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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_560/2023, 6B_561/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amts- und Rechtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. April 2023 (BK 23 136 und BK 23 137). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 21. April 2023 in zwei Beschlüssen auf Beschwerden gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerdeeingabe vom 28. April 2023 gegen die beiden Nichteintretensbeschlüsse an das Bundesgericht. 
 
3.  
Die eröffneten Verfahren 6B_560/2023 und 6B_561/2023 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer verlangt den "Ausschluss" von Bundesrichter Denys, zeigt aber nicht im Ansatz auf, inwiefern ein Ausstandsgrund vorliegen könnte. Der Umstand, dass er mit Entscheiden nicht einverstanden ist, an denen Bundesrichter Denys mitgewirkt hat, stellt keinen Ausstandsgrund gegen den Richter dar. Das Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2). 
 
5.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, das heisst einen Antrag, und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Anstatt sich mit den Nichteintretenserwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Beschlüssen auseinanderzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf, pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form von Verfahrensfehlern (Missachtung seiner Beweisanträge und seiner Schreiben) zu behaupten und von einem beleidigenden und ehrverletzenden Inhalt der Beschlüsse zu sprechen, allerdings ohne im Geringsten darzutun, welche Beweisanträge und Schreiben missachtet und welche Beleidigungen und Verleumdungen ausgesprochen worden sein sollen. Aus den Beschwerden ergibt sich nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Beschlüsse rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_560/2023 und 6B_561/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill