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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_668/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Gesundheit, 
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strahlenschutz, Kosten für die Beschlagnahme und Ausserbetriebnahme eines Röntgengeräts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 30. Oktober 2023 (C-5151/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 7. März 2023 ordnete das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Beschlagnahmung einer Röntgenanlage in der Zahnklinik der A.________ AG an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2023 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten war (Verfahren C-2094/2023).  
In der Folge auferlegte das BAG der A.________ AG mit Verfügung vom 21. August 2023 diverse Kosten, die für die Beschlagnahme und Ausserbetriebnahme der Röntgenanlage entstanden waren. 
 
1.2. Dagegen erhob die A.________ AG, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats, B.________, mit E-Mail vom 23. September 2023 "Nichtigkeitsbeschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht.  
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht der A.________ AG - unter Androhung des Nichteintretens - eine Nachfrist von zehn Tagen, um ihre Eingabe zu verbessern. Am 19. Oktober 2023 reichte die A.________ AG eine weitere Eingabe ein. 
 
1.3. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 30. Oktober 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Beschwerdeverbesserung androhungsgemäss nicht ein. Das Urteil wurde der A.________ AG am 3. November 2023 zugestellt.  
 
1.4. Die A.________ AG, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten, B.________, gelangt mit einer als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten elektronischen Eingabe vom 5. Dezember 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 30. Oktober 2023 festzustellen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2023 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Samstag, den 4. November 2023 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag der Frist ein Sonntag war - am Montag, den 4. Dezember 2023 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 5. Dezember 2023 elektronisch aufgegeben, wie aus der Abgabequittung von PrivaSphere zu ersehen ist. Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) ersucht die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss. 
 
2.3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) selbst dann nicht einzutreten, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. So setzt sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde (u.a. fehlende Rechtsbegehren und fehlende sachbezogene Begründung) nicht auseinander und zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll (zu den Begründungsanforderungen im Allgemeinen vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen und betreffend Nichteintretensentscheide vgl. u.a. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2). Stattdessen wirft sie der Vorinstanz im Wesentlichen vor, formelle Gründe vorgeschoben zu haben, um auf ihre Eingabe nicht einzutreten.  
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich behauptet, das angefochtene Urteil sei nichtig, ist festzuhalten, dass die von ihr geltend gemachte funktionelle und sachliche Unzuständigkeit zwar einen Nichtigkeitsgrund darstellen kann (vgl BGE 147 IV 93 E. 1.4.4); allerdings legt sie nicht ansatzweise dar, inwiefern das angefochtene Urteil mit einem solchen Mangel behaftet sein soll und dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis ist auf die verspätet eingereichte und zudem offensichtlich unbegründete Beschwerde mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov