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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_548/2022  
 
 
Urteil vom 23. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________  
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. Juli 2022 (BS 2022 58). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Ehrverletzung, Urkundenfälschung etc. Am 12. Juli 2022 wies sie sein Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab. 
Am 19. Juli 2022 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft per E-Mail "Einsprache" gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022. 
Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug, welches mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2022 darauf nicht eintrat. 
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung mit dem Antrag, sie aufzuheben, sämtliche Kosten dem Obergericht zu überbinden und ihm eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Wie der Beschwerdeführer selber festhält, wurde der angefochtene Entscheid seinem Verteidiger anfangs August 2022 zugestellt. Nach der Zustellbestätigung des Obergerichts hat es seine Verfügung am 10. August 2022 rechtsgültig zugestellt. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 11. August 2022 (Art. 44 Abs. 1 BGG) zu laufen und endete am 9. September 2022. Auf die am 24. Oktober 2022 eingereichte Beschwerde ist damit wegen Verspätung nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi