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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_19/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Mellingen, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, 
Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Mai 2023 (1C_225/2023). 
 
 
In Erwägung,  
 
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_225/2023 vom 30. Mai 2023 auf eine Beschwerde von A.________ betreffend ein kommunales Strassenbauprojekt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten ist, da es die gesetzlichen Begründungsanforderungen als offensichtlich nicht erfüllt erachtet hat; 
dass es dabei insbesondere festgehalten hat, A.________ mache in seiner Beschwerde lediglich materielle Ausführungen zum fraglichen Strassenbauprojekt und stelle in diesem Zusammenhang verschiedene Anträge, erläutere indes nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem es nicht auf die Beschwerde eingetreten sei; 
dass A.________ mit Eingabe vom 4. Juli 2023 kritisiert, im bundesgerichtlichen Urteil seien einige seiner materiellen Vorbringen zum fraglichen Strassenbauprojekt nicht behandelt worden, und im Zusammenhang damit materielle Anträge stellt; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe von A.________ somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass sich der Gesuchsteller nicht ausdrücklich auf einen Revisionsgrund beruft und nicht darlegt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; 
dass eine allfällige implizite Berufung des Gesuchstellers auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG unbehelflich wäre, da im Urteil 1C_225/2023 bereits infolge des Nichteintretens wegen unzureichender Begründung seine materiellen Anträge in der Beschwerde nicht zu beurteilen waren; 
dass eine allfällige implizite Berufung des Gesuchstellers auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ebenfalls unbegründet wäre, da bereits aus dem genannten Grund im Urteil 1C_225/2023 auch auf seine materiellen Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen war, allfällige sich in materieller Hinsicht aus den Akten ergebende erhebliche Tatsachen demnach nicht aus Versehen nicht berücksichtigt wurden; 
dass der Gesuchsteller, soweit er eine falsche Anwendung der gesetzlichen Begründungsanforderungen rügen sollte, mit dieser Kritik an der Rechtsanwendung im Revisionsverfahren nicht zu hören wäre; 
dass demnach das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Mellingen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur