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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_220/2023  
 
 
Verfügung vom 25. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hauser, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Schübelbach, 
Grünhaldenstrasse 3, 8862 Schübelbach, 
Amt für Umwelt und Energie des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Umweltschutzrecht (Ausdehnung Schutzzone Grundwasserfassung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 31. März 2023 (III 2022 156). 
 
 
Erwägungen:  
A.________ erhob am 11. Mai 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. März 2023 betreffend Umweltschutzrecht (Ausdehnung Schutzzone Grundwasserfassung). Das Bundesgericht holte Stellungnahmen der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein, wobei Letzteres zusätzliche Unterlagen benötigte, die das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Schwyz auf Ersuchen des Bundesgerichts edierte. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurden dem Beschwerdeführer die eingegangenen Stellungnahmen zugestellt und wurde ihm Frist zu Einreichung einer allfälligen Stellungnahme angesetzt, welche in der Folge zweimal verlängert wurde. Mit Eingabe vom 22. April 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück und ersuchte, das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben, wobei keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien. 
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben. Ein Verzicht auf eine Kostenerhebung rechtfertigt sich nach Art. 66 Abs. 2 BGG unter den gegebenen Umständen nicht. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_220/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Schübelbach, dem Amt für Umwelt und Energie des Kantons Schwyz, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur