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Ecriture d'origine
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.55/2003 /zga 
 
Urteil vom 17. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Maurenbrecher, Weinbergstrasse 56/58, Postfach 338, 8006 Zürich, und Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Bankenkommission, Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Amtshilfe an die "Commission des Opérations de Bourse (COB)" im Fall "RHODIA", 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission 
vom 19. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Herbst 2001 kursierten verschiedene Gerüchte, wonach die niederländische "DSM" bzw. die deutsche "BASF" an der französischen Chemie-Gesellschaft "RHODIA" interessiert sein könnten. In einem Zeitungsartikel vom 22. Oktober 2001 war von einem möglichen Übernahmegebot von  14.-- pro Aktie die Rede. In der Zeit zwischen dem 9. und dem 22. Oktober 2001 stieg der Kurs der "RHODIA"-Aktie gestützt hierauf von 6.29 auf 11.31 an. Ein Angebot blieb in der Folge indessen aus. 
B. 
Am 8. Februar 2002 ersuchte die französische "Commission des Opérations de Bourses (COB)" die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) in Bezug auf drei im entsprechenden Zeitraum über die "HSBC Guyerzeller Bank AG" erfolgte Transaktionen in "RHODIA"-Titeln um Amtshilfe (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG, SR 954.1). Die Bankenkommission holte hierauf die gewünschten Auskünfte ein und verfügte am 19. Dezember 2002, dass dem Gesuch entsprochen und der "Commission des Opérations de Bourse (COB)" mitgeteilt werde, dass folgende Transaktionen durch X.________ getätigt worden seien: 
Datum Kauf/Verkauf Menge (in Stück) Preis (in ) 
12.10.01 Kauf 60'000 489'978.00 
19.10.01 Verkauf 20'000 185'827.60 
23.10.01 Verkauf 40'000 396'804.80 
Aus dem Geschäft habe ein Gewinn von  92'654.40 bzw. 18,9% resultiert. Am entsprechenden Konto sei X.________, der über eine Verwaltungsvollmacht verfüge, "gemeinsam mit Mitgliedern seiner Familie" wirtschaftlich berechtigt. X.________ gebe an, die Transaktionen aufgrund von zwei Artikeln in der "Financial Times" in Auftrag gegeben zu haben (5. Oktober 2001, S. 18: "Rhodia expects increased loss"; 11.Oktober 2001, S. 36: "Bid rumours lift Rhodia 15%"). Die Bankenkommission wies die "Commission des Opérations de Bourse (COB)" ausdrücklich darauf hin, dass diese Angaben nur zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden dürften (Ziff. 2 des Dispositivs); jegliche Weiterleitung an eine andere Instanz - inklusive Strafbehörden - erfordere ihre erneute vorgängige Zustimmung (Ziff. 3 des Dispositivs). 
C. 
Die "A.________" als Trustee des "C. Trusts________", auf dessen Namen und Rechnung die Geschäfte getätigt worden sind, hat hiergegen am 7.Februar 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Verfügung der Bankenkommission aufzuheben und das Gesuch um Amtshilfe abzuweisen bzw. eventuell "zur Zeit" abzuweisen; subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit darin vorgesehen werde, der "Commission des Opérations de Bourse (COB)" mitzuteilen, dass Angehörige von X.________ an den Vermögenswerten, die sich auf dem betroffenen Konto befänden, wirtschaftlich berechtigt seien. Die Bankenkommission beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amtshilfeverfügungen unterliegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG; Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 lit. f OG und Art. 5 VwVG; vgl. BGE 127 II 323 E. 1 S. 325; 126 II 126 E. 5b/bb S. 134). Konti für Vermögenswerte eines nach anglo-amerikanischem Recht errichteten Trusts (vgl. hierzu Azucena Sorrosal, Überblick über die Wesensmerkmale von Trusts, in: REPRAX 1/2002 S. 40 ff.) werden nicht auf dessen Namen, sondern - wie hier - unter Hinweis auf das Trustverhältnis auf jenen des "Trustees" eröffnet (Boemle/Gsell, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 1043). Die "A.________" steht als "Trustee" des "C. Trusts________" zur "HSBC Guyerzeller Bank AG" somit in einer unter den Kundenschutz fallenden Geschäftsbeziehung; sie ist deshalb als formelle Kontoinhaberin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG; BGE 127 II 323 E. 3a/cc S.327 f.). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten und zwar auch insofern, als darin geltend gemacht wird, die Amtshilfe sei unverhältnismässig, da nicht nur der Name des Auftraggebers der die COB interessierenden Transaktionen, sondern auch Informationen über die aus dem "C. Trust________" begünstigten Personen ("beneficiaries") übermittelt würden. Die entsprechenden, der Bank gegenüber offengelegten vertraulichen Angaben fallen unter das Bank- und Effektenhändlergeheimnis und profitieren vom verfahrensrechtlichen Kundenschutz, auch wenn die wirtschaftlich Berechtigten selber zur Beschwerde gegen den Amtshilfeentscheid nicht legitimiert wären (vgl. BGE 125 II 65 E. 1 S. 69 f.; 127 II 323 E. 2, 3a/cc u 3b/cc). 
2. 
Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG; "Vertraulichkeit"). Die Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergegeben werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterleitung an Strafbehörden ist untersagt, falls die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG). Die Bekanntgabe von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 3 BEHG; "unbeteiligte Dritte"). 
3. 
3.1 Bei der französischen "Commission des Opérations de Bourse (COB)" handelt es sich um eine börsenrechtliche Aufsichtsbehörde, der die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 BEHG Amtshilfe leisten kann (BGE 127 II 323 E. 7b/aa S. 334, 142 E. 4 S. 145; 126 II 86 E. 3 S. 88 f.). Hieran ändert nichts, dass sie nach ihrem nationalen Recht allenfalls verpflichtet ist, die übermittelten Informationen an die Straf(verfolgungs)behörden weiterzuleiten. Das Bestehen einer entsprechenden Anzeigepflicht schliesst die Gewährung von Amtshilfe nicht grundsätzlich aus, nachdem für die Bankenkommission gemäss schweizerischem Recht eine ähnliche Regel gilt (vgl. Art. 35 Abs. 6 BEHG). Es käme einem unerklärlichen Wertungswiderspruch gleich, eine Auskunftspflicht - mit der damit verbundenen Befreiung vom Amtsgeheimnis - für die Bankenkommission zwar landesintern vorzusehen, die Gewährung der Amtshilfe jedoch davon abhängig machen zu wollen, dass die nachsuchende ausländische Aufsichtsbehörde ihrerseits gerade keiner solchen unterliegt (BGE 126 II 409 E. 4b/aa S. 412 f.). Die COB hat ausdrücklich zugesichert, die ihr in Amtshilfe übermittelten Daten nur zur Überwachung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit den in ihren Ersuchen genannten Vorkommnissen zu verwenden und vor einer Weitergabe um die Zustimmung der Bankenkommission nachzusuchen. Der angefochtene Entscheid enthält einen entsprechenden Vorbehalt (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs), und die COB hat sich zu dessen Einhaltung in ihrer Erklärung vom 26. März 1999 verpflichtet, auch wenn sie im konkreten Ersuchen noch einmal ausdrücklich darauf hinweist, dass sie bei strafrechtlich relevanten Vorwürfen zu einer Weiterleitung an die Straf(untersuchungs)behörden gehalten sein könnte. 
3.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Die COB hat am 8. Februar 2002 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den entsprechenden Briefwechsel vom 26. März 1999 und ihre damaligen Zusicherungen in der vorliegenden Angelegenheit um Amtshilfe ersucht ("...dans le cadre de l'échange de lettres signées entre les deux Commissions le 26 mars 1999, la COB [...] sollicite l'assistance de la Commission Fédéral des Banques...."). Gestützt hierauf kann auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes und des Prinzips der "langen Hand" vertraut werden. Das Börsengesetz verlangt diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche Zusage. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den Spezialitätsvorbehalt hält und - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er dies im Einzelfall nicht zu tun bereit sein könnte, steht der Amtshilfe insofern nichts entgegen. Bis zum Beweis des Gegenteils darf die EBK davon ausgehen, dass sich die COB im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an die von ihr abgegebenen Zusicherungen halten und im zwischenstaatlichen Verkehr mit der erforderlichen Zurückhaltung operieren wird (BGE 128 II 407 E. 3.2 u. E. 4.3.3). An der Sache vorbei geht der Einwand, auf die Erklärung vom 26. März 1999 könne nicht abgestellt werden, da sich diese nicht bei den Akten befinde. Die COB hat in ihrem Ersuchen ausdrücklich auf den entsprechenden Briefwechsel verwiesen, weshalb es nach Treu und Glauben an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, diesen bei der EBK einzuverlangen, wollte sie dessen Tragweite erneut in Frage stellen, obwohl sich das Bundesgericht inzwischen bereits wiederholt hierzu geäussert hat (BGE 126 II 86 E. 3; 127 II 142 E. 4 S. 145, 323 E. 7b/aa S. 334; Urteil 2A.134/2001 vom 9. November 2001, E. 3; Urteil 2A.317/2000 vom 10. Mai 2001, E. 4; Urteile 2A.353/2000 und 2A.354/2000 vom 5. April 2001, je E. 3a). Die Beschwerdeführerin hatte vor der EBK selber erklärt, dass die Amtshilfe (nur) gewährt werden könne, wenn die COB eine Erklärung abgebe, welche der bisher vom Bundesgericht beurteilten entspreche; dies war wegen des Hinweises auf den Briefwechsel vom 26. März 1999 im konkreten Ersuchen ohne weiteres der Fall. Zwar mag es wünschenswert erscheinen, dass die Bankenkommission künftig Kopien von Briefwechseln mit ausländischen Aufsichtsbehörden, auf die sie sich in Einzelfällen zu stützen gedenkt, von Amtes wegen in die entsprechenden Akten aufnimmt. Von einer formellen Rechtsverweigerung kann im vorliegenden Fall mit Blick auf die konkreten Umstände jedoch nicht die Rede sein. 
4. 
4.1 Wie jedes staatliche Handeln hat auch die Amtshilfe verhältnismässig zu sein (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 S. 417; 125 II 65 E. 6a S. 73). Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"). Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte und Unterlagen konkrekt bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist aber zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 S. 417; 126 II 409 E. 5a S. 413f.; 125 II 65 E. 6b S. 73f.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun, sollen doch aufgrund der einverlangten Informationen und Unterlagen bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 S. 417). 
4.2 
4.2.1 Die COB verlangt die Amtshilfe vorliegend im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Abklärungen hinsichtlich einer möglichen Ausnutzung von Insiderinformationen bzw. einer allfälligen Kursmanipulation im Umfeld einer im Herbst 2001 möglichen Übernahme der Firma "RHODIA". Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin besteht diesbezüglich ein hinreichender Anfangsverdacht: Ende September/anfangs Oktober 2001 kursierten verschiedene Gerüchte, welche dazu führten, dass der Kurs der "RHODIA"-Aktien zwischen dem 9. und dem 22. Oktober 2001 von  6.29 um 80% auf  11.31 anstieg, wobei gleichzeitig ein auffälliges Transaktionsvolumen zu beobachten war, was auf eine mögliche Marktstörung hinwies und die beantragte Amtshilfe zu rechtfertigen vermochte (vgl. BGE 127 II 142 E. 5a S. 145 f.). Die Beschwerdeführerin bzw. der von ihr vertretene Trust erzielten mit den umstrittenen Geschäften innerhalb von 11 Tagen einen Gewinn von 92'654.40 bzw. 18,9%. Zwar ist die Firma "RHODIA" offenbar in der Folge nicht übernommen und entgegen den Gerüchten auch kein entsprechendes Angebot unterbreitet worden, dies schliesst jedoch weder eine Marktmanipulation noch eine Verletzung anderer aufsichtsrechtlicher Börsenbestimmungen zum Vornherein aus, kann doch der kurzfristig vorgenommene Verkauf etwa gerade in Kenntnis der Tatsache erfolgt sein, dass die entsprechenden Gerüchte unbegründet waren und der Gewinn deshalb möglichst schnell realisiert werden musste. Für die börsenrechtliche (Vor-)Abklärung, ob Marktteilnehmer in unzulässigerweise Insiderinformationen ausgenutzt oder Preise manipuliert haben, genügt, dass das interessierende Geschäft in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer verdächtigen Marktentwicklung erfolgt; eine tatsächliche Übernahme bzw. die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens ist nach der Rechtsprechung hierzu ebenso wenig erforderlich wie eine bestimmte Kursentwicklung oder ein spezifisches Handelsvolumen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.2 S. 418; Urteile 2A.534/2001 vom 15. März 2002, E. 4.2.1, und 2A.434/2001 vom 15. Februar 2002, E. 4.3). Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe geschaffen, um den börsenrechtlichen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte adäquat und zeitgerecht kooperieren zu können (vgl. BGE 125 II 450 E. 3b S. 457). Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die Vorabklärungen (vgl. BGE 125 II 65 E. 5b S. 73) aufgenommen werden, aufgrund einer Marktauffälligkeit (BGE 127 II 142 E. 5a: "suffisamment d'indices de possibles distorsions du marché") erst abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen, bleibt die Amtshilfe zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb S. 74, 450 E. 3b S. 457). Einzig für eine Weiterreichung der übermittelten Angaben an die Straf(verfolgungs)behörden bedarf es Anhaltspunkte, die eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise im Einzelfall mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen (BGE 128 II 407 5.3.1 S. 419 f. mit Hinweisen). Da eine solche Weiterleitung hier zurzeit nicht zur Diskussion steht und die Bankenkommission hierüber gegebenenfalls erst noch zu verfügen hätte (BGE 125 II 69 E. 10 S. 77 ff.), erübrigt es sich, auf die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin weiter einzugehen (Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 161 und Art. 161bis StGB; Anlagestrategie; "atypisches" Insiderverhalten etc.). Der für den Anfangsverdacht relevante Sachverhalt war hinreichend erstellt, und die Bankenkommission durfte ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von zusätzlichen Erhebungen absehen. 
4.2.2 Ob die Beschwerdeführerin bzw. der "Settlor" oder die "Beneficiaries" des ihr übertragenen Trusts tatsächlich von Insiderinformationen profitiert haben oder an Preismanipulationen beteiligt waren, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE 127 II 323 E. 7b/aa S. 334; 126 II 126 E. 6a/bb S. 137). Sie wendet deshalb vergeblich ein, die umstrittenen Transaktionen seien gestützt auf Marktbeobachtungen und seit längerem kursierende Gerüchte erfolgt, die bei Auftragserteilung bereits in der einschlägigen Presse ihren Niederschlag gefunden hatten (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419). Es wird an der "Commission des Opérations de Bourse" sein, abzuklären, ob bei den interessierenden Geschäften börsenrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind und Anlass besteht, - nach Einholen der Zustimmung der Bankenkommission - die Straf(verfolgungs)behörden zu informieren, oder sich aufgrund der Umstände aufsichtsrechtliche Weiterungen zum Vornherein erübrigen (BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 415). Die Bankenkommission kann diese Frage nicht vorwegnehmen, da ihr die zu deren Beurteilung erforderlichen Elemente fehlen (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145; 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419); nur die ausländische Aufsichtsbehörde kann aufgrund der verschiedenen Indizien die einzelnen Geschäfte in einen Gesamtzusammenhang stellen und gestützt hierauf deren aufsichtsrechtliche Relevanz beurteilen. Die Amtshilfe ist deshalb nicht schon unverhältnismässig, wenn der betroffene Kunde - wie hier - in mehr oder weniger plausibler Weise darzutun vermag, dass er seinen Kaufentscheid gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen getroffen hat, sondern nur, wenn er einen entsprechenden Anfangsverdacht klarerweise zu entkräften vermag - er etwa mit dem Geschäft wegen eines umfassenden Vermögensverwaltungsauftrags offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun hat (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419; 127 II 323 E. 6b/aa S. 332 f.). Davon kann hier aufgrund der rechtlichen Konstruktion der Kundenbeziehung nicht die Rede sein: Der über eine Verwaltungsvollmacht am Konto der Beschwerdeführerin verfügende X.________ ist "Settlor" und "Prime Beneficiary" des "C. Trusts________". Er hat die umstrittenen Geschäfte veranlasst; aufgrund seiner beruflichen Stellung bei der "B.________" ist dabei nicht auszuschliessen, dass er börsenrechtliche Bestimmungen verletzt oder über vertrauliche Informationen verfügt haben könnte. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin selber werden, obwohl die verdächtigen Transaktionen über ihr Konto erfolgt sind und sie demnach nicht als unbeteiligte Dritte gelten kann (BGE 126 II 126 E. 6a/bb S. 137; Urteil 2A.354/2000 vom 5. April 2001, E. 3c/aa), keine Daten und insbesondere keine Auszüge aus den Kontoeröffnungsunterlagen übermittelt. 
4.2.3 Zu Unrecht kritisiert die Beschwerdeführerin, die Weitergabe der Information, wonach X.________ "gemeinsam mit Mitgliedern seiner Familie" an der entsprechenden Bankbeziehung wirtschaftlich berechtigt sei, erscheine unverhältnismässig: Die COB hat Angaben darüber erbeten, wer die betroffenen Transaktionen in Auftrag gegeben habe und für wen dies geschehen sei ("L'identité précise du ou des client[s] final[aux] pour le compte du ou desquel[s] ces transactions ont été réalisées"). Wenn die Bankenkommission davon ausging, hierzu gehörten bei einem Trust auch die weiteren potentiell Berechtigten ("second beneficiaries") ist dies nicht zu beanstanden, zumal nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass einer von ihnen mit dem verfügungsberechtigten "Prime Beneficiary" zusammengewirkt hat. Der entsprechende abstrakte Verdacht kann letztlich sinnvollerweise wiederum nur durch die ausländische Aufsichtsbehörde ausgeräumt werden. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen und ihrer Eingabe beigelegten Bestätigungen sind hierzu nicht geeignet, da sich daraus lediglich ergibt, dass X.________ die Transaktionen (formell) in Auftrag gegeben hat, nicht aber, dass im Vorfeld hiervon keinerlei internen Kontakte unter den am Trust Berechtigten stattgefunden haben. Es handelt sich bei diesen deshalb nicht um Dritte, die im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind. Im Übrigen hat die Bankenkommission den Einwänden der Beschwerdeführerin insofern Rechnung getragen, als sie nicht die einzelnen Personalien der weiteren am Trust Berechtigten zu übermitteln gedenkt, sondern lediglich den globalen Hinweis, dass es sich dabei um Mitglieder der Familie des "Settlors" und Erstberechtigten handle. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen im Rahmen eines auf börsenrechtliche Aufsichtszwecke beschränkten Verfahrens dadurch nennenswerte Nachteile entstehen sollten. An der Sache vorbei geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, warum die entsprechenden Daten übermittelt würden. Die diesbezüglich entscheidwesentlichen Überlegungen sind im angefochtenen Entscheid enthalten (dort E. 3 u. 4), und der Beschwerdeführerin war es gestützt hierauf ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in allen Punkten unbegründet und deshalb abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: