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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_356/2022  
 
 
Urteil vom 29. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse medisuisse, Oberer Graben 37, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 
28. Juni 2022 (C-5215/2021). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 18. Juli 2022 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022, mit dem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Leistung des vollständigen Kostenvorschusses innert Frist nicht eintrat, 
in eine von A.________ auf den 3. August 2022 datierte weitere Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3), 
dass der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Beschwerde erhoben hat, weshalb sein Einwand, das angefochtene Urteil sei ihm "nicht überprüfbar zugestellt worden", ins Leere zielt, 
dass das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer sei zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- aufgefordert worden, beim Bundesverwaltungsgericht sei indes ein Vorschuss von Fr. 388.- eingegangen, 
dass das kantonale Gericht weiter ausführte, der Beschwerdeführer sei mit eingeschriebener Zwischenverfügung vom 12. April 2022 aufgefordert worden, den Fehlbetrag von Fr. 12.- innert der noch laufenden Kostenvorschussfrist bis zum 9. Mai 2022 einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
dass die Vorinstanz sodann erwog, gemäss Zustellungsfiktion gelte die Zwischenverfügung vom 12. April 2022 als zugestellt, da der Beschwerdeführer der Abholungseinladung nicht Folge geleistet habe, 
dass das kantonale Gericht mangels rechtzeitiger Leistung des vollständigen Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eintrat, 
dass der Beschwerdeführer dagegen lediglich vorbringt, er habe am 1. April 2022 einen Vorschuss von Fr. 400.- (samt aller Kosten) bezahlt und anschliessend seien ihm "keine Schreiben persönlich zugestellt" und auch "keine Benachrichtigungen hinterlegt" worden, ohne sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. September 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger