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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_142/2024, 7B_151/2024  
 
 
Urteil vom 26. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_142/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Dezember 2023 (UE230119-O/U/AEP>GRO), 
 
7B_151/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Dezember 2023 (UE230068-O/U/AEP>GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 14. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B.________, Stadtpräsident von U.________, wegen Amtsmissbrauchs. Er ergänzte diese Strafanzeige mit E-Mails vom 3. Januar 2023 und vom 25. Januar 2023. Das Verfahren wurde in der Folge durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen. Diese nahm mit Verfügung vom 17. Februar 2023 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) mit Beschluss vom 27. Dezember 2023 ab (Verfahren UE230068-O/U/AEP>GRO). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Februar 2024 ans Bundesgericht (Verfahren 7B_151/2024). 
Der Beschwerdeführer reichte ferner am 27. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine sinngemässe Erweiterung seiner Strafanzeige vom 14. November 2022 wegen Amtsmissbrauchs ein. Diese richtete sich gegen C.________, leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft V.________. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Übernahmeverfügung vom 30. November 2022 durch die Bundesanwaltschaft an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese nahm mit Verfügung vom 27. März 2023 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2023 ab (Verfahren UE230119-O/U/AEP>GRO). Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Februar 2024 ans Bundesgericht (Verfahren 7B_142/2024) 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere betreffen die mit den Beschwerden angefochtenen Beschlüsse je eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die einen konnexen Sachverhalt behandeln und mit welchen ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Strafverfahren gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen, nicht an die Hand genommen wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_142/2024 und 7B_151/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer erhob zusammengefasst Strafanzeige gegen den Stadtpräsidenten von U.________, B.________, da dieser eine «kriminelle Organisation» betreibe, um ihm und seiner Familie Schaden zuzufügen. Involviert sei dabei neben der Polizei und der Staatsanwaltschaft namentlich auch der Regierungsratspräsident des Kantons Zürich (Verfahren 7B_151/2024). Der leitenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft V.________, C.________, legt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zur Last, sie habe sämtliche der Anzeigen des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen bzw. dies zu verantworten (Verfahren 7B_142/2024).  
 
4.2. Sowohl die Beschwerde im Verfahren 7B_151/2024 als auch im Verfahren 7B_142/2024 liegen damit Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen zugrunde. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer gegen die von ihm angezeigten Personen ein Zivilanspruch zustehen könnte (vgl. § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1], welches gemäss seiner § 1 f. auch für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen gilt). Der Beschwerdeführer erkennt zutreffend, dass er mangels zivilrechtlicher Forderungen nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist (Beschwerde im Verfahren 7B_151/2024 Rz. 7; Beschwerde im Verfahren 7B_142/2024 Rz. 7).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer möchte sein Beschwerderecht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung daraus ableiten, dass er Opfer von staatlicher Gewalt geworden sei, und beruft sich dazu namentlich auf Art. 3 und Art. 13 EMRK. Die staatliche Gewalt, die er erlitten haben will, begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:  
Verfahren gegen B.________ (Verfahren 7B_151/2024) : Er habe aufgrund der Einflussnahme von B.________ "auf Polizei, Staatsanwaltschaft, Justiz und die Nachbarn (...) verschiedene unbegründete, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren durchlaufen", die bei ihm "je länger desto mehr psychische Probleme und Schlafstörungen", aber auch "Todesangst" verursacht hätten. Er frage sich "berechtigterweise", wer alles noch involviert sei und was als nächstes folge. Dies alles sei mindestens eventualvorsätzlich durch B.________ herbeigeführt worden. Dadurch habe er eine Demütigung und Erniedrigung erlitten (Beschwerde im Verfahren 7B_151/2024 Rz. 10 ff.). 
Verfahren gegen C.________ (Verfahren 7B_142/2024) : Diese habe sämtliche der Anzeigen des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen oder "ansonsten Verfahren eingestellt" bzw. dies zu verantworten, da sie bei der Staatsanwaltschaft V.________ leitende Staatsanwältin sei. Sie habe Entscheidungen zuungunsten des Beschwerdeführers und seiner Familie vorgenommen, was zur Demütigung und Erniedrigung des Beschwerdeführers geführt habe. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass sie dies ohne Vorsatz getan habe (Beschwerde im Verfahren 7B_142/2024 Rz. 12 ff.). 
Diese Argumentation, die eine "Erniedrigung und Demütigung" im Sinne von Art. 3 EMRK geltend macht und daraus ein Beschwerderecht ableiten will (Beschwerde im Verfahren 7B_151/2024 Rz. 25; Beschwerde im Verfahren 7B_142/2024 Rz. 27), scheitert bereits daran, dass Art. 3 EMRK keine geringfügigen Handlungen erfasst (statt vieler: STEFAN SINNER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 3 EMRK, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Hinzu kommt, dass eine lediglich subjektiv empfundene Demütigung oder Erniedrigung nur ausnahmsweise Folter im Sinne von Art. 3 EMRK begründet (MARCEL KAU, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 31. EL, N. 25 zu Art. 3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dem Beschwerdeführer gelingt es weder bezüglich B.________ (Verfahren 7B_151/2024) noch bezüglich C.________ (Verfahren 7B_142/2024) eine hinreichende Intensität der "Erniedrigung und Demütigung" bzw. eine Ausnahmesituation im angeführten Sinn darzutun. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1) - sondern erwähnt diese Möglichkeit lediglich in abstrakter Weise (Beschwerde im Verfahren 7B_142/2024 Rz. 8; Beschwerde im Verfahren 7B_151/2024 Rz. 8), um sein Beschwerderecht alsdann aus dem Umstand abzuleiten, dass er Opfer staatlicher Gewalt geworden sei (Beschwerde im Verfahren 7B_142/2024 Rz. 12 ff.; Beschwerde im Verfahren 7B_151/2024 Rz. 10 ff.; dazu E. 4.3 oben) -, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann. 
 
6.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_142/2024 und 7B_151/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément