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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_526/2023  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug, Zugerstrasse 50a, 6312 Steinhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesundheitswesen (Verbot des Inverkehrbringens von CBD-Produkten), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 16. August 2023 (V 2023 53). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 11. Juli 2022 verfügte die Lebensmittelkontrolle des Kantons Zug im Wesentlichen, dass verschiedene CBD-extrakthaltige Produkte der Marke "B.________" der A.________ GmbH ab sofort nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürften. Dem Amt für Verbraucherschutz sei bis zum 11. August 2022 ein Verwertungsvorschlag für die vorhandenen Warenbestände vorzulegen.  
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Lebensmittelkontrolle mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 ab. 
Dagegen erhob die A.________ GmbH Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 trat der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 verpflichtete der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts die A.________ GmbH, bis zum 14. Juli 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde.  
Auf eine gegen die Kostenvorschussverfügung eingereichte Beschwerde der A.________ GmbH trat das Bundesgericht mangels substanziierter Geltendmachung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und hinreichender Begründung nicht ein (Urteil 2C_409/2023 vom 4. August 2023). 
 
1.3. Mit Verfügung vom 16. August 2023 schrieb der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Verfahren mangels Bezahlung des Kostenvorschusses vom Geschäftsverzeichnis ab.  
 
1.4. A.________ GmbH gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung der Lebensmittelkontrolle vom 11. Juli 2022 aufzuheben und es sei das (vorinstanzliche) Verfahren ohne Kostenfolge bzw. Kostenvorschuss durchzuführen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit welcher das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Nicht Verfahrensgegenstand ist die Verfügung der Lebensmittelkontrolle vom 11. Juli 2022. Auf den Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung ist daher nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis androhungsgemäss abgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat.  
In ihrer Eingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, darzulegen, weshalb die Verfügung der Lebensmittelkontrolle vom 11. Juli 2022 ihrer Auffassung nach "nicht rechtens" sei. Sie setzt sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abschreibung ihrer Beschwerde geführt haben, auseinander und zeigt nicht substanziiert auf, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor). 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs.1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin trägt die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und der Finanzverwaltung des Kantons Zug mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov