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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_793/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, 
Verwaltungszentrum Eggbühl, 
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl; Kostenvorschuss; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Mai 2023 (UH220406-O/U/GRO). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2023. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2023 eine Frist bis zum 29. Juni 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. August 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten (vgl. postalische Sendungsverfolgung betreffend Verfügung vom 12. Juni 2023, Rückschein betreffend Verfügung vom 11. Juli 2023), unterblieb eine Reaktion des Beschwerdeführers und der Kostenvorschuss ging insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill