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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_140/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Edition von Bankunterlagen und Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. März 2022 (UH210326-O/U/HUN). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihm wird zur Last gelegt, in grossem Stil mit Heroin und Kokain zu handeln. Am 3. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen von A.________ bei der Bank B.________ U.________ betreffend den Zeitraum vom 1. August 2020 bis 3. September 2021 und liess sämtliche bei der vorbezeichneten Bank vorhandenen und weiteren Vermögenswerte von A.________ sperren. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, die staatsanwaltschaftliche Verfügung betreffend Edition von Bankunterlagen und Kontosperre sei aufzuheben. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2022 ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts vom 16. März 2022 und die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2021 seien aufzuheben, eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Edition von Bankunterlagen und der Kontosperre festzustellen.  
 
C.b. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben in der Sache auf eine Stellungnahme verzichtet.  
 
C.c. Das Bundesgericht gab den Verfahrensbeteiligten überdies die Gelegenheit, sich zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern, nachdem laut der Beschwerdeschrift die Staatsanwaltschaft A.________ mündlich mitgeteilt habe, "dass sie die Kontosperre aufhebe". Die Vorinstanz hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten von A.________. Dieser teilt seinerseits mit, es handle sich um eine "später eingetretene Gegenstandslosigkeit", welche nicht er ursächlich, sondern die Staatsanwaltschaft zu verantworten habe, weswegen die Kosten ihr aufzuerlegen seien und er angemessen zu entschädigen sei.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 BGG). Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide als jene über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung können Beschlagnahmen von Vermögenswerten und insbesondere Kontosperren ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Betroffenen bewirken (BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b; Urteil 1B_175/2015 vom 10. August 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 360; zuletzt Urteil 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 1.1). Mit dem vorliegend angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid wurde die Anordnung einer Beschlagnahme sowohl zu Beweis- als auch zu Sicherstellungs- bzw. Einziehungszwecken (Kontosperre) in einem laufenden Strafverfahren geschützt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. April 2022 indes selber erwähnt, hat ihm die Staatsanwaltschaft auf Nachfrage (mündlich) mitgeteilt, dass sie die Kontosperre aufhebe. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme bestätigt, dass sie dem Vertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2022 - also am Tag der Beschwerdeeinreichung - telefonisch mitgeteilt habe, dass sie die Kontosperre aufheben werde; gleichentags habe sie auch die entsprechende Verfügung erlassen. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer gleichwohl noch ein Rechtsschutzinteresse geltend, nachdem diese Zwangsmassnahme sein Recht auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt habe und private Kontoinformationen der Strafbehörde mitgeteilt worden seien und in den Akten verblieben. In ihrem Editionsgesuch habe die Staatsanwaltschaft der angerufenen Bank zu Unrecht mitgeteilt, dass er im grossen Stil mit Heroin und Kokain handle. In der Vernehmlassung liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sodann mitteilen, dass er "aus pragmatischen Gründen nicht mehr an dieser Feststellung" festhalte. Ein Rückzug der Beschwerde sei damit nicht verbunden, sondern es handle sich um eine später eingetretene Gegenstandslosigkeit.  
 
1.3. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte der Beschwerdeführer hinsichtlich der gleichentags dahingefallenen Kontosperre kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Soweit er in seiner Beschwerde überhaupt ein solches geltend machte, konnte sich dieses nurmehr gegen die aufrechterhaltene Beweisbeschlagnahme der fraglichen Bankunterlagen richten. Indessen vermochte er insofern von Anbeginn keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen: Wenn er einerseits behauptet, durch die Zwangsmassnahme sei sein Ruf erheblich geschädigt und sein Privatleben gegenüber Dritten stark in Mitleidenschaft gezogen worden, so ist es an der zuständigen Strafbehörde, im Endentscheid über allfällige Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche zu befinden (Art. 429 ff. StPO). Andererseits scheint es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde darum zu gehen, zu verhindern, dass die beschlagnahmten Bankunterlagen strafprozessual verwertet werden können. Auch insoweit droht ihm jedoch kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, wird er doch die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln auch noch dem Sachrichter unterbreiten können. Er bringt jedenfalls nicht rechtsgenüglich vor und es ist auch nicht offensichtlich, dass die vorliegenden Umstände ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit der Beweismittel schliessen lassen bzw. eine gesetzliche Ausnahme besteht, nach der eine allfällige offensichtliche Unverwertbarkeit zu prüfen und eine Aktenentfernung anzuordnen wäre (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1).  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine Parteientschädigung hat er keinen Anspruch (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler