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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_321/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherstellungen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Mai 2023 (UH220361-0/U/MUL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Betruges etc. Die Kantonspolizei Zürich nahm am 8. November 2022 gestützt auf einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung vor, anlässlich welcher diverse Sicherstellungen erfolgten. 
Gegen das entsprechende Durchsuchungsprotokoll erhob A.________ am 15. November 2022 Beschwerde und machte geltend, dieses sei unvollständig bzw. unrichtig, weil nicht alle sichergestellten Gegenstände aufgelistet und protokolliert worden seien. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 15. Mai 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass die Kantonspolizei die Unvollständigkeit des Protokolls verneint und sich über dessen Richtigkeit ausgesprochen habe. An diese Feststellung sei die Strafkammer gebunden. Überprüfbare Verfahrensmängel habe A.________ nicht geltend gemacht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden, da A.________ keine konkreten Anhaltspunkte vorbringe, welche dafür sprechen würden, dass weitere, nicht protokollierte Sicherstellungen erfolgt sein könnten. 
 
2.  
Im Zusammenhang mit diesem Beschluss gelangte A.________ mit Eingabe vom 10. Juni 2023 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 13. Juni 2023 dem Bundesgericht, zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 15. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig das Nichteintreten auf die Beschwerde gegen das Durchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führten, überhaupt nicht auseinander. Sie vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli