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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_519/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center, 6009 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023 (200 23 56 MV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzlich bestimmte Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert dieser Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht worden sein. 
 
3.  
Die Vorinstanz legte im gemäss postalischer Bescheinigung am 22. Juni 2023 zugestellten Urteil vom 19. Juni 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der medizinischen Akten dar, aus welchen Gründen Mitte April 2009 der medizinische Endzustand erreicht worden sei, nicht aber der Status quo sine vel ante. Der Wegfall des Taggeldanspruchs im April 2009 sei daher nicht zu beanstanden und bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe für die Zeit ab 1. April 2009 auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente, unabhängig davon, wie es sich mit der Rechtswirkung des von den Parteien am 10. März 2009 abgeschlossenen (und mit Verfügung vom 3. April 2009 bestätigten) Vergleichs verhalte. Da der Vergleich allerdings den Leistungsanspruch im Zusammenhang mit einem allfälligen Integritätsschaden explizit nicht umfasse und sich die orthopädische Gutachterin bisher nicht zu dieser Frage geäussert habe, erfolge insoweit eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Die Militärversicherung werde die Sachlage aufgrund einer kreisärztlichen Beurteilung oder einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zu klären und hernach über eine allfällige Integritätsschadensrente zu befinden haben. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner am letzten Tag der gemäss Art. 44 bis 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 23. August 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten Rechtsschrift nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil näher einzugehen, was wesensgemäss dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügt. In Bezugnahme auf das angefochtene Urteil bringt er lediglich vor, es greife durch die Korrektur eines nicht schlüssigen, widersprüchlichen Gutachtens in medizinische Belange ein, indem ausgeführt werde, dieses sei missverständlich und so zu verstehen, dass der medizinische Endzustand, nicht der Zustand ohne die Verletzung im Militär, erreicht worden sei. Das kantonale Gericht hat allerdings einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen den Ausführungen der orthopädischen Expertin im Ergebnis klar zu entnehmen sei, dass per April 2009 der Endzustand erreicht gewesen sei, die militärdienstliche Verletzung jedoch weiterhin mitgewirkt habe, mithin der Status quo sine noch nicht eingetreten sei. So habe die Expertin gestützt auf die echtzeitlichen Akten namentlich erklärt, dass per April 2009 die bestmögliche Stabilität des linken Knies erreicht gewesen sei. Da sich der Beschwerdeführer mit diesen ausschlaggebenden Erwägungen nicht weiter auseinandersetzt, sind die Begründungsanforderungen klarerweise nicht erfüllt. 
 
5.  
Das nach dem 23. August 2023 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. E. 2 und 4 hiervor) der Post aufgegebene Beschwerdedoppel inklusive Begleitschreiben der Rechtsvertreterin und Beilagen bleiben unbeachtlich. 
 
 
6.  
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz