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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_151/2021  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2021 (5V 20 271). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2021 betreffend Höhe der AHV-Altersrente, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. März 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordnernisse von Beschwerden hinsichtlich eigenhändige Unterschrift, Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die Eingabe des A.________ vom 4. März 2021 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, es habe zu keinem Zeitpunkt eine zweifellose Unrichtigkeit der von der Verwaltung in den bisherigen rechtskräftigen Verfügungen vorgenommenen Rentenberechnungen vorgelegen, welche auf dem Weg der Wiedererwägung      (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen) zu korrigieren wäre, 
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf gegenteilige Standpunkte stellt, indessen nicht darlegt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung beruhe - soweit überhaupt beanstandet - im im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung, sei qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 V 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder