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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_53/2024  
 
 
Urteil vom 30. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Barbara Klett und 
Rechtsanwalt Lukas Zangger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Romana Kronenberg Müller, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Personalverleihvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. Dezember 2023 (ZB.2022.27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ verfolgt im Wesentlichen den Zweck, Transportdienste für Waren und integrierte logistische Dienste zu erbringen.  
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ bezweckt insbesondere den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens, die Erbringung von Eisenbahntransportleistungen sowie mit dem Eisenbahnbetrieb zusammenhängende Dienstleistungen, wie die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen sowie das Vermitteln und Verleihen von Personal und Fahrzeugen für den Schienenverkehr. 
 
A.b. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmenvertrag vom 25. Januar 2011 umschreibt in Ziffer 4 die einzelnen Vertragsbestandteile und ihre Rangordung. Demnach setzt sich der Vertrag aus folgenden Bestandteilen zusammen:  
 
"a. der vorliegenden Vertragsurkunde samt Anlagen gemäss entsprechender Ziffer; 
b. den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge, Ausgabe März 2001 (nachfolgend AGB-D) ". 
Bezüglich Rangordnung der einzelnen Vertragsbestandteile vereinbarten die Parteien Folgendes: 
 
"Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung in die vorstehenden Ziffern. Bei Widersprüchen zwischen de m [sic] zu einzelnen Vertragsbestandteilen zusammengefassten Dokumente n geht das zeitlich spätere Dokument dem früheren vor." 
Anlage 1 zum Rahmenvertrag umschreibt in Ziffer 14 die Haftung der Klägerin wie folgt: 
 
"Ist wegen ungetreuer oder unsorgfältiger Auswahl und Instruktion ein Schaden entstanden, haftet die Firma [gemeint die Beklagte] hierfür, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Firma [Beklagte] haftet für jedes Verschulden. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt. Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf insgesamt CHF 20 Mio. pro Ereignis, maximal CHF 40 Mio. pro Jahr beschränkt. Die Firma [Beklagte] haftet unbeschränkt für Schäden, welche der SBB bei Nichtigkeit des Vertrages wegen einer fehlenden Bewilligung entstehen." 
Sodann sehen die AGB-D in Ziffer 8 unter dem Titel "Gewährleistung" folgende Regelung vor: 
 
"8.1 Der Anbieter [gemeint die Beklagte] haftet für getreue und sorgfältige Ausführung und garantiert, dass seine Leistungen den vertraglichen Bedingungen, Spezifikationen sowie dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. 8.2 Er [die Beklagte] haftet für Schäden den seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen." 
Gestützt auf den Rahmenvertrag verlieh die Beklagte ihren Mitarbeiter C.________ als Lokomotivführer an die Klägerin. 
Am 8. März 2013 hatte C.________ einen Einsatz im Führerstand einer Rangierlokomotive beim Bahnhof X.________. Begleitet wurde er vom Lokomotivführer D.________. Dieser war ebenfalls Angestellter der Beklagten und wollte sich im Hinblick auf künftige eigene Einsätze für die Klägerin mit der Strecke vertraut machen. Anders als C.________ war D.________ nicht von der Beklagten an die Klägerin ausgeliehen worden. 
Während der Fahrt missachtete C.________, der die Rangierlokomotive steuerte, ein Haltesignal. Trotz eingeleiteter Vollbremsung fuhr die Lokomotive auf einen Prellbock, stiess diesen nieder, entgleiste und stürzte in den Fluss Y.________. Dabei wurde die Lokomotive, ein Teil der Bahninfrastruktur und eine Gasleitung beschädigt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Teilklage vom 7. Juni 2018 beantragte die Klägerin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 32'671.75 nebst Zins zu je 5 % auf Fr. 7'910.50 seit 21. März 2014, auf Fr. 700.10 seit 25. Juli 2014, auf Fr. 1'024.05 seit 14. Februar 2014, auf Fr. 3'037.10 seit 19. März 2014 und auf Fr. 20'000.-- seit 8. März 2013 zu bezahlen.  
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt holte ein gerichtliches Gutachten beim Verkehrspsychologen E.________ betreffend die Eignung von C.________ als Lokomotivführer ein. 
Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 wies das Zivilgericht die Klage ab. 
 
B.b. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. September 2022 Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.  
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 wies das Appellationsgericht die Berufung ab. 
 
C.  
Die Klägerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen. Sie verlangt, der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Klage vom 7. Juni 2018 sei gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die Erstinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 11. März 2024 Stellung. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über ein zivilrechtliches Schadenersatzbegehren und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten.  
 
1.2. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1).  
 
Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden und auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres klar ergibt, welchen Geldbetrag die beschwerdeführende Partei beantragt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass eine beschwerdeführende Partei, die ihre Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 4A_358/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2; 5A_1048/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). 
Die Beschwerdeführerin hält in der Begründung ihres Rechtsmittels ausdrücklich fest, dass sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'671.75 zuzüglich Zinsen zugesprochen erhalten möchte. Folglich ist von einem ausreichend bezifferten Rechtsbegehren auszugehen. 
 
1.3. Unter Vorbehalt einer ausreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, weder die erste Instanz noch die Vorinstanz hätten den tatsächlichen oder mutmasslichen Parteiwillen bezüglich der massgeblichen Haftungsregelung festgestellt.  
 
 
3.2. Die Vorinstanz hat in der Tat keine Feststellungen zum inneren Willen der Parteien getroffen, die vom Bundesgericht nicht überprüfbar wären (Art. 105 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt indessen in keiner Weise auf, dass sie einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen behauptet, dieser aber zu Unrecht nicht geprüft worden wäre. Die Vorinstanz hat den Vertrag daher zutreffend nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2).  
Das angefochtene Urteil ist dahingehend zu verstehen, dass das Appellationsgericht nach dem Sinn geforscht hat, der dem Vertrag nach Treu und Glauben objektiv beizulegen ist (vgl. Urteile 4A_50/2021 vom 6. September 2021 E. 3.2.4, nicht publ. in: BGE 147 III 475; 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 5.3.1, nicht publ. in: BGE 140 III 312). Diese auf dem Vertrauensgrundsatz beruhende Vertragsauslegung kann das Bundesgericht frei überprüfen. Grundsätzlich gebunden ist es aber an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die Umstände des Vertragsschlusses und das Wissen der Vertragsparteien (BGE 148 III 57 E. 2.1.3.4; 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1). 
 
4.  
Zwischen den Parteien ist strittig, in welcher Beziehung Ziffer 14 Anlage 1 des Rahmenvertrags und Ziffer 8 AGB-D zueinander stehen. Während die Beschwerdeführerin von einer parallelen Geltung beider Haftungsbestimmungen ausgeht, verdrängt nach Auffassung der Beschwerdegegnerin Ziffer 14 Anlage 1 Ziffer 8 AGB-D. 
 
4.1. Die Vorinstanz folgte der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach ausschliesslich Ziffer 14 Anlage 1 die Haftung der Beschwerdegegnerin für die verliehenen Mitarbeitenden regelt. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, die vertraglich geschuldete Leistung der Beschwerdegegnerin bestehe im Zurverfügungstellen von Personal. Demgegenüber zähle die gehörige Arbeitsleistung der verliehenen Mitarbeitenden nicht mehr zum Leistungsauftrag der Beschwerdegegnerin. Diese habe in Ziffer 14 Anlage 1 ihr Weisungsrecht auf die Beschwerdeführerin übertragen. Entsprechend erteile die Beschwerdeführerin als Leihnehmerin den ihr ausgeliehenen Mitarbeitenden sämtliche für den Betriebsablauf notwendigen Weisungen. Eine in Ziffer 8 AGB-D statuierte Haftung für alle Schäden, welche die Mitarbeitenden der Verleiherin in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachten, stünde im klaren Widerspruch zu dieser Übertragung des Weisungsrechts und der darauf angepassten Haftung. Entsprechend hafte die Beschwerdegegnerin nur für die getreue und sorgfältige Auswahl und Instruktion der ausgeliehenen Mitarbeitenden, nicht aber für jeden Schaden, den diese in Ausübung ihrer Verrichtung bei der Leihnehmerin verursachten. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdegegnerin bei der Auswahl und Instruktion eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Sie tue auch nicht dar, inwiefern eine solche Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens kausal gewesen wäre.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich, dass bei einem Widerspruch zwischen den Haftungsbestimmungen der Anlage 1 und der AGB-D diejenige der Anlage 1 vorgehe. Sie macht indessen geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise einen solchen Widerspruch angenommen. Damit habe sie die Anlage 1 und die AGB-D bundesrechtswidrig ausgelegt. Ein Widerspruch könne bloss dann vorliegen, wenn die Haftungsregelung als abschliessend zu qualifizieren sei und eine zusätzliche Haftungsregelung geradezu ausschliesse. Vorliegend seien indessen die Haftung für die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter und die Haftung für deren Verhalten alternative Haftungsgrundlagen, die sich nicht gegenseitig ausschlössen und folglich einander auch nicht widersprächen. Der Personalverleih bilde einen Innominatkontrakt sui generis, weshalb hier keine gesetzlichen Haftungsregelungen bestünden. Ziffer 8.2 AGB-D halte unmissverständlich fest, dass die Verleiherin für den durch die verliehene Person verursachten Schaden hafte. Auch das Bundesgericht habe mit Urteil 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 5.3 ein Personalverleihverhältnis bei einer Verleiherin bejaht, die für die Handlungen ihrer verliehenen Mitarbeiter gleich wie für Hilfspersonen gehaftet habe. Gemäss diesem Entscheid könne eine Personalverleiherin sowohl für die sorgfältige Auswahl ihrer Mitarbeitenden als auch für den von diesen im Einsatzbetrieb verursachten Schaden haften.  
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 5.3 nicht einschlägig ist. Gegenstand dieses Entscheides bildete die Frage, ob im konkreten Fall ein bewilligungspflichtiger Personalverleih vorlag. Demgegenüber ging es nicht wie vorliegend um die Frage, in welchem Verhältnis mehrere vertraglich vereinbarte Haftungsbestimmungen zueinander stehen.  
 
4.4. Dem Verhältnis zwischen den Parteien liegt ein Personalverleihvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) zugrunde. In einem solchen Rahmenvertrag verpflichtet sich der Personalverleiher nicht zu einer bestimmten Arbeitsleistung, die er durch eine Hilfsperson ausführen lässt. Vielmehr zielt seine Leistungspflicht darauf ab, einen bestimmten Arbeitnehmer sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und ihn gegen Entgelt dem Einsatzbetrieb zur Verfügung zu stellen (Urteil 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; Reto Krummenacher/Ann Weibel, in: Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], 2014, N. 3 zu Art. 22 AVG). Dabei bildet die Delegation des Weisungsrechts ein entscheidendes Element des Personalverleihs (vgl. die Legaldefinition in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR 823.111]; BGE 148 II 203 E. 3.3.2; Urteil 4A_134/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2.3). Der Verleiher räumt dem Leihnehmer während eines Einsatzes wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber seinem Arbeitnehmer ein. Zugleich verzichtet er weitgehend auf die Ausübung seines eigenen Weisungsrechts (Fabian Looser, Der Personalverleih, 2015, Rz. 885). Demnach ist der Arbeitnehmer während seines Einsatzes keine Hilfsperson des Verleihers, mit der Folge, dass dieser weder gestützt auf Art. 101 OR noch aufgrund von Art. 55 OR für die verliehene Person einstehen muss (Looser, a.a.O., Rz. 887 und 890).  
 
4.5. Die Parteien beschränkten in Ziffer 14 Anlage 1 des Rahmenvertrags die Haftung der Beschwerdegegnerin auf die ungetreue oder unsorgfältige Auswahl und Instruktion des verliehenen Arbeitnehmers. Eine solche Haftungsbeschränkung ist typisch für den Verleihvertrag (vgl. Ueli Greub, Personalverleih, in: Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2018, Rz. 15.6). Sie trägt namentlich der Tatsache Rechnung, dass der Verleiher mangels eines eigenen Weisungsrechts die Arbeitsausführung seines Arbeitnehmers im Einsatzbetrieb nicht zu beeinflussen vermag (Looser, a.a.O., Rz. 885).  
 
4.6. Gemäss Ziffer 8.2 AGB-D muss die Beschwerdegegnerin für alle Schäden einstehen, die ihre Mitarbeitenden in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht haben. Ob sich eine derart weitgehende Haftung angesichts des fehlenden Weisungsrechts des Verleihbetriebes überhaupt rechtsgültig vereinbaren lässt, erscheint fraglich, kann indessen offenbleiben. Entscheidend ist nämlich, dass sich Ziffer 14 Anlage 1 und Ziffer 8.2 AGB-D entgegen der Beschwerde nicht nebeneinander anwenden lassen: Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine mangelhafte Auswahl oder Instruktion eines Mitarbeiters für sich genommen noch keine Ansprüche auslöst. Vielmehr muss zuerst der mangelhaft ausgewählte bzw. instruierte Mitarbeiter dem Einsatzbetrieb einen Schaden verursacht haben. Erst dann greift die Haftung von Ziffer 14 Anlage 1. Diese Vertragsbestimmung knüpft mit anderen Worten genau gleich wie Ziffer. 8.2 AGB-D die Schadenersatzpflicht an ein konkretes schadenverursachendes Fehlverhalten des ausgeliehenen Mitarbeiters an. Wenn nun aber der Verleiher gemäss Ziffer 8.2 AGB-D verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden haften würde, welche sein Mitarbeiter im Einsatzbetrieb verursacht, dann bestünde kein Raum für eine zusätzliche Auswahl- bzw. Instruktionshaftung, die sich ebenfalls in einem schädigenden Verhalten des Mitarbeiters niederschlagen müsste. Ziffer 14 Anlage 1 ginge mit anderen Worten in Ziffer 8.2 AGB-D auf und hätte keinen eigenen Anwendungsbereich.  
Folglich ist es offenkundig widersprüchlich, wenn die Parteien im selben Vertrag die Haftung der Beschwerdegegnerin für den verliehenen Mitarbeiter einerseits auf seine zufolge unzureichender Auswahl bzw. Instruktion verursachten Schäden beschränken (Ziffer 14 Anlage 1) und andererseits auf sein gesamtes Fehlverhalten im Einsatzbetrieb ausdehnen (Ziffer. 8.2 AGB-D). Es ist demnach mit der Vorinstanz von einem Widerspruch in den vertraglichen Regelungen auszugehen. 
Nach der Kollisionsregel von Ziffer 4 des Rahmenvertrages geht im Widerspruchsfall die jüngere Anlage 1 den AGB-D vor. Die Beschwerdegegnerin haftet daher nur für die getreue und sorgfältige Auswahl und Instruktion. 
 
4.7. Zusammenfassend bejahte die Vorinstanz zu Recht die alleinige Geltung von Ziffer 14 Anlage 1 und damit eine Haftung bloss für sorgfältige Auswahl und Instruktion. Die Beschwerdeführerin hat die vorinstanzlichen Erwägungen zur (fehlenden) Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin nicht angefochten, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdegegnerin muss folglich nicht für den Schaden aufkommen, den ihr Mitarbeiter C.________ durch das Überfahren des Haltesignals der Beschwerdeführerin zugefügt hat.  
Die Klage wurde zu Recht abgewiesen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner