Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_505/2023
Urteil vom 15. Mai 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Verfahrenskosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 27. Januar 2023 (BES.2022.188).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Januar 2023.
2.
Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift handelt es sich um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit separater Verfügung vom 21. April 2023 aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten die Beschwerdeschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auf die Beschwerde ist folglich schon aus diesem Grund im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).
Die Vorinstanz tritt in einer Hauptbegründung (vorinstanzlicher Entscheid S. 3 f.) auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer befasst sich damit vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Erweist sich die Beschwerde bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde im Falle ihres Eintretens hätte abgewiesen werden müssen (vorinstanzlicher Entscheid S. 4 f.), nicht mehr befassen.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill