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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_383/2023  
 
 
Urteil vom 15. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Gerichtskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. August 2023 (7H 23 111). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug wies das Luzerner Kantonsgericht am 28. Juni 2023 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Bundesgericht trat am 11. Juli 2023 mit Urteil 1C_345/2023 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Verfügung vom 2. August 2023 setzte das Kantonsgericht A.________ eine Frist bis zum 17. August 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Am 4. August 2023 reichte A.________ diese Verfügung mit der handschriftlichen Ergänzung "Guten Tag ich bin nicht einverstanden und habe kein Geld danke" dem Bundesgericht ein. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 1C_345/2023 erläutert wurde, ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in einer Beschwerde in gedrängter Form zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Aus dem oben zitierten Satz ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann bzw. will. Weshalb die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein soll, begründet er indessen nicht, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi