Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_711/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2023 (VBE.2022.457). 
 
 
Nach Einsicht  
in die von der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit am 31. Oktober 2023 (Poststempel) an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe (datiert vom 18. Mai 2021), die am 30. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass dies auch vorliegend gilt, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, jemanden mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen, wurde er doch auch beim Verfassen seiner vorliegenden Eingabe unterstützt und wird gemäss eigener Angabe von der Familienberatung B.________ für behördliche Angelegenheiten betreut, 
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sie sich gegen den Vorbescheid vom 29. September 2022 betreffend revisionsweise rückwirkende Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente richtete, 
dass das kantonale Gericht das Beschwerdeverfahren sodann als gegenstandslos beurteilt hat, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sistierung der Invalidenrente mit Verfügung vom 28. September 2022 wendete, da die Beschwerdegegnerin unterdessen mit Verfügung vom 11. Januar 2023 die bisherige halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. April 2019 aufgehoben hatte und diese Verfügung nach Lage der Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, 
dass die Vorinstanz schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit und mangels anwaltlicher Vertretung abgewiesen hat, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und darlegt, inwiefern die Erwägungen Recht verletzen, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen daher nicht genügt, 
dass mit Blick auf die offensichtlich ungenügende Begründung offen bleiben kann, ob die Beschwerde (unbekannten Datums; allenfalls aufgrund einer Fristwiederherstellung) rechtzeitig eingereicht ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass die Sache im Übrigen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2023 ("Rückforderung zu viel ausbezahlte Invalidenrenten") wendet, an Letztere zwecks Bearbeitung und Erlass einer Verfügung zurückzuweisen ist, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Sache wird zur Bearbeitung und zum Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, soweit sich die Vorbringen gegen den Vorbescheid vom 28. September 2023 richten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist