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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_963/2023  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Testamentsungültigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. November 2023 (LB230038-O/Z01). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Beklagte in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich betreffend Ungültigkeit eines Testaments, eventualiter Feststellung der Erbunwürdigkeit. In diesem Verfahren erhob sie die Einrede, die Klägerin sei prozessunfähig bzw. die Vollmacht der Klägerin sei ungültig. Das Bezirksgericht wies diese Vorbringen mit Beschluss vom 6. September 2023 ab. 
 
B.  
 
B.a. Diesen Beschluss focht A.________ vor dem Obergericht des Kantons Zürich am 13. Oktober 2023 mit Berufung an. Für das Berufungsverfahren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
B.b. Das Obergericht wies dieses Gesuch am 14. November 2023 ab und setzte A.________ gleichzeitig eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 13'000.-- zu leisten.  
 
B.c. Nachdem A.________ den Kostenvorschuss bezahlt hatte, wies das Obergericht ihre Berufung mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 ab. Die Kosten von Fr. 3'000.-- auferlegte es A.________, Parteientschädigungen sprach es keine zu.  
 
C.  
Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Entscheid vom 14. November 2023 setzt sich A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Dezember 2023 am Bundesgericht zur Wehr. Weitere Eingaben erfolgten am 28. und 29. Dezember 2023. 
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der selbständig ergangene Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in einem Berufungsverfahren gegen einen Zwischenentscheid verweigert worden ist. Nachdem die Vorinstanz in der Zwischenzeit über die Berufung entschieden hat, erweist sich der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren als endgültig und die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Urteil 5D_37/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.2), zumal in der Hauptsache die Ungültigkeit eines Testaments und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) Verfahrensgegenstand ist.  
 
1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Der notwendige Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird gemäss den unstreitigen vorinstanzlichen Feststellungen erreicht, die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Es schadet ausserdem nicht, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2).  
 
1.3. In ihren Eingaben vom 28. und 29. Dezember 2023 macht die Beschwerdeführerin geltend, der von der Vorinstanz gefällte Berufungsentscheid sei nichtig, da das Bundesgericht nach Beschwerdeerhebung in Sachen unentgeltlicher Rechtspflege allein zur Entscheidung über die Kostentragung zuständig gewesen wäre. Ausserdem kritisiert sie den Entscheid vom 20. Dezember 2023 inhaltlich. Vorliegend angefochten ist aber allein der Entscheid vom 14. November 2023 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die erwähnten Eingaben der Beschwerdeführerin ist daher zum Vornherein nicht einzugehen. Darüber hinaus treffen die Ausführungen nicht zu bzw. stünde einer Gutheissung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegen, dass der Beschwerdeführerin mittlerweile die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden und sie keine Parteientschädigung zugesprochen erhielt.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip).  
 
2.2. An den festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.  
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen ist. 
 
3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde nicht klar, was für ein Einkommen sie derzeit erziele. Zu ihren Einkünften aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mache sie überhaupt keine Angaben. Damit seien die Einkommensverhältnisse nicht ausreichend behauptet, geschweige denn belegt. Auch zu ihrem aktuellen Vermögen mache sie keinerlei Angaben und reiche auch keine Belege ein. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin müsse sich daher vorhalten lassen, dass sie prozessual nachlässig vorgegangen sei, indem sie die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht schlüssig begründet und keine Belege betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit (insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen) und ihr Vermögen (insbesondere aktuelle Kontoauszüge) eingereicht habe. Aus der ihr am 3. Juli 2023 gewährten Stundung für ausstehende Gerichtskosten von Fr. 2'661.-- könne die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ergebe sich aus dem eingereichten Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte nicht, weshalb die Stundung erfolgte. Zum anderen sei sie mehr als drei Monate vor Einreichung der Berufung erfolgt, sodass sie ohnehin nicht dazu tauge, die Mittellosigkeit im Oktober 2023 zu belegen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde ausführlich mit dem Vorwurf auseinander, ihre Einkommenssituation nicht genügend begründet bzw. belegt zu haben. Zum Vorwurf der Vorinstanz, auch ihre Vermögenslage nicht belegt zu haben, äussert sie sich hingegen nur kurz. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, aus den eingereichten letzten Steuerveranlagungen ergebe sich, dass sie über ein steuerbares Vermögen von Fr. 4'000.-- verfügt habe. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, war die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihre gesamte wirtschaftliche Situation (also Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (also im Oktober 2023) zu belegen (oben E. 3.1). Dass sie ihre Vermögenssituation per Oktober 2023 belegt hätte, macht sie jedoch nicht geltend. Daher kann der Vorinstanz unter dem Blickwinkel von Art. 117 und Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich zu Unrecht aktuelle Belege (insbesondere Kontoauszüge) zu verlangen und sich nicht mit der Einreichung der letzten Steuererklärung (bzw. der Steuerveranlagung) zu begnügen. Wenn die Beschwerdeführerin (im Zusammenhang mit den Rügen betreffend ihre Einkommensverhältnisse) weiter und mit Hinweis auf das im Kanton verwendete Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausführt, gemäss der Praxis des Kantons Zürich genüge die Einreichung der letzten Steuererklärung, so bleibt die Beschwerdeführerin bereits jeglichen Nachweis einer entsprechenden Praxis schuldig. Im genannten Formular werden unter der Überschrift "Beilagen" jedenfalls explizit "Belege zu allen Vermögenspositionen (z.B. Kontoauszüge) " genannt. Inwiefern eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, vorliegen sollte, ist daher nicht ersichtlich.  
 
3.3.2. Was schliesslich die gewährte Stundung anbelangt, meint die Beschwerdeführerin lapidar, bekanntlich würden Stundungen nur mittellosen oder in schwerer finanzieller Bedrängnis stehenden Personen durch die Gerichtskasse Zürich gewährt, was gerichtsnotorisch sei. Weshalb dem so sein sollte, erläutert die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Überhaupt sind Gerichte nicht an die Entscheidungen anderer Verwaltungsbehörden oder Gerichte gebunden und ist beispielsweise allein aus dem Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch auf die armenrechtliche Mittellosigkeit zu schliessen (BGE 149 III 67 E. 11.4). Weshalb dies in Bezug auf die gewährte Stundung von Gerichtskosten anders sein sollte, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Mit ihren pauschalen und durch nichts substanziierten Ausführungen vermag sie vor Bundesgericht jedenfalls nichts auszurichten.  
 
3.4. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin folglich zu Recht eine mangelnde Mitwirkungspflicht betreffend ihre Vermögensverhältnisse vorgeworfen hat, durfte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung abweisen (oben E. 3.1). Eine Prüfung der weiteren Kritik im Zusammenhang mit der Darlegung der Einkommenssituation erübrigt sich daher.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist hingegen nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang