aufgelöst wurde. Da mit dem Wegzug aber die Niederlassungsbewilligung der damaligen Ehefrau erloschen und damit auch der abgeleitete Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers untergegangen ist, findet Art. 50 Abs. 1 AIG im vorliegenden Fall folglich keine Anwendung. Der Beschwerdeführer kann somit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus dieser Bestimmung ableiten. Ob und wie weit er die übrigen Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, namentlich die Integrationskriterien (Art. 58a AIG), braucht damit nicht mehr geprüft zu werden. 
 
5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller