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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_374/2023  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Zorica Simovic, 
2. unbekannt, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Juli 2023 (TB220155-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 11. Juli 2022 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen Zorica Simovic, Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich, Christoph Ill, Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, und verschiedene Polizisten. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Akten via Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 verweigerte das Obergericht bezüglich Zorica Simovic die Ermächtigung und trat hinsichtlich der weiteren von der Strafanzeige betroffenen Personen, welche die Staatsanwaltschaft II nicht näher bezeichnet, sondern als "Unbekannt" aufgeführt hatte, nicht auf das Ermächtigungsgesuch ein. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhebt A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts der Sache nach Beschwerde beim Bundesgericht. Er verlangt nebst Weiterem sinngemäss die Aufhebung dieses Beschlusses und die Erteilung der Ermächtigung sowohl bezüglich Zorica Simovic als auch hinsichtlich der weiteren von der Strafanzeige betroffenen Personen. Am 4. September 2023 reicht er ein zusätzliches Schreiben ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Zorica Simovic (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) verweigert hat und in Bezug auf die weiteren von der Strafanzeige des Beschwerdeführers betroffenen Personen nicht auf das Ermächtigungsgesuch eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Bestrafung des am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Oberrichters Flury verlangt sowie eine Untersuchung des Verhaltens der Opferhilfestelle des Kantons Zürich fordert, geht er somit über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Insoweit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Ermächtigung bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 mit dem Fehlen von Anzeichen für einen Amtsmissbrauch begründet. Gegen den Beschwerdeführer habe ein hinreichender Anfangsverdacht wegen Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bestanden. Seine vorläufige Festnahme und die von der Beschwerdegegnerin 1 angeordnete Hausdurchsuchung seien damit gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sodann unterlassen, den in seiner Einvernahme vom 11. Juli 2022 erwähnten Arztbericht einzureichen, welcher die bei seiner Verhaftung angeblich erlittenen Verletzungen belegen solle. Die im Verhaftsrapport ersichtliche Schürfwunde decke sich mit der im Festnahmeprotokoll erwähnten Schürfwunde und lasse sich schlüssig dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer zu fliehen versucht habe und durch die Polizisten habe zu Boden geführt werden müssen. Die Anwendung der Gewalt sei damit ebenfalls gerechtfertigt gewesen.  
Hinsichtlich der weiteren von der Strafanzeige betroffenen Personen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, es handle sich um Polizisten der Kantonspolizei St. Gallen und den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen. Insofern habe sie daher keine Kompetenz zur Erteilung der Ermächtigung, weshalb einzig eine allfällige Ermächtigung bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 zu prüfen sei. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer beharrt zwar darauf, dass ihm mit der Anordnung der damaligen Zwangsmassnahmen und bei deren Durchführung Unrecht getan wurde und gegen die dafür verantwortlichen Personen deshalb eine Strafuntersuchung durchzuführen ist. Er setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids jedoch nicht weiter auseinander, auch wenn er einzelne Vorbringen der Vorinstanz erwähnt, sondern begnügt sich in erster Linie damit, seine eigene Sicht und Beurteilung der seinerzeitigen Geschehnisse darzutun. Weder hinsichtlich der Verweigerung der Ermächtigung bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 noch hinsichtlich des Nichteintretensentscheids bezüglich der weiteren von der Strafanzeige betroffenen Personen legt er im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Kern appellatorische und im Ton teilweise verfehlte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen klar nicht. Dies gilt auch, soweit er pauschal geltend macht, der am angefochtenen Entscheid mitwirkende Oberrichter Flury sei voreingenommen bzw. befangen, weil er seine "Einsprachen" gegen die Zwangsmassnahmen abgewiesen habe, und müsse daher in den Ausstand treten. Es gilt überdies für seinen ebenfalls nicht substanziierten Vorwurf, die Vorinstanz habe ihm keine Akteneinsicht gewährt. Soweit die Beschwerde nicht über den zulässigen Streitgegenstand hinausgeht, erweist sie sich somit als offensichtlich unzureichend begründet.  
 
5.  
Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur