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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_867/2022  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Frédéric Hübsch, 
 
gegen  
 
Prüfungskommission Humanmedizin, 
Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 
20. September 2022 (B-4980/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ absolvierte im August 2021 die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Mit Verfügung vom 29. September 2021 teilte ihm die Prüfungskommission Humanmedizin mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. In der Multiple-Choice -Prüfung (Einzelprüfung 1) habe er 150.50 Punkte von 285 möglichen Punkten erreicht, womit er die Bestehensgrenze von 154 Punkten bzw. 54 Prozent der möglichen Punkte nicht erreicht habe.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob er gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Oktober 2022 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 20. September 2022 sowie der Prüfungsverfügung vom 29. September 2021, soweit sich diese auf das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1 und der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin bezieht. Er beantragt zudem die Feststellung, dass er diese beiden Prüfungen bestanden habe. Im Eventualstandpunkt beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz. 
Die Prüfungskommission Humanmedizin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1).  
 
1.2. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG).  
 
1.2.1. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_890/2022 vom 6. Juni 2023 E. 1.1; 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Wenn andere Punkte im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer zwar das Prüfungsergebnis, macht aber geltend, dass das Verfahren zur nachträglichen Elimination von Prüfungsfragen willkürlich sei bzw. in seinem Fall willkürlich angewendet wurde, was zu diesem Prüfungsergebnis geführt habe. Er moniert, es seien Fragen, die er richtig beantwortet habe, zu Unrecht nachträglich von der Bewertung ausgeschlossen worden. Er beruft sich daher in vertretbarer Weise auf einen Mangel verfahrensrechtlicher Natur. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht. Entgegen der Auffassung der Prüfungskommission ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher zulässig.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von E. 1.4 nachfolgend einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Verfügung der Prüfungskommission ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 29. September 2021 verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Hauptstreitpunkt ist das Nichtbestehen der Multiple-Choice -Prüfung infolge nachträglicher Elimination von Prüfungsfragen. Der Beschwerdeführer möchte die zwei der 15 eliminierten Fragen, die er korrekt beantwortet hat, in die Bewertung miteinfliessen lassen. Er macht geltend, das Verfahren sei willkürlich angewendet worden, soweit es überhaupt rechtmässig sei.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt, dass es 12 weitere Fragen gegeben habe, die gleich schwierig oder schwieriger gewesen seien als die zwei streitgegenständlichen Fragen (Teilprüfung 1 Nr. 45 und Teilprüfung 2 Nr. 95), die eliminiert worden seien. Seine Eingabe vom 12. Juli 2022, in der er das vorbringt, habe die Vorinstanz ignoriert. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Als Beleg für seinen Standpunkt habe er zudem die Edition der p-Werte aller 300 Prüfungsfragen sowie die statistischen Rohdaten verlangt. Ausserdem habe er die Edition der Prüfungsergebnisse der übrigen Kandidierenden beantragt. Indem die Vorinstanz die Editionsbegehren abgelehnt habe, habe sie in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungs- sowie einen Beweisführungsanspruch ein. Mit Blick auf die Begründung ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).  
Im Hinblick auf die Beweisführung umfasst Art. 29 Abs. 2 BV das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1). 
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). 
 
4.2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO betreffend nachträglichen Ausschluss von Prüfungsfragen aufgrund einer wesentlichen Diskrepanz zum Niveau der Ausbildungsstufe von einer übergeordneten Bestimmung gedeckt sei und ein taugliches Mittel darstelle, Sinn und Zweck der Prüfung sicherzustellen (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Die für den nachträglichen Ausschluss einer Prüfungsfrage geforderte Diskrepanz zum Niveau der Ausbildungsstufe sei ein sachlicher Grund, der sich nach der Schwierigkeit der Frage bemesse. Diese Bestimmung wiederum sei verfahrensrechtlich in den einschlägigen Regelungen festgelegt. Die Schwierigkeit der Frage ergebe sich aus der Anzahl der Kandidaten, welche die Frage korrekt beantwortet hätten, im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Kandidaten: Hat niemand die Frage richtig beantwortet, ist der Schwierigkeitsgrad 0, haben sie alle richtig beantwortet, ist er 100. Der Ausschluss sei mithin nicht willkürlich erfolgt, sei rechtsgleich vollzogen worden und erweise sich als rechtmässig, da alle reglementarischen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Aus diesem Grund wies die Vorinstanz auch das Editionsbegehren auf Offenlegung der Schwierigkeitsgrade aller 300 Prüfungsfragen ab (angefochtener Entscheid E. 3.5.4).  
 
4.3. Zwar findet die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2022 weder explizite Erwähnung im Entscheid noch äussert sich die Vorinstanz zur Schwierigkeit der 12 vom Beschwerdeführer vergleichsweise herangezogenen Fragen. Dies stellt indes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar: Die Vorinstanz hat klar und nachvollziehbar ausgeführt, warum sie das Verfahren zur nachträglichen Streichung im Allgemeinen und im konkreten Fall der 15 Fragen als rechtmässig erachtet. Sie hat sich damit in zulässiger Weise auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt, womit sie sich nicht auch mit jedem anderen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen musste. Dass es in einer Prüfung nicht nur einfache, sondern auch schwierige Fragen gibt, ist notorisch. Die Vorinstanz musste dazu keine Beweise abnehmen und hat daher zu Recht die Editionsbegehren abgewiesen. Gleiches gilt für die Prüfungsergebnisse der anderen Kandidierenden. Inwiefern diese entscheidwesentlich sein sollen, substanziiert der Beschwerdeführer nicht.  
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfest-stellung bzw. Beweiswürdigung über weite Strecken appellatorisch beanstandet oder wortwörtlich seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt und seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne sich mit der Begründung vertieft auseinanderzusetzen, genügt eine derartige Kritik im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Entsprechend formulierte Rügen gelten als unzureichend substanziiert (oben E.2). Auf diese ist von vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Übrigen beschlägt der Schluss, welche Prüfungsfragen zu eliminieren sind, nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern die rechtliche Würdigung, worauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist (vgl. nachfolgend E. 6.3). 
 
4.4. Nach dem Gesagten erweist sich sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Es bleibt damit beim verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Es gab insgesamt 300 Prüfungsfragen in 2 Teilprüfungen. Davon wurden 15 Fragen nachträglich gestrichen, vier davon mit der Begründung, sie überstiegen das Niveau der Ausbildungsstufe (Teilprüfung 1 Frage 2 und 45, Teilprüfung 2 Frage 12 und 95). Zwei dieser vier gestrichenen Fragen hat der Beschwerdeführer richtig beantwortet. Nach der nachträglichen Elimination der 15 Fragen erreichte der Beschwerdeführer von den 285 möglichen Punkten 150.50. Die Bestehensgrenze lag bei 54 Prozent der möglichen Punkte, mithin bei 154 Punkten.  
 
5.  
Materiell rügt der Beschwerdeführer, das Verfahren zur nachträglichen Eliminierung von Prüfungsfragen sei willkürlich und wirft der Vorinstanz willkürliche und rechtsungleiche Rechtsanwendung vor. 
 
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (statt vieler BGE 144 I 113 E. 7.1).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit einer Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des eidgenössischen Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008 [SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Art. 5 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG).  
 
5.2.2. Artikel 9 der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32) sieht zur vorliegend in Frage stehenden schriftlichen Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC-Prüfung) vor, dass eine Einzelprüfung mindestens 120 Fragen enthalten muss, wobei in einer Teilprüfung jeweils höchstens 150 Fragen gestellt werden dürfen. Es sind ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu verwenden (Art. 8 Prüfungsformenverordnung).  
 
5.2.3. Die Medizinalberufekommission (nachfolgend: MEBEKO), Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a) Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b) Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungskommission Humanmedizin am 24. Februar 2021 die für das Jahr 2021 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). Gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erfolgt die Auswertung der MC-Prüfung durch das Institut für Medizinische Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (nachfolgend: IML). Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Über die Elimination einzelner Fragen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission aufgrund der Vorschläge des IML und von Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO).  
 
5.3. Die vorinstanzliche Anwendung des Verfahrens zur nachträglichen Eliminierung von Prüfungsfragen gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO verstösst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen das Willkürverbot: Die Vorinstanz hat eingehend und schlüssig dargelegt, dass sowohl das Verfahren an sich als auch der Ausschluss der 15 Prüfungsfragen in der eidgenössischen Humanmedizinprüfung 2021 rechtmässig war (oben E. 4.2). Die Vorgaben MEBEKO betreffend nachträglichen Ausschluss aufgrund einer wesentlichen Diskrepanz zum Ausbildungsniveau stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage und stellen sicher, dass Sinn und Zweck der Prüfung gewahrt wird, indem nur Wissen bewertet wird, was vorausgesetzt werden durfte. So wird eine Frage nicht schematisch allein aufgrund der Tatsache, dass sie das Ausbildungsniveau übersteigt, nachträglich ausgeschlossen. Vielmehr muss sich dies statistisch relevant auf die Antworten ausgewirkt haben oder von den Kandidierenden bemängelt worden sein. Ausserdem braucht es für den Ausschluss jeder einzelnen Frage den Entscheid des Präsidenten oder der Präsidentin. Der Entscheid wird auf Grundlage des Vorschlags von Fachexpertinnen und -experten getroffen. Durch den Beizug fachlich kompetenter Examinatoren wird der Entscheid über den Ausschluss einzelner Prüfungsfragen zusätzlich objektiviert (vgl. Urteil 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Bei den streitgegenständlichen Fragen haben diese Voraussetzungen vorgelegen. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.  
Hingegen fehlt es bei den 12 weiteren Fragen, die gemäss Beschwerdeführer gleich schwierig oder schwieriger gewesen sein sollen, von Vornherein an der Voraussetzung, dass diese das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es daher nicht willkürlich ist, dass die Vorinstanz nicht explizit geprüft hat, ob diese nachträglich hätten ausgeschlossen werden müssen. 
Für den nachträglichen Ausschluss ist nicht vorausgesetzt, dass alle Kandidierenden die Frage falsch beantwortet haben. Vielmehr ist das Verhältnis zwischen richtigen und falschen Antworten massgebend (oben E. 4.2). Der nachträgliche Ausschuss stellt einen Schematismus dar und erfolgt unabhängig von der Situation der einzelnen Kandidierenden. Es ist daher auch keine Willkür darin zu erblicken, wenn eine Frage nachträglich ausgeschlossen wird, obschon sie von einem Kandidaten richtig beantwortet wurde. Zwar mag es im Einzelfall unbefriedigend sein, wenn richtig beantwortete Fragen im Nachhinein nicht in die Bewertung einfliessen, doch stellt dies nach korrekter Durchführung des reglementarisch vorgesehenen Verfahrens - wie vorliegend - keine Willkür im Sinne von Art. 9 BV dar. 
Der Beschwerdeführer kann denn auch nicht aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, zusammengefasst vorzubringen, jene Fragen, die er korrekt beantwortet habe, dürften nicht gelöscht werden, bzw. jene, die auch schwierig gewesen seien, müssten eliminiert werden. Damit wiederholt er wiederum nur seine Sicht der Dinge, ohne sich unter Willkürgesichtspunkten in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt oder eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt wie dargelegt nicht, um Willkür zu begründen. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer vermag ebenso wenig substanziiert zu begründen, inwiefern der nachträgliche Ausschluss der 15 Prüfungsfragen eine rechtsungleiche Behandlung darstellen soll, nachdem diese unstrittig für alle Kandidierenden aufgrund derselben Kriterien eliminiert wurden. Im Gegenteil würde gerade die unterschiedliche Anwendung je nach individueller Leistung zu einer Ungleichbehandlung der Kandidierenden führen. Eine blosse Anrufung des Grundrechts ist nicht ausreichend. Auf diese Rüge ist nicht näher einzugehen (vgl. E. 2.1). Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit.  
 
6.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei rechtswidrig, den Schwierigkeitsgrad bei der Bewertung einer Prüfung nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erklärt eingehend, dass dieses Bewertungsverfahren in Ziff. 5.1.2 der Vorgaben MEBEKO gestützt auf die Prüfungsverordnung vorgesehen und rechtmässig ist (angefochtener Entscheid E. 3.6.3). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer zeigt auch hier weder konkret auf, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen Recht verletzen (Art. 42 Abs. 2 BGG), noch legt er in einer den Begründungs- und Substanziierungsanforderungen genügenden Weise dar (oben E. 2.1), gegen welche übergeordnete Norm die Vorgabe MEBEKO verstossen sollte. Dass er diese für "sowieso willkürlich und nicht sachgerecht" und den Bewertungsmodus "als Verstoss gegen das in der Verfassung vorgesehene Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) " betrachte, genügt vor Bundesgericht nicht (oben E. 2.1), zumal nicht klar ist, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Überdies betrifft die von ihm beanstandete gleichmässige Bewertung aller Fragen die materielle Bewertung der Prüfung. Dabei auferlegt sich Bundesgericht grosse Zurückhaltung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2; Urteile 2C_890/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.2; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3; 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 2.1). Der Beschwerdeführer zeigt vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht substanziiert auf, inwiefern dies der Fall sein sollte. Die Rüge erweist sich damit ebenfalls als unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid als bundesrechtskonform. 
 
7.  
Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Urteil nichts entgegensetzen, das das Prüfungsergebnis im Nachhinein ändern könnte. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Im Lichte der obigen Erwägungen bleibt auch kein Raum für das Eventualbegehren. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 66 Abs.1 und Art. 62 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha