Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_16/2024  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.B.________ und B.B.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Politische Gemeinde Benken, Gemeinderat, Zentrumplatz 2, 8717 Benken SG, 
 
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Umnutzung Vorplatz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 15. Dezember 2023 (B 2023/173). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus überbauten Grundstücks Nr. 1289 (Grundbuch Benken) in der Gemeinde Benken. C.B.________ und B.B.________ sind Eigentümer bzw. Eigentümerin des in der gleichen Nachbarschaft gelegenen Grundstücks Nr. 1273, das mit einem Einfamilienhaus und einer Garage überbaut ist. Beide Grundstücke liegen in der Wohnzone für dreigeschossige Bauten (W3). 
Am 29. April 2023 teilte A.________ der Politischen Gemeinde Benken mit, auf dem Grundstück Nr. 1273 sei ohne Bewilligung ein Parkplatz gebaut worden, und verlangte dessen Rückbau. Am 16. Mai 2023 wies der Gemeinderat Benken das Begehren ab, soweit er darauf eintrat. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies das kantonale Bau- und Umweltdepartement am 22. August 2023 ab. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 wies dieses die Beschwerde ebenfalls ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht näher mit der strittigen Frage befasst. Sie hat zusammenfassend festgehalten, die Erstellung der streitbetroffenen befestigten Fläche auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft sei zusammen mit dem dortigen Einfamilienhaus bewilligt worden. Daran, dass sie vorübergehend zum Abstellen von Motorfahrzeugen genutzt werde, habe sich seither und insbesondere mit der Verlegung von Verbundsteinen im Jahr 2011 nichts geändert. Dieser Verwendungszweck entspreche der grundsätzlich zulässigen Nutzung eines Vorplatzes in der Wohnzone. Da sich an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen seit der Erteilung der Baubewilligung für die Überbauung und Umgebungsgestaltung im Jahr 2008 nichts Wesentliches geändert habe, bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verlegung von Verbundsteinen im Jahr 2011 Motorfahrzeugverkehr zum und vom Grundstück Nr. 1273 zur Folge haben könnte, der über das hinausginge, was eine zonenkonforme Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft nach sich ziehe. Die Beschwerde erweise sich damit als unbegründet und sei abzuweisen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer übt zwar in verschiedener Hinsicht Kritik am angefochtenen Entscheid und macht namentlich geltend, die Argumentation der Vorinstanz entbehre "jeglichen rechtsstaatlichen Grundlagen". Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid indes nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, seine als richtig vorausgesetzte Sicht der Dinge erneut vorzutragen und sie der vorinstanzlichen Beurteilung entgegenzuhalten. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten soll. Seine im Kern appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Benken, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur