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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_217/2023  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Verletzung des Berufsgeheimnisses), Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. März 2023 (2N 22 160). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juli 2022 Strafantrag gegen einen unbekannten Mitarbeiter bzw. eine unbekannte Mitarbeiterin des Luzerner Kantonsspitals wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 2. November 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 7. März 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich am 13. April 2023 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben. Ferner sei das Kantonsgericht anzuweisen, die Sache erneut zu beurteilen. Neben weiteren Anträgen um Bekanntgabe von Informationen, zu welchen die Klinik B.________ bzw. das Kantonsspital Luzern zu verpflichten seien, beantragt er eine Genugtuung von Fr. 1'000.--. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht bildet einzig der angefochtene Beschluss der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht zu diesem äussert, sondern etwa die rechtmässige Anwendung von Art. 379 StGB in Zweifel zieht ("faule Ausrede"), ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. Die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsunterbringung als solche und damit allfällig verbundene Rechts- und Verfahrensverletzungen wären im sachbezogenen Verfahren zu rügen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen demnach nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht substanziiert zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Er beantragt zwar eine Genugtuung von Fr. 1'000.--, begründet diese jedoch nicht näher. Die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung weist zwar einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zivilrecht auf, jedoch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid. Für allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung haftet der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche können daher nicht im Zivilverfahren geltend gemacht werden, sondern sind mittels Staatshaftungsklage einzufordern (vgl. Urteile 6B_119/2022 vom 11. April 2022 E. 5; 5A_1031/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1; HAUSHEER/WEY, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 36 ff. zu Art. 454 ZGB). Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert. 
 
5.  
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2). Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Er macht in seiner Beschwerde zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da "Beweise nicht eingefordert" worden seien. Die Vorbringen genügen indes nicht nur den Begründungsanforderungen nicht, sondern zielen zudem auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, da der Beschwerdeführer seine Rügen letztlich mit der seines Erachtens unzulässigen Nichtanhandnahme begründet. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist damit indessen nicht bzw. nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément