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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_232/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration 
des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. März 2023 (WBE.2022.369). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reiste am 18. August 1994 im Alter von sieben Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit dem 2. Mai 2003 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der am 29. Juli 2010 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe ging ein Sohn (geb. 2011) hervor. Die Ehe wurde am 25. Januar 2016 geschieden. Am 4. August 2016 heiratete A.________ erneut eine kosovarische Staatsangehörige. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, die zwischen 2016 und 2021 geboren sind. Die Kinder und die Ehefrau besitzen ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung. 
 
B.  
Seit 2007 erwirkte A.________ 15 Straferkenntnisse. Er wurde unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und zahlreichen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), darunter grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Geldstrafen von 90 Tagessätzen und Bussen von Fr. 5'270.-- verurteilt. Insbesondere die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte nach dem 1. Januar 2019. A.________ kaufte über 17 Kilogramm Haschisch mit der Absicht, dieses anschliessend gewinnbringend weiterzuverkaufen. 
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts B.________ vom 15. Juli 2021 waren gegen A.________ ausserdem 27 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 147'107.65 registriert, bei zwei offenen Betreibungen über Fr. 1'091.55. Am 14. März 2022 lagen sodann 19 Verlustscheine über Fr. 138'006.35 bei einer offenen Betreibung von Fr. 455.-- vor. 
 
C.  
Am 25. August 2021 gewährte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargaus (nachfolgend: Migrationsamt) A.________ das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 liess dieser durch seine Rechtsvertretung Stellung nehmen. Im Anschluss daran nahm das Migrationsamt ergänzende Sachverhaltsabklärungen vor und es gewährte A.________ am 14. März 2022 erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 20. April 2022 verfügte das Migrationsamt unter Verweis auf die Straffälligkeit sowie die Verschuldung von A.________ den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die auf kantonaler Ebene dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts vom 25. August 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2023). 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. April 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2023 sei aufzuheben, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) sei abzusehen und es sei stattdessen eine Verwarnung auszusprechen. 
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2023 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. c [e contrario]), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 1, nicht publiziert in: BGE 148 II 1). Da auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Streitig vor Bundesgericht ist die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung. 
 
3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (SR 142.20) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.  
 
3.2. Der Zweck der Rückstufung besteht darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (BGE 148 II 1 E. 2.3.3; Urteil 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.4.3). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.4.3 und 3.5).  
 
3.3. Geht es wie vorliegend um die Rückstufung einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung, muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit angeknüpft werden; nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.4).  
 
3.4. Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.7).  
 
4.  
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bis heute fortgesetzten langjährigen Straffälligkeit sowie seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft ein hinreichend gewichtiges, aktuelles Integrationsdefizit aufweist und der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vorstehende E. 3.1) damit klar erfüllt sei (angefochtenes Urteil E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht, sondern anerkennt, dass ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist allerdings die Frage, ob die Vorinstanz die Rückstufung in bundesrechtskonformer Weise als verhältnismässig erachtet hat. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, das öffentliche Interesse an seiner Rückstufung sei höchstens mittelmässig. Die Rückstufung sei nicht erforderlich, sondern eine Verwarnung ausreichend. Zudem würden seine privaten Interessen am Bestand der Niederlassungsbewilligung überwiegen. 
 
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich delinquiert und insgesamt 15 aktenkundige Straferkenntnisse erwirkt hat, mit denen er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu Geldstrafen von insgesamt 90 Tagessätzen und zu Bussen von insgesamt Fr. 5'590.-- verurteilt wurde. Die Straftaten erfolgten über einen Zeitraum von 15 Jahren hinweg. Alleine seit dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 machte sich der Beschwerdeführer fünf Mal strafbar. Auch die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die als sein schwerstes Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft wurde, beging der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019. Er kaufte über 17 Kilogramm Haschisch mit der Absicht, dieses anschliessend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zudem beging der Beschwerdeführer von 2007 bis 2023 insgesamt 10 Strassenverkehrsdelikte, darunter grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, die insgesamt mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und mit Bussen von insgesamt Fr. 1'600.-- bestraft wurden. Nach dem 1. Januar 2019 erfolgten drei solcher Strassenverkehrsdelikte, zuletzt geahndet mit Strafbefehl vom 11. Januar 2023 während des hängigen Rückstufungsverfahrens (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.1 und 5.3.3.1).  
 
5.2. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stützte die Vorinstanz - auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung - auf ein aktuelles Integrationsdefizit ab; sie begründete dieses massgeblich mit nach dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselementen (vorstehende E. 3.3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer von den bisher getroffenen strafrechtlichen Massnahmen nicht hat beeindrucken lassen. Daran ändert nichts, dass es sich beim letzten Strassenverkehrsdelikt von Oktober 2022 um einen geringfügigen Verstoss gehandelt habe, der mit einer Busse von 320.-- geahndet worden sei. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, ihm sei im Rahmen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten eine positive Legalprognose ausgestellt worden, erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik: Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers von einer eher ausgeprägten Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln zeuge und die anhaltende Straffälligkeit (aus ausländerrechtlicher Sicht) als gewichtig qualifiziert werden müsse. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander (vorstehende E. 2.1). Sein Einwand, die von ihm begangenen Delikte würden - bis auf die Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe - nur Geldstrafen und Bussen betreffen und seien deshalb sowohl alleine als auch gesamthaft betrachtet im Bagatellbereich anzusiedeln, erscheint verharmlosend. Bereits gestützt auf die bis zum angefochtenen Urteil andauernde Straffälligkeit besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.  
 
5.3. Die Vorinstanz wies sodann zu Recht darauf hin, dass sich das öffentliche Interesse an einer Rückstufung durch die mutwillige Verschuldung des Beschwerdeführers weiter erhöht. Am 15. Juli 2021 waren 27 Verlustscheine über insgesamt Fr. 147'107.65 sowie zwei offenen Betreibungen über insgesamt Fr. 1'091.55 registriert (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2). Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Schulden primär dadurch angehäuft haben dürfte, dass er über seinen Verhältnissen lebte und so seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter bzw. Kosten der öffentlichen Hand erhöhte. Jedenfalls macht (e) der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Verschuldung auf entschuldbare Gründe zurückzuführen wäre. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass es sich um eine mutwillige und dem Beschwerdeführer vorwerfbare Verschuldung handelt, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellte dabei insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer auch unter dem neuen Recht fortgesetzt Schulden anhäufte: Ab dem 1. Januar 2019 wurden elf Verlustscheine von insgesamt Fr. 12'823.65 bei zwei eingeleiteten Betreibungen im Betrag von Fr. 1'091.55 registriert (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2).  
Zwar hat sich die Schuldenlast des Beschwerdeführers gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in der Folge leicht verringert und konnte er Schulden im Umfang von rund Fr. 20'000.-- abbauen. Am 14. März 2022 waren indes weiterhin 19 Verlustscheine über insgesamt Fr. 138'006.35 bei einer offenen Betreibung von Fr. 455.-- ausstehend. Zudem hat sich der Beschwerdeführer erst um eine Sanierung bemüht, nachdem ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rückstufung gewährt wurde und obschon er bereits vorher dazu in der Lage gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2 und 5.3.3.2). Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Sanierungsbemühungen im Ergebnis als unzureichend betrachtete und deshalb davon ausging, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers (weiterhin) eine Gleichgültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen darstellt. 
 
5.4. Nach Gesagtem ging die Vorinstanz aufgrund der gewichtigen Integrationsdefizite des Beschwerdeführers richtigerweise von einem grossen öffentlichen Interesse aus, den Beschwerdeführer zurückzustufen. Vor dem Hintergrund, dass er sich bislang von strafrechtlichen Verurteilungen nicht beeindrucken liess und gleichzeitig auch eine Gleichgültigkeit in Bezug auf seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen offenbarte, überzeugt sein Einwand, eine Verwarnung würde ausreichen, um die erwünschte Verhaltensänderung herbeizuführen, nicht. So gelang es dem Beschwerdeführer bislang trotz zahlreicher Verurteilungen nicht, sich straffrei zu verhalten. In Bezug auf seine Bemühungen zur Schuldensanierung zeigte die Rückstufung sodann bereits eine gewisse Wirkung, was von einer Verwarnung nicht gleichermassen erwartet werden konnte. Die Vorinstanz durfte somit annehmen, dass die Rückstufung zur Durchsetzung des grossen öffentlichen Interesses auch erforderlich ist.  
 
5.5. Schliesslich stehen einer Rückstufung vorliegend keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber: Die Vorinstanz erwog zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer ein mittleres bis grosses privates Interesse am Fortbestand der Niederlassungsbewilligung hat, da die Rückstufung grundsätzlich eine substantielle Verschlechterung seiner Rechtsposition bewirkt. Die Vorinstanz wies allerdings ebenfalls zu Recht darauf hin, dass sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet ist, sondern dieser vielmehr von seinem zukünftigen Verhalten abhängt. Es geht weder um eine aufenthaltsbeendende Massnahme, die in das Recht auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingreift (Art. 8 EMRK), noch steht beim Beschwerdeführer ein Familiennachzug infrage (Art. 44 AIG), der bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte.  
 
5.6. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen: Die Erschwernisse im Fall eines Kantonswechsels (vgl. Art. 37 Abs. 1-3 AIG), die auch die Vorinstanz berücksichtigt hat, erscheinen vorliegend lediglich abstrakter und untergeordneter Natur. Auch mit dem Einwand, dass der Beschwerdeführer die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht habe und in gefestigten Familienverhältnissen lebe, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Rückstufung unzumutbar wäre. Die in zweierlei Hinsicht ausgewiesenen und erheblichen Integrationsdefizite kann der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht massgeblich relativieren. Auch substanziiert er in diesem Zusammenhang nicht, inwiefern er ansonsten sehr gut integriert sei. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, ist folglich geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Rückstufung.  
 
5.7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, die entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Im Ergebnis erweist sich die Rückstufung unter Berücksichtigung der Integrationsdefizite des Beschwerdeführers nicht nur als geeignet und erforderlich, sodass eine Verwarnung an deren Stelle ausscheidet (vorstehende E. 5.4), sondern auch als zumutbar.  
 
6.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit unbegründet und deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti