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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_11/2023  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. November 2022 (RT220187-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 wies das Bezirksgericht Meilen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rechtsöffnung gegenüber der Beschwerdegegnerin für Fr. 20'843.78 nebst Zins mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels ab (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstiel). 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. November 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 24. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Darin kündigte sie an, dass das Bundesgericht das Original der Beschwerde per Post erhalten werde. Die der Post übergebene Beschwerde ist am 18. Januar 2023 frankiert und gleichentags gestempelt worden. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die von der Beschwerdeführerin per E-Mail eingereichte Beschwerde enthält keine anerkannte elektronische Signatur. Eingaben per E-Mail ohne anerkannte elektronische Signatur sind ungültig (Art. 42 Abs. 4 BGG; Urteil 5A_238/2021 vom 2. November 2021 E. 3.4). Die am 18. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde ist demgegenüber verspätet. Die Beschwerdeführerin hat das angefochtene Urteil am 2. Dezember 2022 in Empfang genommen, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Verlängerung über die Gerichtsferien am 17. Januar 2023 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). An der verspäteten Übergabe an die Post ändert die Behauptung in der Beschwerde nichts, diese werde am 17. Januar 2023 der Post übergeben werden. 
 
3.  
Im Übrigen enthält die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG) - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandelnde Eingabe auch keine genügenden Rügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4.). Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf Willkür, das rechtliche Gehör und überspitzten Formalismus und macht geltend, das Obergericht hätte berücksichtigen müssen, dass sie nicht Juristin, nicht anwaltlich vertreten und nicht deutscher Muttersprache sei. Soweit sie damit darauf abzielt, ihre Eingabe an das Bezirksgericht hätte als Klage zur Einleitung eines normalen Zivilprozesses (statt eines Rechtsöffnungsverfahrens) behandelt werden müssen, setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts zu diesem Punkt und insbesondere zum Wortlaut ihrer Eingabe auseinander. Soweit sie darauf abzielt, ihr hätte zumindest provisorische Rechtsöffnung erteilt werden müssen, übergeht sie, dass das Bezirksgericht dies geprüft hat. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Welche Fragen ihr schliesslich das Obergericht hätte stellen müssen, legt sie nicht dar. 
 
4.  
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie verweist am Rande zwar auf ihre angespannte finanzielle Lage, stellt aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch hätte infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg