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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_466/2023  
 
 
Urteil vom 19. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, vertreten durch Dr. Martin Zobl und/oder Lucina Herzog, Rechtsanwälte, 
2. ETH-Beschwerdekommission, 
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Behindertengleichstellungsgesetz; Anrechnung von Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 24. Juli 2023 (A-4945/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ verunfallte 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- beziehungsweise Studierfähigkeit beträgt ca. 20 %. Im Januar 2018 schloss er sein Biologiestudium an der Universität Bern mit Diplom ab, wobei ihm ein 2016 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) absolviertes Mobilitätsstudium angerechnet wurde. Seit Herbst 2019 studiert A.________ an der ETH Zürich. 
Mit Gesuch vom 19. September 2021 beantragte er bei der ETH Zürich, ihm seien die acht Fächer, die er im Frühjahr 2016 als Mobilitätsstudent abgeschlossen habe, an sein aktuelles Masterstudium anzurechnen (23 ECTS-Kreditpunkte). 
 
B.  
Die ETH Zürich lehnte das Gesuch vom 19. September 2021 mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 ab. Die dagegen von A.________ erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Die ETH-Beschwerdekommission wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Juli 2023 und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von Fr. 800.-- wegen mutwilliger Prozessführung. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2023 seien ihm die Studienleistungen aus dem Mobilitätssemster anzurechnen. Zudem seien ihm keine Verfahrenskosten zu überbinden, und er sei für das Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung. Die ETH Zürich beantragte am 6. November 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (vgl. Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Umstritten ist die Anrechnung von Studienleistungen. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, insbesondere nicht unter Art. 83 lit. t BGG (vgl. auch Urteil 2C_301/2023 vom 9. November 2023 E. 1.2).  
 
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter anderem berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).  
Die ETH Zürich bestreitet das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Durch den inzwischen eingetretenen Studienfortschritt könne der beantragten Anrechnung von 23 ECTS-Kreditpunkten nur noch im Umfang von sechs ECTS-Kreditpunkten entsprochen werden. Diese Argumentation ist in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse nicht stichhaltig. Selbst wenn die Anzahl anrechenbarer ECTS-Kreditpunkte über den Instanzenzug abgenommen haben sollte, hätte der Beschwerdeführer auch nach Darstellung der ETH Zürich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die noch fehlenden sechs ECTS-Kreditpunkte. 
 
1.3. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
3.1. In der Beschwerdeschrift wird nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, lediglich seine Sicht der Dinge zu schildern, was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_588/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2). Daher bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.  
 
3.2. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer begründet diese damit, das Bundesverwaltungsgericht habe einzelne seiner Argumente nicht behandelt. So sei die Vorinstanz nicht auf die Frage eingegangen, ob der "Kerngehalt" seiner Ausbildung tangiert sei. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 29 Abs. 2 BV eine Behörde nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen. Genügend ist, wenn sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 237 E. 5.1). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Entscheid ohne Weiteres. Die Vorinstanz befasste sich mit den anwendbaren Rechtsgrundlagen (vgl. E. 4 und E. 5 hiernach) und legte dar, weshalb sie den Anträgen des Beschwerdeführers nicht folgte. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.  
 
4.  
In der Hauptsache ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer die im Frühjahr 2016 als Mobilitätsstudent an der ETH Zürich erworbenen 23 ECTS-Kreditpunkte im Rahmen seines aktuellen Masterstudiums an der ETH Zürich anrechenbar sind. 
 
4.1. Die Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung, SR 414.131.52) regelt für alle Departemente allgemeine Voraussetzungen der Anrechnung von Studienleistungen auf Masterstufe. Nach Art. 45 Abs. 2 Zulassungsverordnung können ECTS-Kreditpunkte angerechnet werden, sofern diese nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. In begründeten Ausnahmefällen können die für einen Master-Abschluss der ETH-Zürich angerechneten Kreditpunkte für einen zweiten Master-Abschluss angerechnet werden. Über solche Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin (Art. 45 Abs. 3 Zulassungsverordnung). Jedes Departement definiert im Studienreglement die Einzelheiten für jeden Masterstudiengang, für den es verantwortlich ist (Art. 45 Abs. 4 Zulassungsverordnung).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits 23 ECTS-Kreditpunkte an den Studienabschluss der Universität Bern anrechnen liess. Sie erwog auf dieser Grundlage, die erneute Anrechnung sei mit Blick auf Art. 45 Abs. 2 Zulassungsverordnung ausgeschlossen. Zwar seien Ausnahmen möglich, würden aber nach dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 Zulassungsverordnung voraussetzen, dass bereits ein Master an der ETH Zürich erlangt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Abschluss der Universität Bern, weshalb diese Ausnahme nicht greife.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Anwendbarkeit noch die vorinstanzliche Auslegung von Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 Zulassungsverordnung. Er macht jedoch geltend, Art. 45 Abs. 3 Zulassungsverordnung verstosse gegen die Rechtsgleichheit. Es gebe keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung seines Biologie-Abschlusses und eines Master-Abschlusses der ETH-Zürich. Dementsprechend müsse Art. 45 Abs. 3 Zulassungsverordnung auch auf ihn angewendet werden.  
 
4.3.1. Nach Art. 8 Abs. 1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).  
 
4.3.2. Art. 45 Abs. 3 Zulassungsverordnung beschränkt die Möglichkeit einer erneuten Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten auf Personen mit einem Master-Abschluss der ETH Zürich. Diese Regelung erweist sich weder als sachfremd noch als willkürlich. Sie erleichtert der ETH Zürich die Beurteilung der Äquivalenz von Studienleistungen. Da die Mehrfachanrechnung von ECTS-Kreditpunkten stets die Gefahr einer Verwässerung der Studienanforderungen mit sich bringt, ist es nachvollziehbar, wenn die ETH Zürich diese Option den eigenen Absolventinnen und Absolventen vorbehält. Es kommt hinzu, dass die erneute Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten nach dem insoweit klaren Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 Zulassungsverordnung die Ausnahme bleiben soll ("in begründeten Ausnahmefällen"). Demnach dient die umstrittene Regelung einem sachlich begründbaren Ziel und führt nicht zu einer systematischen Schlechterstellung von Personen ohne Erstabschluss der ETH Zürich. Sie bewegt sich daher innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums der Rechtsetzung.  
 
4.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den anwendbaren Rechtsgrundlagen seines Masterstudiums keinen Anspruch auf Anrechnung der strittigen ECTS-Kreditpunkte ableiten kann.  
 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt weiter auf das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BehiG, SR 151.3). 
 
5.1.  
 
5.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 f.; 138 I 305 E. 3.3; 135 I 49 E. 4.1). Eine Regelung kann als solche unzulässige Differenzierung entweder selbst vorsehen (sog. direkte oder unmittelbare Diskriminierung) oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen besonders benachteiligen, ohne dass dies sachlich begründet wäre (sog. indirekte oder mittelbare Diskriminierung, vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1; 138 I 305 E. 3.3; Urteil 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1).  
 
5.1.2. Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Es handelt sich um einen Gesetzgebungsauftrag. Dessen Umsetzung obliegt der Rechtsetzung (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen. Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für den Bereich der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG).  
 
5.2. Die Vorinstanz verneinte einen aus dem Verfassungsrecht oder dem BehiG ableitbaren Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung von 23 ECTS-Kreditpunkte. Dadurch würde dieser privilegiert, denn anstatt der geforderten 120 ECTS-Kreditpunkte für einen Masterabschluss müsste er lediglich eine Leistung erbringen, die 97 ECTS-Kreditpunkten entspreche.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, das einschlägige Masterstudienreglement sehe eine maximale Studienzeit vor, die er aufgrund seiner Behinderung und ohne Massnahmen zum Nachteilsausgleich nicht einzuhalten vermöge. Sein Gesuch um Anrechnung von Studienleistungen betreffe ausserdem nicht den "Kerngehalt" der Ausbildung, weshalb von vornherein keine unzulässige Privilegierung vorliegen könne.  
 
5.4. Die dargelegten Rechtsgrundlagen des Masterstudiums (E. 4) sind neutral ausgestaltet und knüpfen keine Rechtsfolgen an eine kognitive oder körperliche Einschränkung. Eine direkte Diskriminierung von Personen mit Behinderung liegt nicht vor. Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht vielmehr auf der Prämisse, die Studienzeitbeschränkung diskriminiere ihn mittelbar und deshalb habe er - im Sinn eines Nachteilsausgleichs - Anspruch auf Anrechnung von grundsätzlich nicht anrechenbaren ECTS-Kreditpunkten. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob tatsächlich ein mittelbar diskriminierender Tatbestand vorliegt.  
 
5.5. Das BehiG gewährleistet in seinem Geltungsbereich den diskriminierungsfreien Zugang zu Bildungsangeboten des Gemeinwesens. Während Art. 2 Abs. 5 BehiG in nicht abschliessender Weise ("insbesondere") umschreibt, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt, obliegt es den rechtsanwendenden Behörden, im Einzelfall eine Benachteiligung zu beseitigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG). Die entsprechenden Rechtsansprüche gehen inhaltlich in der Regel nicht über das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot hinaus (Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter vom 19. September 2011, N. 61). Deshalb sind sie mit Blick auf die zu Art. 8 Abs. 2 BV entwickelte Lehre und Rechtsprechung zu konkretisieren.  
 
5.5.1. Zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen von behinderten Personen ist das Gemeinwesen verpflichtet, Förderungsmassnahmen vorzusehen (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 702 f.; RAINER J. SCHWEIZER/KIM FANKHAUSER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 f. zu Art. 8; MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 28 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die erforderlichen Förderungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit Prüfungen näher umschrieben. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) leitet sie den Grundsatz der Chancengleichheit ab. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2). Dies bedingt unter Umständen die Anpassung der Prüfungsordnung (vgl. Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2).  
Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches diskriminierungsfrei auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen vorsehen (SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.6). 
 
5.5.2. Massnahmen, die über den reinen Nachteilsausgleich hinausgehen, bezeichnet die Lehre als Privilegierungen. Im Unterschied zu Förderungsmassnahmen wollen Privilegierungen nicht nur einen Nachteil ausgleichen, sondern den Adressaten einen zusätzlichen Vorteil verschaffen. Privilegierungen sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie auf einer hinreichend dichten und klaren gesetzlichen Grundlage beruhen sowie verhältnismässig sind (VINCENT MARTENET, in: Commentaire Romand, Constitution, 2021, N. 106 zu Art. 8; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Band II, 2018, N. 3271 ff.; R EGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 455 f.; SCHWEIZER/FANKHAUSER, a.a.O., N. 71 zu Art. 8; MÜLLER / SCHEFER, a.a.O., S. 704 f.). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert für staatliche Massnahmen, die über die Beseitigung einer direkten oder indirekten Diskriminierung hinausreichen, eine gesetzliche Grundlage. Zudem muss die Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zum anvisierten Ziel stehen (vgl. BGE 131 II 361 E. 5.3 und E. 7.1; 125 I 21 E. 3d/aa).  
 
5.6. Die Unterscheidung zwischen Förderungsmassnahmen und Privilegierung ist im konkreten Fall von entscheidender Bedeutung.  
 
5.6.1. Die Rechtsgrundlagen des Master-Studiums an der ETH-Zürich sehen vor, dass in begründeten Fällen die maximale Studiendauer verlängert werden kann. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall (Art. 27 Abs. 4 der Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich, Leistungskontrollverordnung, SR 414.135.1). Die Studienordnung erlaubt es also, die maximale Studiendauer auf die individuelle Situation der Studierenden abzustimmen. Darauf weist die ETH Zürich in ihrer Vernehmlassung zu Recht hin. Die Anpassung der Studiendauer an die konkrete Situation von Studierenden ist ein im Grundsatz tauglicher Mechanismus zur Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen. So führt der Leitfaden des Netzwerks Studium und Behinderung Schweiz Studienzeitverlängerung als mögliche Massnahme des Nachteilsausgleichs auf (Nachteilsausgleich im Studium - Leitfaden für Hochschulen, Mai 2019, S. 4, abrufbar unter <https://www.swissuniability.ch/>, besucht am 24. Mai 2024).  
 
5.6.2. Die individuelle Studienzeitverlängerung stellt in der verfassungsrechtlichen Systematik (vgl. E. 5.4 ff.) eine Förderungsmassnahme zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen beziehungsweise von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG dar. Demgegenüber läuft die vom Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Titel des Nachteilsausgleichs geforderte Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten auf eine Privilegierung im Sinn der dargelegten Lehre und Rechtsprechung hinaus. Müsste die ETH Zürich dem Beschwerdeführer die an sich nicht anrechenbaren ECTS-Kreditpunkte im Master-Studiengang gutschreiben, würde sich dadurch nicht nur die Studienzeit verkürzen. Zudem müsste der Beschwerdeführer nur einen Teil der an sich für den Master-Abschluss erforderlichen Leistungen erbringen. Eine solche Privilegierung wäre einzig unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig, insbesondere müsste eine hinreichend dichte und klare gesetzliche Grundlage vorliegen. Daran fehlt es vorliegend. Sofern der Beschwerdeführer unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG die Pflicht zur Anrechnung der umstrittenen Studienleistungen ableiten will, übersieht er, dass diese Bestimmung keine konkrete Massnahme zum Nachteilsausgleich vorschreibt und die anwendbare Studienordnung bereits einen tauglichen Ausgleichsmechanismus enthält. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb in seinem Fall die in der Leistungskontrollverordnung vorgesehene Möglichkeit zur Studienzeitverlängerung keine hinreichende Massnahme zum Ausgleich allfälliger Nachteile sein soll.  
 
5.6.3. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde bewirkt die Studienzeitverlängerung keine mittelbare Diskriminierung von Personen in fortgeschrittenem Alter. Das Kriterium "Alter" begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen atypischen Diskriminierungstatbestand, dessen Beurteilung sich einer Gleichheitsprüfung nach Art. 8 Abs. 1 BV annähert (BGE 147 I 12 E. 5.2). Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er durch eine Studienzeitverlängerung eine rechtsungleiche Behandlung erleiden würde. Soweit er eine Verkürzung der beruflichen Aktivitätsdauer einwendet, ist davon jede Person betroffen, die Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollverordnung in Anspruch nimmt. Auch allfällige altersbedingte Nachteile auf dem Arbeitsmarkt weisen den Mechanismus der Studienzeitverlängerung nicht als bundesrechtswidrig aus. Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollverordnung knüpft nicht an das Alter an, sondern kann sich allenfalls nachteilig auf Personen im fortgeschrittenen Alter auswirken. Solche faktischen Nachteile sind jedoch nicht in der Regelung von Art. 27 Abs. 4 Zulassungsverordnung angelegt.  
 
5.6.4. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Anrechnung der umstrittenen ECTS-Kreditpunkte die Anforderungen an die zu erbringenden Studienleistungen für einen Master-Abschluss herabsetzen.  
 
5.7. Demnach kann der Beschwerdeführer weder aus dem Diskriminierungsverbot noch dem BehiG einen Anspruch auf Anrechnung der umstrittenen ECTS-Kreditpunkte ableiten, wobei offenbleiben kann, ob überhaupt eine relevante Benachteiligung vorliegt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.  
 
6.  
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten wegen mutwilligen Prozessierens. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Bundesrechtsverletzung. 
 
6.1. Das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Art. 2 Abs. 5 BehiG ist grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Der Begriff der Mutwilligkeit entspringt dem Bundesrecht. Das Bundesgericht prüft daher mit freier Kognition, ob die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 BehiG korrekt auslegte und anwendete.  
 
6.2. Im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 2C_313/2023 setzte sich das Bundesgericht näher mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck von Art. 10 Abs. 2 BehiG auseinander. Zusammengefasst kam es zum Ergebnis, die Kostenpflicht bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung sei zu bejahen, wenn eine Partei in objektiver Hinsicht einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt vertritt und ihr dieses Vorgehen in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. Eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei "hätte es besser wissen können", sie beschreitet aber ungeachtet dessen den Rechtsweg (vgl. Urteil 2C_313/2023 vom 19. April 2024 E. 5.6; 9C_62/2022 vom 22. November 2022 E. 5.1).  
 
6.3. Im Verfahren 2C_313/2023 lehnte das Bundesgericht eine Kostenauflage nach Art. 10 Abs. 2 BehiG ab und hiess die Beschwerde gut. Im dortigen Verfahren war zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch die zweifache Geltendmachung eines zumindest ähnlichen Standpunkts in zwei aufeinanderfolgenden Verfahren mutwillig oder leichtsinnig verhielt. Das Bundesgericht verneinte dies zusammengefasst mit der Begründung, im öffentlichen Recht könne allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfalte nicht bzw. nicht in gleichem Umfang wie ein Gerichtsurteil materielle Rechtskraftwirkungen. Die ETH-Beschwerdekommission habe zumindest bis zum 1. November 2021 keine richterliche Unabhängigkeit genossen. Die im dortigen Verfahren umstrittene Parkierregelung sei daher im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Die erneute Gesuchstellung und das anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs könne dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden könne. Die Auferlegung der Kosten durch die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht sei daher zu Unrecht erfolgt.  
 
6.4. Die Vorinstanz begründete die Kostenpflicht im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit einem "Muster" im Prozessgebaren des Beschwerdeführers. Sie stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, dass dieser im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids acht Beschwerdeverfahren gegen die ETH Zürich angestrengt hatte, wobei drei noch pendent waren. Das vorliegende Beschwerdeverfahren füge sich in dieses Muster ein. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer würden im Entscheidzeitpunkt für den Studienabschluss in den umstrittenen Kategorien noch sechs ECTS-Kreditpunkte fehlen. Die Beschwerde sei in Bezug auf die Anrechnung von 23 ECTS-Kreditpunkten in den Kategorien "Vertiefung und/oder Wahlfächer und/oder Ergänzung" nicht notwendig und nicht nachvollziehbar.  
 
6.5. Wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darlegt, will er mit seinem Vorgehen ein angeblich systemisches Problem angehen. Er wirft der ETH Zürich unter anderem vor, diese missachte seit Jahrzehnten den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen und das BehiG. Daher müsse er "in jedem Einzelfall" die korrekte Anwendung des BehiG überprüfen lassen.  
 
6.5.1. Zwar kann die iterative Anrufung von Gerichtsbehörden zu einer rechtsmissbräuchlichen Beanspruchung des Instanzenzugs führen, wie die Vorinstanz zutreffend erwog. Im konkreten Fall ist davon jedoch nicht auszugehen. Das Behindertengleichstellungsrecht ist weit weniger durch Gerichtsurteile erschlossen als andere Rechtsgebiete. Zudem wird es durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geprägt (vgl. Art. 11 Abs. 1 BehiG; FELIX UHLMANN/JASMINA BUKOVAC, Das Verhältnismässigkeitsprinzip aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, 2019, S. 33 ff., S. 51 f.), was zwangsläufig zu einer vergleichsweise kasuistischen Betrachtungsweise zwingt. Im Unterschied zu anderen stark durch das Verhältnismässigkeitsprinzip beeinflussten Rechtsgebieten konnten sich im Hochschulbereich kaum greifbare Fallgruppen herauskristallisieren. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einzelne Streitfragen der gerichtlichen Klärung zuführen will. Allein die Anzahl der von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren kann (noch) nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden.  
 
6.5.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, völlig haltlose und unbegründete Positionen zu vertreten. Vor Bundesverwaltungsgericht begründete er ausführlich und teils gestützt auf juristische Fachliteratur, weshalb er den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission für falsch erachtet. Dass sein Standpunkt letztlich nicht durchdrang, genügt nicht, um die Beschwerdeführung als mutwillig zu qualifizieren. Ebenso ist irrelevant, ob sich die Anzahl anrechenbarer ECTS-Kreditpunkte während der Rechtshängigkeit der Rechtsmittelverfahren reduzierte. Der Beschwerdeführer hatte (und hat) zumindest in Bezug auf sechs ECTS-Kreditpunkte ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage.  
 
6.5.3. Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer sein Prozessverhalten weder objektiv noch subjektiv vorgeworfen werden. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht Kosten gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG. Sollte sich allerdings zukünftig das von der Vorinstanz festgestellte Muster fortsetzen und zeigen, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht rechtsmissbräuchlich anruft (vgl. BGE 111 Ia 148 E. 4), bleibt eine Kostenauflage gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG vorbehalten.  
 
 
7.  
Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen. In Bezug auf die Kostenauflage ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Verfahren vor Vorinstanz war nach Art. 10 Abs. 1 BehiG kostenlos. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Entscheid der ETH-Beschwerdekommission. 
Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). Das vorliegende Verfahren weist einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 BehiG auf. Daher sind reduzierte Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens zu überbinden. Der ETH Zürich werden keine Gerichtskosten überbunden (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; Urteil 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 8.3, zur Publ. vorgesehen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. 
 
2.  
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner