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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_432/2023  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 24. Mai 2023 (VB.2023.00155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1975 geborene A.________, Staatsangehöriger von Südafrika und der 1958 geborene B.________, Staatsangehöriger der Schweiz, heirateten am 21. Dezember 2009 in Kapstadt (Südafrika) und liessen sich anschliessend in der Schweiz partnerschaftlich registrieren. Am 9. September 2022 erfolgte die Heirat in der Schweiz. 
 
B.  
Mit Gesuchen vom 18. Oktober 2022 und 25. Oktober 2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung an A.________ zum Verbleib beim Ehegatten beantragt. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche ab. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 9. Februar 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Mai 2023 ab. 
 
C.  
A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 sei aufzuheben, A.________ sei die Einreise zum Verbleib bei seinem Ehemann zu bewilligen und das Migrationsamt sei anzuweisen, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, subeventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Bundesgericht und die kantonalen Rechtsmittelverfahren sei A.________ und B.________ eine angemessene Entschädigung zu entrichten. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführer berufen sich in vertretbarer Weise auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. Entsprechend ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 215 E. 1.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst, dass eine Nachzugsfrist besteht, anwendbar oder abgelaufen ist und rügen in diesem Zusammenhang die Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht. 
 
3.1. Die Annahme, dass der Ehegattennachzug einer Frist unterstehe, widerspricht gemäss Ansicht der Beschwerdeführer dem gesetzgeberischen Willen. Würde eine solche Frist dennoch angenommen werden, entbehre diese einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, weil der Gesetzestext unklar sei und die Beschwerdeführer die Rechtsfolgen ihres Handelns daher nicht hätten vorhersehen können. Zudem stelle die Anwendung einer Nachzugsfrist eine konventionswidrige Inländerdiskriminierung dar. Insofern seien Art. 8 und 14 EMRK sowie Art. 4, 13 und 36 BV verletzt worden. Weil sie über die Frist sodann entgegen Art. 56 AIG und Art. 9 BV nicht informiert worden seien, könne sie ihnen zumindest nicht entgegengehalten werden. Aus diesen Gründen sei von einem fristgerechten Gesuch auszugehen. Dies müsse selbst bei Anwendung der fünfjährigen Frist der Fall sein, da sie erst im Jahr 2022 in der Schweiz geheiratet haben und folglich auf dieses Datum abzustellen sei.  
 
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG) mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Die Bestimmungen über den Familiennachzug von ausländischen Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG, Art. 73 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).  
 
3.3. Was die Beschwerdeführer gegen den Bestand und die Anwendbarkeit der fünfjährigen Nachzugsfrist vorbringen, ist unbegründet. Weder aus dem Wortlaut oder der Entstehungsgeschichte noch aus der Rechtsprechung oder der Lehre ergeben sich stichhaltige Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass der Ehegattennachzug nicht von Art. 47 Abs. 1 AIG erfasst sein sollte. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt festgestellt, dass die Fristen für Ehegatten anwendbar sind (Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Entgegen den Beschwerdeführern folgt für die aktuelle Rechtslage gerade nichts anders aus dem Umstand, dass die Nachzugsfrist betreffend die Ehegatten (und Kinder) von Schweizer Staatsangehörigen Gegenstand der parlamentarischen Initiative Barrile bildet (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. Juni 2023, BBl 2023 1584, S. 13 zu Art. 47 Abs. 2 und 3). Angesichts dieser klaren Ausgangslage kann denn auch keine Rede davon sein, dass mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 und 4 VZAE keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Nachzugsfrist bestünde. Daher erweisen sich auch die dahingehenden Verfassungs- bzw. Konventionsrügen als unbegründet. Sodann vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus Art. 56 Abs. 2 AIG abzuleiten, da diese Bestimmung keine umfassende Informationspflicht statuiert (Urteile 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1). Inwiefern diesem Schluss Art. 9 BV entgegenstehen sollte, führen die Beschwerdeführer nicht aus, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vorne E. 2.1).  
 
3.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist sodann aus dem Umstand der "Inländerdiskriminierung" nicht darauf zu schliessen, dass die Nachzugsfrist vorliegend nicht anzuwenden wäre. Die Familiennachzugsregelung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) bewirkt zwar für Schweizer Staatsangehörige gegenüber Angehörigen von FZA-Vertragsstaaten eine "Inländerdiskriminierung", weil diese unter den Voraussetzungen von Art. 3 Anhang I FZA Familienangehörige nachziehen können, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Wie das Bundesgericht jedoch bereits mehrfach festgehalten hat, entspricht dies dem Willen des Gesetzgebers (Urteile 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.3; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
 
3.5. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, der Eheschluss in Südafrika am 21. Dezember 2009 habe die Nachzugsfrist nicht ausgelöst, übersehen sie, dass die Familiennachzugsbestimmungen seit Inkrafttreten des Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) am 1. Januar 2007 sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft gelten (Art. 52 AIG; vormals Art. 7 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 3 ANAG [BS 1 121; aufgehoben per 1. Januar 2008]). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer ihre im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in der Schweiz anschliessend als eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen (vgl. Art. 47 Abs. 3 IPRG [SR 291; aufgehoben per 1. Juli 2022]). Ein Familiennachzug wäre demnach im Rahmen des damals geltenden Rechts - entgegen der mit Verweis auf BGE 126 II 425 untermauerten Annahme der Beschwerdeführer - bereits möglich gewesen. Folglich ist die vorinstanzliche Rechtsanwendung, wonach die Familiennachzugsfrist am 21. Dezember 2014 geendet hat, nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AIG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Sie bringen diesbezüglich vor, der Beschwerdeführer 1 habe während der Nachzugsfrist seine Gross- und Adoptiveltern betreuen müssen. Die Vorinstanz habe, so die Beschwerdeführer weiter, zu hohe Anforderungen an die Frage der Betreuungsalternative und an den Umfang des Betreuungsaufwands gestellt. Auch sei es zu streng, eine Geltendmachung der wichtigen familiären Gründe innert weniger als einem Jahr nach Wegfall der Betreuungspflichten zu verlangen. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer 2 leide an sich verschlechternden Herzproblemen. Das Reisen werde dadurch erschwert und eine dauerhafte Ausreise in ein Land mit deutlich schlechterem Gesundheitswesen sei deswegen nicht zumutbar. Weiter seien die pandemiebedingten Reisehindernisse und die Bedrohungslage für gleichgeschlechtliche Paare in Südafrika zu berücksichtigen. Wegen des Ruhestandes sei die Reisetätigkeit auch aus finanziellen Gründen zunehmend erschwert. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer 2 verpflichtet, in der Nähe seiner betreuungsbedürftigen Mutter zu bleiben. Ferner seien jüngst auch beim Beschwerdeführer 1 gesundheitliche Probleme aufgetreten. Schliesslich lege die Vorinstanz einen zu strengen Massstab an, wenn sie die Integration des Beschwerdeführers 1 bemängle.  
 
4.2. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2). Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der VZAE gefunden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3).  
 
4.3. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen auf die Voten im Parlament). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4). Der nachträgliche Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG setzt nicht voraus, dass es unmöglich ist, im Ausland ein Familienleben zu führen (BGE 146 I 185 E. 7.2; Urteil 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.1). Zugleich stellt der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.1; 2C_690/2021 vom 18. März 2022 E. 5.1). Von wichtigen Gründen kann umso eher gesprochen werden, je grösser die Nachteile sind, welche die Eheleute bei einer Verweigerung des Familiennachzugs zu vergegenwärtigen hätten (vgl. 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1).  
 
4.4. Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2; 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 132; T.C.E. gegen Deutschland vom 1. März 2018 [Nr. 58681/12] § 56 f.). Als einen wichtigen familiären Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann sodann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (Urteile 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4). Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände als einen wichtigen Grund (Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2). Schliesslich liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn der nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist, sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (Urteil 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3).  
 
 
4.5. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Beschwerdeführer 1 habe seine Gross- und Adoptiveltern betreuen müssen, was einem fristgerechten Nachzug im Weg gestanden habe. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, überzeugend darzulegen, inwiefern die Betreuung zwingend ausschliesslich durch den Beschwerdeführer 1 habe erfolgen müssen. Ob die Vorinstanz damit der Beweislastregel nachgekommen ist, wonach die Migrationsbehörden für die Pflegealternativen als anspruchsausschliessende Tatsachen die Beweislast tragen (Urteil 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.9.1), oder den Beschwerdeführern eine unzureichenden Mitwirkung (Art. 90 AIG) vorzuwerfen ist, kann offengelassen werden. Das Familiennachzugsgesuch wurde nämlich erst rund dreieinhalb Jahre nach dem Hinschied des letzten Elternteils gestellt. Dies lässt einen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Pflege von Verwandten und dem verspäteten Nachzugsgesuch unplausibel erscheinen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Betreuung nicht als wichtigen Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG anerkannt.  
 
4.6. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass sich der Familiennachzug wegen gesundheitlicher Beschwerden aufdränge. Der Beschwerdeführer 2 leide an sich verschlechternden Herzproblemen und beim Beschwerdeführer 1 sei ein Lymphdrüsenkrebs zu befürchten. Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein Nachzug aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt sein (vorne E. 4.4). Vorliegend ist eine Pflegebedürftigkeit indes weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführern eine solche behauptet. Sie führen lediglich aus, in Zukunft sei mit weiteren Behandlungen und einem erhöhten Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers 2 zu rechnen und es sei diesem nicht zumutbar, in ein instabiles Land mit bedeutend schlechterem Gesundheitswesen zu reisen. Zudem sei eine adäquate Abklärung und Behandlung des Beschwerdeführers 1 in Südafrika nicht zu erwarten. Damit verweisen die Beschwerdeführer auf mögliche künftige Entwicklungen und pauschale Annahmen. Dies genügt nicht, um einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen. Den Beschwerdeführern ist es indes nicht verwehrt, erneut um einen nachträglichen Familiennachzug zu ersuchen, sollten sich die gesundheitlichen Beschwerden erheblich auf die Pflegebedürftigkeit oder die Reisefähigkeit auswirken.  
 
4.7. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich in abstrakter Weise auf die Diskriminierung von LGBT-Personen und die politische Situation in Südafrika hinweisen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer apellatorischen Kritik der Vorinstanz. Sie versäumen es, darzulegen, inwiefern sie bereits vor der Vorinstanz eine konkrete Gefährdung nachgewiesen hätten. Zwar mag es zutreffen, dass ein gemeinsames Leben in Südafrika mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Allerdings ergibt sich aus den geltend gemachten allgemeinen Umständen keine konkrete Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden, die einen nachträglichen Familiennachzug notwendig erscheinen liessen (vgl. Urteil 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.2).  
 
4.8. Nach dem Dargelegten bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine wichtigen Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG. Weder ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden nicht freiwillig jahrelang getrennt gelebt hätten, noch haben sich die Umstände derart verändert, dass die Fortführung des bisherigen Getrenntlebens mit längeren gegenseitigen Besuchen nicht zumutbar wäre. Daher überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG verletzt damit weder Bundes- noch Konventionsrecht.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist daher abzuweisen. Für den Fall des Unterliegens ersuchen die Beschwerdeführer darum, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten bzw. diese auf ein Minimum zu beschränken. Zur Begründung verweisen sie auf die Lohnverhältnisse in Südafrika und die Pensionierung des Beschwerdeführers 2. Weder machen die Beschwerdeführer nähere Angaben zu ihrer finanziellen Situation noch legen sie hierzu Nachweise ins Recht. Daher sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten im üblichen Umfang den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber