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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_43/2023  
 
 
Verfügung vom 20. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hartmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Stiftung, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Bruno Baer und Dr. Michael E. Dreher, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 
Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Schadenersatz, Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht, 
Abteilung I, (Verfahren A-4514/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ Stiftung (nachfolgend A.________-Stiftung) machte am 13. September 2010 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Schadenersatzansprüche gegen den Bund geltend. Sie beantragte eine Entschädigung von Fr. 14'467'251.--, nebst Verzugszins zu 5 % ab Datum der Eingabe (Schadenersatzbegehren 1) sowie eine Entschädigung von Fr. 708'489.--, nebst Verzugszins zu 5 % ab 1. Januar 2009 (Schadenersatzbegehren 2). Gegen den abschlägigen Entscheid des EFD legte die A.________-Stiftung am 14. Februar 2014 erfolglos Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Urteil vom 14. Oktober 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 gut und wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück.  
 
A.b. Das Bundesverwaltungsgericht hiess in der Folge die Beschwerde der A.________-Stiftung vom 14. Februar 2014 mit Urteil vom 3. Mai 2017 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das EFD zurück. Mit Eingaben vom 6. Juni 2017 erhoben sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft (vertreten durch das EFD, Verfahren 2C_521/2017) als auch die A.________-Stiftung (Verfahren 2C_534/2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben und die Beschwerde der A.________-Stiftung gegen den Entscheid des EFD vom 14. Januar 2014 sowie das Schadenersatzbegehren seien abzuweisen. Die A.________-Stiftung ihrerseits beantragte, das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, ihr gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz Schadenersatzleistungen in der Höhe von Fr. 13'758'803.-- zusätzlich Zins zu leisten. Beide Beschwerden wurden vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 2C_521/2017 und 2C_534/2017 vom 10. November 2020).  
 
A.c. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erhob die A.________-Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung des EFD. Am 10. September 2021 wies das EFD das Schadenersatzbegehren der A.________-Stiftung-Stiftung ab. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb infolgedessen die wegen Rechtsverzögerung eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 3. Januar 2022).  
 
B.  
Am 13. Oktober 2021 legte die A.________-Stiftung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des EFD vom 10. September 2021 ein. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit am 20. Januar 2022 als spruchreif. Am 1. September 2022 erkundigte sich die A.________-Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht nach den Gründen der Verfahrensverzögerung. Mit Antwort vom 5. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die A.________-Stiftung auf seine hohe Arbeitsbelastung hin und teilte ihr mit, dass keine Angaben gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. 
 
C.  
Am 23. Januar 2023 gelangt die A.________-Stiftung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, in seinem Verfahren Nr. A-4514/2021 das seit einem Jahr fällige Urteil ohne weiteren Verzug zu fällen. 
Das Bundesverwaltungsgericht lässt sich am 24. Februar 2023 vernehmen. Das EFD verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 teilt das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht mit, dass es am 2. Mai 2023 in der betreffenden Beschwerdesache ein Urteil gefällt habe und dieses den Parteien verschickt worden sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG). Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie kann sich nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines beim Bundesgericht unmittelbar anfechtbaren Entscheids richten (vgl. Urteil 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde betrifft das Gebiet des öffentlichen Rechts, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG das zutreffende Rechtsmittel darstellt. Sodann handelt es sich beim Entscheid, dessen Verzögerung geltend gemacht wird, um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung, der unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Da der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt, fällt die Angelegenheit nicht unter die Ausnahme von Art. 85 Abs. 2 lit. a BGG. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde an sich zulässig.  
 
1.2. Mit der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2023 ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Februar 2023 indessen gegenstandslos geworden, weswegen der Instruktionsrichter als Einzelrichter die Abschreibung des Verfahrens zu verfügen hat (Art. 32 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.2).  
 
1.3. Über die Verfahrenskosten entscheidet der Einzelrichter anhand einer summarischen Beurteilung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Es ist auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a, Urteil 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Art. 29 Abs. 1 BV statuiert einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Dieser Anspruch wird missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Dies beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen der jeweiligen Angelegenheit (Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden; vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4; Urteil 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde an die Vorinstanz am 13. Oktober 2021 ein. Somit verstrichen bis zum Urteil der Vorinstanz vom 2. Mai 2023 mehr als 18 Monate. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erklärte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2022 die Angelegenheit als spruchreif. Am 5. September 2022 beantwortete sie ein Schreiben der Beschwerdeführerin, mit welchem diese die Verfahrensdauer beanstandet hatte. Sie teilte ihr mit, dass Beschwerden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt würden und aufgrund der hohen Arbeitsbelastung keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei.  
 
2.3. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass aufgrund der insgesamt sehr langen Verfahrensdauer seit Geltendmachung der Schadenersatzansprüche beim EFD am 13. September 2010 dem Beschleunigungsgebot besonders Rechnung zu tragen war. Die Vorinstanz war in ihrem Abschreibungsentscheid vom 3. Januar 2022 selbst davon ausgegangen, auch die Komplexität rechtfertige angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin und mit Blick auf das am 13. September 2010 eingeleitete Verfahren keine weiteren Verzögerungen in der Bearbeitung dieser Angelegenheit. Die Rechtsverzögerung lässt sich auch nicht mit der hohen Geschäftslast rechtfertigen. Anders als ein aussergewöhnlicher, vorübergehender Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden, vermag eine andauernd hohe Geschäftslast zudem nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung zu bewahren (vgl. Urteile 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.4 und 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.4).  
 
2.4. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist insgesamt davon auszugehen, dass angesichts der über zwölfjährigen Verfahrensdauer seit Geltendmachung der Schadenersatzansprüche beim EFD begründeter Anlass zur Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde bestand (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem die Vorinstanz in ihrem Abschreibungsentscheid vom 3. Januar 2022 selbst davon ausgegangen war, weitere Verzögerungen in der Bearbeitung dieser Angelegenheit seien nicht gerechtfertigt und seit Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz mehr als 15 Monate und seit der Mitteilung, die Sache sei spruchreif, zwölf Monate vergangen waren.  
 
2.5. Die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Vorinstanz hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: S. Hartmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: J. de Sépibus