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[AZA 7] 
I 405/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 14. August 2001 
 
in Sachen 
D.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Alfred Werlen, Belvédère 47, 5621 Zufikon, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1957 geborene, zuletzt vom 2. März 1990 bis 
31. August 1995 als Hilfsarbeiter im Bereich Montage bei der Firma W.________ AG angestellte D.________ meldete sich am 18. Juni 1997 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 2. Oktober 1994 bestehende Beschwerden im linken Knie bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf Abklärungen zu den medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Verhältnissen und zog die SUVA-Akten bei. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine vom 1. Juni 1996 bis 31. August 1997 befristete ganze Invalidenrente zu (Mitteilung des Beschlusses vom 25. August 1998), lehnte indes das Ersuchen um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Verfügung vom 25. August 1998). 
 
 
B.- Die gegen die Verfügung vom 25. August 1998 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. Mai 2000). 
 
C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die Akten zwecks Abklärung des Invaliditätsgrades und Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, nicht aber derjenige auf eine Invalidenrente. Im Hinblick darauf, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 25. August 1998 einzig die Frage nach beruflichen Vorkehren behandelt, ist die Vorinstanz richtig verfahren, indem sie auf die Beschwerde insoweit implizit nicht eingetreten ist, als diese mit dem Antrag, die Sache sei "zur Neubeurteilung der Invalidität" an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, auch auf die Überprüfung der Weiterausrichtung der auf Ende August 1997 befristeten ganzen Invalidenrente abzielte. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich das Begehren um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erneuert, ist darauf nicht einzutreten, da es mangels Verfügung an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 124 V 269 Erw. 4 sowie AHI 1996 S. 303 Erw. 2b) und auf Umschulung als berufliche Massnahme im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 109 f. Erw. 2a und b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweis; siehe auch AHI 2000 S. 61 f. Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelt wird (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). 
 
3.- a) Fraglich ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 17 IVG als invalid zu betrachten ist. 
Dies wäre zu bejahen, wenn er wegen Art und Schwere seines Leidens im bisher ausgeübten Beruf als Zaunmonteur oder in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleiden würde (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1). 
 
b) Nach Lage der medizinischen Akten - namentlich des Austrittsberichts der Rehabilitationsklinik X.________ vom 26. Mai 1997 samt Bericht des psychosomatischen Konsiliums vom 3. April 1997 sowie der Stellungnahme der Dres. med. 
R.________ und G.________, Orthopädische Klinik Y.________ vom 14. August 1997 - leidet der Beschwerdeführer an einer Femoropatellararthrose, an belastungsabhängiger Schmerzhaftigkeit, an einer Flexionseinschränkung sowie einer mittelstarken anterioren Instabilität des linken Knies, an einer mässigen Atrophie des Ober- und Unterschenkels links sowie an einem aktiven Pivot-shift-Phänomen. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik X.________ attestierten dem Versicherten im Rahmen einer wechselbelastenden Tätigkeit (vorwiegend sitzend, auf ebenem Boden gehend) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei von repetitivem Treppensteigen und Tragen von schweren Lasten sowie generell von körperlich anstrengenden Arbeiten abgeraten wurde. Im gleichen Sinne äusserten sich die Dres. med. R.________ und G.________ in ihrer Stellungnahme, wonach schwere körperliche Tätigkeiten, verbunden mit dem Tragen von schweren Lasten, weiten Gehstrecken, Gehen auf unebenem Gelände, häufigem Treppensteigen sowie dem Besteigen von Leitern oder Gerüsten, nicht zumutbar seien; für mässig schwere und leichtere Beschäftigungen in stehender oder sitzender Position bestehe indes ab sofort ganztags eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. 
 
 
Angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen sowie des Umstands, dass das psychosomatische Konsilium an der Rehabilitationsklinik X.________ vom 2. April 1997 zwar eine psychische Anpassungsstörung mit vorwiegend leicht depressiver missmutiger Färbung ergab, dieser jedoch kein Krankheitswert beigemessen wurde, kann den Erwägungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten stehend oder sitzend ohne repetitives Treppensteigen, häufiges Besteigen von Fahrzeugen und Gehen auf unebenem Gelände unvermindert leistungsfähig, ohne weiteres gefolgt werden. Die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung beurteilt sich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit deren Erlasses gegeben war (vorliegend: 25. August 1998), wohingegen eine spätere Änderung der Verhältnisse grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verfügung zu bilden hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Argument des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich seit Oktober 1998 verschlechtert, wie auch die Hinweise auf die Zeugnisse des Dr. med. I.________, Psychiatrie-Zentrum Z.________, vom 25. Februar 2000, wonach eine behandlungsbedürftige psychische Störung bestehe und der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zur Zeit arbeitsunfähig sei, sowie des Hausarztes Dr. med. C.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 21. Mai 1999, welcher bis auf weiteres eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, vermögen daher an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anfangs September 2000 durch eine Mitarbeiterin des Ambulatoriums E.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet wurde, kann ebenfalls nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden, da sich die betreffenden Angaben auf den Krankheitsverlauf nach dem Erlass der Verfügung vom 25. August 1998 beziehen und demgemäss - wie bereits ausgeführt - für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sind. 
 
c) Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten, noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist im Hinblick auf das Valideneinkommen (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) auf das gemäss Arbeitgeberbericht vom 27. Juni 1997 vor dem Unfall vom 2. Oktober 1994 im Jahre 1994 erzielte Einkommen von Fr. 3500.- monatlich bzw. 
Fr. 45'500- jährlich (Fr. 3500.- x 12 + Gratifikation von Fr. 3500.-) abzustellen und dieses um die bis 1998 eingetretene Nominallohnentwicklung (1995: 1,3 %; 1996: 1,3 %; 1997: 0,5 %; 1998: 0,7 %; Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B10. 2) zu erhöhen, woraus ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 47'253.- resultiert. 
 
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie vorliegend - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, so können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten männlicher Arbeitnehmer (Anforderungsniveau 4; privater Sektor) gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 von Fr. 4294.- (S. 17) ergibt sich für das Jahr 1998 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) und der relevanten Nominallohnerhöhung in den Jahren 1997 und 1998 (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 7a; Die Volkswirtschaft, a.a.O.) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4552.- im Monat oder Fr. 54'624.- pro Jahr. Nach der Rechtsprechung ist gestützt auf statistische Werte ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 126 V 79 f. 
Erw. 5b/aa). In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände rechtfertigt sich vorliegend auf Grund der Tatsache, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind, lohnmässig gegenüber ihren gesunden Kollegen benachteiligt sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), ein so genannter leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von maximal 15 %. 
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 47'253.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 54'624.- : 100 x 85 = Fr. 46'430.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von knapp 2 %. Selbst wenn von einem höchstzulässigen Abzug von 25 % ausgegangen würde (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc), ergäbe sich mit Fr. 40'968.- ein Betrag, der in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen zu einer Einbusse von rund 13 % führte. Ein Anspruch auf Umschulung wurde demgemäss (vgl. 
Erw. 3a hievor) zu Recht abgelehnt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf 
einzutreten ist, abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 14. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: