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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1203/2022  
 
 
Urteil vom 16. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. August 2022 (SB210625-O/U/ad-as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 24. Juni 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.--, wogegen dieser Berufung erhob. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 19. August 2022 sowohl den Schuldspruch wie auch die Sanktion. 
 
B.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und einen Freispruch von Schuld und Strafe. 
Eventualiter sei die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen, um der Vorinstanz die Gelegenheit zu geben, die auf Seite 28 des Urteils fehlerhaft wiedergegebene Geschwindigkeit zu korrigieren und seine Entscheidung neu zu fassen. Ebenfalls habe das Obergericht seine konkreten Einkommensverhältnisse zu erheben und die Geldstrafe auf ein Minimum herabzusetzen. 
Sodann ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 140 III 86 E. 2). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht durchzudringen.  
 
1.2.1. So rügt er, die fragliche Messung verstosse "gegen Art. 3 III der VSKV-ASTRA vom 22.5.2008", demzufolge "die Vorgaben des Herstellers (auch Bedienungsanleitungen etc.) einzuhalten" seien, wobei "die Eichung durch das METAS nur dann Bestand [habe], wenn die Vorgaben des Herstellers eingehalten" seien.  
Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR. 741.013.1) sind die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. 
Die Vorinstanz setzt sich über mehrere Seiten hinweg mit der Verwertbarkeit der betreffenden Messung und insbesondere auch mit dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 3 VSKV-ASTRA auseinander. Aus der Beschwerde wird weder ersichtlich, welche Herstellervorgaben der Beschwerdeführer als nicht eingehalten betrachtet, noch inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Die Rüge erweist sich als ungenügend begründet und es ist darauf nicht einzutreten. 
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das vorinstanzliche Urteil gehe in Erwägung 3.1.1 (Strafzumessung) fälschlicherweise von einer Geschwindigkeit von 153 km/h anstatt von 133 km/h aus, wobei es seiner Ansicht nach nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Urteil bei richtiger Bezeichnung "anders" ausgefallen wäre.  
Sofern er damit rügt, dass die Vorinstanz der Strafzumessung eine zu hohe Geschwindigkeitsübertretung zugrundelegt, vermag er nicht zu überzeugen. Zum einen wird im gesamten restlichen Urteil stets eine Fahrgeschwindigkeit von 133 km/h resp. eine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit von 53 km/h genannt, womit ein Versehen naheliegt. Zum andern präzisiert die Vorinstanz in der durch den Beschwerdeführer gerügten Erwägung E. 3.1.1, Letzterer habe den Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse mit einem Tempolimit von 80 km/h um mehr als zwei Drittel überschritten. Besagter Schwellenwert beträgt 30 km/h (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit von 133 km/h übersteigt diesen mithin - und wie von der Vorinstanz erwogen - um 23 km/h resp. mehr als zwei Drittel, wogegen eine Fahrgeschwindigkeit von 153 km/h besagten Wert um mehr als das Doppelte übertreffen würde. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass die Vorinstanz (auch) bei der Strafzumessung von der angeklagten und willkürfrei erstellten Fahrgeschwindigkeit von 133 km/h ausgeht. Es handelt sich somit um ein rein redaktionelles Versehen. Eine mit Beschwerde in Strafsachen zu rügende Bundesrechtsverletzung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. 
Sofern der Beschwerdeführer in der Falschbezeichnung der Fahrgeschwindigkeit eine Rechtsverletzung erkennt, ist sein Eventualbegehren um Rückweisung zur Neuentscheidung ebenfalls abzuweisen. Sofern er damit lediglich eine Rückweisung zwecks Korrektur besagten Schreibfehlers beantragt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
1.2.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse von einem Lohn von Fr. 3'400.-- ausgegangen, was fehlerhaft sei. Dabei unterlässt er weitere Ausführungen sowie jegliche Bezugnahme auf das angefochtene Urteil und macht insbesondere nicht geltend, inwiefern das von der Vorinstanz errechnete Einkommen falsch sei, von welchem Lohn stattdessen hätte ausgegangen werden müssen und woraus sich dieser ergebe. Der von ihm im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereichte Arbeitsvertrag wurde jedenfalls erst am 15. September 2022 - mithin nach Erlass des angefochtenen Urteils am 19. August 2022 - geschlossen, womit dieser sowie die gestützt darauf ausgestellten Lohnabrechnungen für das Bundesgericht im Hinblick auf die Behandlung der Beschwerde unbeachtlich sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit sie überhaupt die Begründungsanforderungen erfüllt und darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung seiner finanziellen Lage und des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt