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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_409/2023  
 
 
Urteil vom 4. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug, 
Zugerstrasse 50a, 6312 Steinhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesundheitswesen (Verbot des Inverkehrbringens von CBD-Produkten); Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 22. Juni 2023 (V 2023 53). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, die A.________ GmbH auf, bis zum 14. Juli 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in einem Beschwerdeverfahren betreffend ein Verbot des Inverkehrsbringens von CBD-Produkten zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziff. 1).  
 
1.2. Die A.________ GmbH, handelnd durch den Geschäftsführer B.________, gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Juli 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Erlass des Kostenvorschusses bzw. die Gewährung einer Ratenzahlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Sie stellt kein Gesuch um aufschiebende Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung hat einzig die Leistung eines Kostenvorschusses in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zum Gegenstand. Sie schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
Den dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass es in der Sache um die lebensmittelrechtliche Beurteilung von CBD-extrakthaltigen Produkten geht, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre. 
 
2.2. Ob die Beschwerdeführerin, angesichts des Umstandes, dass der Kostenvorschuss bis zum 14. Juli 2023 zu leisten gewesen wäre und kein Antrag um aufschiebende Wirkung gestellt wurde, noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Behandlung ihrer Eingabe habe, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.  
 
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3; 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).  
 
2.4. Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Blosse Behauptungen, wonach das Verfahren ihr hohe Kosten verursache, die sie sich derzeit nicht leisten könne, reichen dazu nicht aus.  
Soweit die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ersucht und zudem geltend macht, sie sei angesichts der komplexen sich stellenden (Zuständigkeits) fragen auf juristische Unterstützung angewiesen, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an das Verwaltungsgericht zu richten wäre. Dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Ebenso wäre ein etwaiges Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses bzw. um dessen Entrichtung in Raten an die Vorinstanz zu richten. 
Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
 
2.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde - mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen) - selbst dann nicht eingetreten werden könnte, wenn die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt wäre. So legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BV), dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses willkürlich anwendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe (zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht vgl. u.a. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Sollte die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragen, wäre ein solches Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und der Finanzverwaltung des Kantons Zug mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2023 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov