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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_3/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch B.________ 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Januar 2023 (8C_671/2022 (Urteil IV.2022.00162)). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 9. März 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Januar 2023, 
in die Verfügung vom 23. März 2023, mit welcher 
- das im Revisionsgesuch gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- angesetzt wurde, 
- in Aussicht gestellt wurde, auf allfällige Gesuche um Überprüfung dieser Verfügung, wie sie der Rechtsvertreter in früheren Verfahren zu stellen pflegte (etwa Urteile 8C_680/2022 vom 8. Februar 2023 und 8C_671/2022 vom 18. Januar 2023), nicht mehr gesondert zu reagieren, 
in die Eingabe vom 12. April 2023 (Poststempel,) und die hernach ergangene Verfügung vom 8. Mai 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. Mai 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe vom 24. Mai 2023 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass daran die Eingaben vom 12. April und vom 24. Mai 2023 (jeweils Poststempel) nichts zu ändern vermögen, 
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig ist, 
dass die Gerichtskosten indessen nicht nur ihm, sondern darüber hinaus dem Vertreter unter solidarischer Haftung auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG; bereits so Urteil 8C_671/2022 vom 18. Januar 2023 mit weiterführenden Hinweisen; siehe überdies Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass sich das Gericht überdies vorbehält, inskünftig gleichartige Eingaben wie die bisherigen in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller und dem Rechtsvertreter auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juni 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel