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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_227/2024  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Camelia Costea, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
2. B.________ AG, 
3. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchter qualifizierter Diebstahl etc.; Willkür, Verteidigungsrechte, Recht auf ein faires Verfahren etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 12. Mai 2023 (CA.2022.28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 10. Februar 2021 wurde ein Bankomat der B.________ AG in U.________ (SH) gesprengt und Bargeld entwendet. Am 3. April 2021 wurde ein Bankomat der D.________ Bank in V.________ (SH) gesprengt und es wurde Bargeld entwendet. In beiden Fällen war die Täterschaft flüchtig. 
 
B.  
Das Bundesstrafgericht sprach A.________ mit Urteil vom 25. Oktober 2022 in Bezug auf den Vorfall in U.________ vom 10. Februar 2021 von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB frei. In Bezug auf den Vorfall in V.________ vom 3. April 2021 sprach das Bundesstrafgericht A.________ der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig. Das Bundesstrafgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Zudem verwies es A.________, der rumänischer Staatsangehöriger ist, für die Dauer von zehn Jahren des Landes. 
 
C.  
Auf Berufung der Bundesanwaltschaft und A.________ bestätigte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 12. Mai 2023 den Freispruch von A.________ in Bezug auf den Vorfall in U.________ vom 10. Februar 2021 sowie seine Verurteilung in Bezug auf den Vorfall in V.________ vom 3. April 2021 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchten qualifizierten Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Die Berufungskammer bestätigte die Landesverweisung von A.________ für die Dauer von zehn Jahren. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sei im Schuldpunkt aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des versuchten qualifizierten Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen am 3. April 2021 in V.________, freizusprechen. Von der Landesverweisung sei abzusehen und er sei beim beantragten Ausgang des Verfahrens unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. Es sei ihm eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 7'358.68 pro Monat ab dem 21. November 2021 zusätzlich Zins zu 5% ab dem mittleren Verfall bis zu seiner Entlassung sowie eine Genugtuung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag ab dem 21. November 2021 zusätzlich Zins in der Höhe von 5% ab dem mittleren Verfall bis zu seiner Entlassung auszurichten. Er beantragt, es sei ihm eine Frist zur Bezifferung der Entschädigungsforderung gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO anzusetzen. 
 
E.  
Mit Schreiben vom 8. April 2024 wies das Bundesgericht A.________ hinsichtlich seines Antrags auf Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 100 BGG darauf hin, dass eine Fristerstreckung ausser Betracht falle. 
 
F.  
Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte A.________ mehrere Unterlagen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe vom 3. Mai 2024 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), weswegen sie samt ihren Beilagen unbeachtlich ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht die Überprüfung und Auswertung seines Telefons und von ihm genannten Nachrichten. Auf diese Beweisanträge ist nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_1071/2022 vom 20. September 2023 E. 4.1; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer reicht mehrere Dokumente ein, die mit einem späteren Datum als dem Urteilsdatum versehen sind (Beilagen 3, 4, 6, 23, 26 und 28). Es ist davon auszugehen, dass sie nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind. Damit sind sie als echte Noven unbeachtlich.  
 
3.3. Ferner reicht der Beschwerdeführer Dokumente ein, die mit einem dem Urteilsdatum vorangehenden bzw. keinem Datum versehen sind (Beilagen 5, 7 - 22, 24, 25, 27, 29 und 30). Soweit der Beschwerdeführer damit Tatsachen beweisen will, legt er nicht dar, warum er diese Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Die neu eingereichten Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 7B_132/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf eine effektive Verteidigung geltend. Er bringt vor, seine Anwälte, die ihn bis zum vorinstanzlichen Urteil vertreten haben, hätten nicht ausreichend mit ihm kommuniziert. Von seinem ersten amtlichen Verteidiger sei er sechs Monate lang nicht und von seinem zweiten amtlichen Verteidiger sei er nur einmal, drei Tage vor der Berufungsverhandlung, besucht worden. Aufgrund der sprachlichen Barrieren und da er nicht schreiben könne, habe er keine Möglichkeit gehabt, mit seinen Anwälten hinsichtlich des Verfahrens und der Entlastungsbeweise zu kommunizieren.  
 
4.2. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2).  
Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; je mit Hinweisen). 
Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der beschuldigten Person über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; je mit Hinweisen). 
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d). Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers bzw. seiner neuen Rechtsvertreterin entspricht und Letztere gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als ihr Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten, das unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen (Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Aus den vom Beschwerdeführer monierten Verhaltensweisen hinsichtlich der Anzahl und dem Zeitpunkt der Besuche lässt sich kein sachlich nicht vertretbares bzw. klarerweise fehlerhaftes Prozessverhalten der ehemaligen Rechtsvertreter begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden wäre. Seine Kritik, wonach eine angemessene Kommunikation mit seiner Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, geht nicht über ein pauschales Vorbringen hinaus. Konkrete Hinweise darauf, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sein soll, liegen keine vor. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Strafbehörden die von ihm vorgeschlagenen entlastenden Beweise abgelehnt hätten, gehen seine Vorbringen nicht über die Rüge der antizipierten Beweiswürdigung hinaus (vgl. unten E. 5.4). Eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lässt sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich.  
 
5.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit dem Gutachten des IRM Zürich vom 12. Oktober 2022 zu den am Tatort am Entriegelungsgriff des Fahrzeuges sichergestellten DNA-Spuren. Das Gutachten halte fest, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer der Spurengeber sei, sei mehrere Milliarden Mal grösser als die Hypothese, dass eine mit dem Beschwerdeführer genetisch nicht verwandte männliche Person der Spurengeber sei. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers könne ausgeschlossen werden, dass seine Brüder in der Schweiz gewesen seien und seine Tochter falle aufgrund des Geschlechts ausser Betracht. Die Vorinstanz ging weiter der Frage nach, ob entlastende Umstände vorliegen. Dabei berücksichtigte sie die Prüfung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und hielt diesbezüglich fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Telefon in der fraglichen Zeit benutzt und die Standorterkennung sei nie deaktiviert gewesen, durch die Auswertungsergebnisse widerlegt werde. Die technische Untersuchung habe ergeben, dass zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 das Mobiltelefon des Beschwerdeführers überhaupt nicht benutzt worden sei. Die Vorinstanz befasste sich ferner mit vom Beschwerdeführer angeblich im massgebenden Zeitpunkt in Rumänien eingereichten Strafanzeigen und von ihm angegebenen Aufzeichnungen auf dem Facebook-Account einer Aktivistengruppe, auf denen seine Beteiligung an einer Demonstration im tatrelevanten Zeitraum ersichtlich sein soll. Ferner seien Abklärungen bezüglich eines vom Beschwerdeführer angegebenen rumänischen Rechtsanwaltes getätigt worden, der nach Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthaltsorts im tatrelevanten Zeitraum wesentliche Dokumente habe. Betreffend die vom Beschwerdeführer behaupteten Kontrollen durch die rumänische Forstamtsbehörde wies die Vorinstanz darauf hin, dass von dieser Behörde Unterlagen erhältlich gemacht worden seien, und davon auszugehen sei, dass allfällige vom Beschwerdeführer behauptete Kontrollen durch diese Behörde mitgeteilt worden wären. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Auftragsunterlagen des von ihm angegebenen Holzhandelbetriebs E.________ Srl. eingereicht habe und aus den Kontounterlagen dieses Unternehmens nichts hervorgehe, was gegen seine Täterschaft spreche. Hinsichtlich sämtlicher der genannten Unterlagen und Abklärungen legt die Vorinstanz dar, dass sich nichts daraus ergeben habe, was eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in Rumänien zum Tatzeitpunkt dokumentiere. Trotz zahlreicher Abklärungen seien keine objektiven Beweismittel dafür erhältlich, dass sich der Beschwerdeführer im tatrelevanten Zeitraum nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer konstant jede Schuld von sich wies und auch ihn potentiell belastende Ermittlungsergebnisse kategorisch abgestritten habe, obwohl diese objektiv verifizierbar gewesen seien.  
 
5.3.2. In Anbetracht der spurenkundlichen Erkenntnisse, des gemäss vorinstanzlicher Würdigung fehlenden Entlastungsbeweises und nicht glaubhaften Aussageverhaltens kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel verblieben, dass der Beschwerdeführer einer der an der Bankomatensprengung in V.________ beteiligten Täter gewesen sei. Die Vorinstanz erachtet die mittäterschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers als erwiesen.  
 
5.4. Was der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenhält, vermag keine Willkür zu begründen. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies gilt beispielsweise, wenn sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der sichergestellten DNA Spuren auf den Standpunkt stellt, es sei möglich, dass seine Kleidung aus dem Gefängnis in Frankreich, in dem er eine Haftstrafe verbüsst habe, entwendet und bei der Tatausübung getragen worden sei. Nach der gutachterlichen Einschätzung ist eine derartige Übertragung der DNA unter Berücksichtigung der konkreten Umstände unerklärlich. Es genügt nicht, darzulegen, dass theoretisch ein anderes Beweisergebnis möglich ist, um Willkür darzutun. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinen rein appellatorischen Vorbringen betreffend die Qualität der DNA-Spur nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Spurenauswertung fälschlicherweise berücksichtigt hätte. Angesichts der Einschätzung des Gutachtens, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer der Spurengeber sei, mehrere Milliarden Mal grösser sei als die Hypothese, dass eine mit dem Beschwerdeführer genetisch nicht verwandte männliche Person dafür in Frage komme und dem nachvollziehbaren Ausschluss anderer naheliegender männlicher Verwandter des Beschwerdeführers als Täter, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die im Täterfahrzeug gefundenen DNA-Spuren des Beschwerdeführers als gewichtiges Indiz für seine Tatbeteiligung wertete. Ebenfalls frei und damit in einer den erhöhten Begründungsanforderungen nicht genügenden Weise plädiert der Beschwerdeführer, wenn er die vorinstanzlichen Erwägungen zu einem allfälligen Entlastungsbeweis beanstandet. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die umfassenden Ermittlungsbemühungen ausführlich dargelegt und nachvollziehbar aufgezeigt, dass keinerlei Hinweise darauf vorliegen würden, dass sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt wie von ihm geltend gemacht in Rumänien aufgehalten habe. Die Vorinstanz konnte angesichts der Beweislage willkürfrei davon ausgehen, dass keine erheblichen Zweifel mehr an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen und auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist mangels Erfüllung der erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht einzugehen.  
Sofern auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist ihnen die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht nicht zu entnehmen. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge betreffend die Landesverweisung sowie die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung für die erstandene Haft mit der Folge des beantragten Freispruchs. Angesichts der vorgehenden Erwägungen erübrigt es sich, darauf einzugehen. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi