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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_563/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden, 
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juli 2023 (SBK.2023.199). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Diebstahls (evtl. gewerbs- und bandenmässig), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung. Er wurde am 8. März 2023 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegen A.________ angeordnete Untersuchungshaft bis am 8. September 2023. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Juli 2023 ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 4. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 13. Juli 2023 mit dem Antrag, er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
3.3. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers nach dessen Angaben am 17. Juli 2023 zugestellt. Da der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) bei Haftbeschwerden nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gilt (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 1B_108/2023 vom 23. Februar 2023 E. 2.3), begann die Frist am 18. Juli 2023 (Art. 44 Abs. 1 BGG) zu laufen und endete am 16. August 2023. Die am 4. September 2023 und damit weit nach diesem Datum verfasste und eingereichte Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.  
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn