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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_214/2023  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Poststrasse 14, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 18. Oktober 2023 (KSK 23 67). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Landquart vom 26. Mai 2023 (Verfahren KSK 23 59). Er beantragte die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und stellte mit Eingabe vom 20. Juli 2023 sinngemäss ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht die beiden Gesuche ab (Verfahren KSK 23 67). 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23. November 2023 (Abgabe der elektronischen Beschwerde an die elektronische Plattform) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei im Detail darauf hingewiesen worden, welche Belege zur Beurteilung seiner finanziellen Situation erforderlich seien. Ihm sei die Frist für die Einreichung verbesserter Gesuche um Prozesskostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege samt den nötigen Belegen mehrfach erstreckt worden, letztmalig mit Verfügung vom 23. August 2023 bis 25. September 2023. Die mittels E-Mails vom 26. September 2023, 00.04 Uhr und 00.05 Uhr, elektronisch übermittelten Belege seien verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Auch die mittels E-Mail vom 8. Oktober 2023 übermittelten Belege seien verspätet. Der Beschwerdeführer mache zwar Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. Die von ihm eingereichten Unterlagen beträfen jedoch alle das Jahr 2020 und seien damit zur Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht geeignet. Insbesondere habe er seine aktuellen Einnahmen und Ausgaben nicht dargelegt. Seine Gesuche seien zufolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht und fehlender Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit abzuweisen. 
 
4.  
Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse und er äussert sich in allgemeiner Weise dazu, weshalb er auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei und weshalb deren Voraussetzungen erfüllt seien. Er wirft dem Kantonsgericht unter anderem Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot, die Gleichbehandlung und die Verfahrensfairness vor. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass er vor Kantonsgericht seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht sowie Belege verspätet eingereicht hat. Soweit er behauptet, am 25. September 2023 nochmals um Fristverlängerung ersucht zu haben, belegt er dies nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das offenbar auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Prozesskostenvorschuss ist unzulässig. Das Bundesgericht ist zur Behandlung solcher Gesuche nicht zuständig (BGE 143 III 617 E. 7; Urteil 5A_97/2017 vom 23. August 2017 E. 12.1 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg