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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_673/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
handelnd durch B.________, 
 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. August 2022 (720 20 303 / 196). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1998 geborene A.________ meldete sich am 28. April 2014 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an, welche mit Verfügung vom 23. November 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte.  
 
A.b. Am 23. Mai 2016 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle erneut um Gewährung beruflicher Massnahmen. Die Verwaltung zog u.a. ein Gutachten des Psychiaters pract. med. C.________ vom 20. Oktober 2019 bei. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Oktober 2016 eine Viertelsrente zu.  
 
B.  
Gegen die letztgenannte Verfügung reichte A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde ein. Dieses holte ein Gutachten der Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 3. Februar 2022 ein. Mit Urteil vom 18. August 2022 hob das kantonale Gericht die strittige Verfügung der IV-Stelle auf und stellte fest, A.________ habe mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das kantonale Urteil sei dahingehend abzuändern, dass A.________ ab 1. Juli 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ verlangt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Vor dem kantonalen Gericht verlangte die IV-Stelle mit Eingabe vom 4. April 2022, der Beschwerdegegnerin sei ab 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne entschieden.  
Vor Bundesgericht beantragt die IV-Stelle, das kantonale Urteil sei dahingehend abzuändern, dass A.________ erst ab 1. Juli 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Damit fordert die IV-Stelle die Zusprache einer Invalidenrente von geringerem Ausmass als sie selbst im kantonalen Verfahren anbegehrt hat. Dies ist unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.3, 136 V 362 E. 4.2; SVR 2022 UV Nr. 42 S. 169, 8C_444/2021 E. 1.3; Urteil 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.3 i.f. mit Hinweis), woran das - im Übrigen nicht eigens begründete - Eventualbegehren nichts ändert. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
 
2.  
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
3.  
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar