Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_185/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Hohl, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Villa, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel de Vries Reilingh, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sonderprüfung (Art. 697a Abs. 2 aOR) 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 23. Februar 2023 
(Z2 2023 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Berufungsklägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ bezweckt die Gründung, den Erwerb und den Betrieb von medizinischen Einrichtungen und Diensten im Bereich psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung. 
Das Aktienkapital beträgt Fr. 850'000.-- und ist eingeteilt in 85'000 Namenaktien zu Fr. 10.--. C.________, Präsidentin des Verwaltungsrats, hält 72% dieser Namenaktien. Die restlichen 28% werden seit Frühjahr 2020 von der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ gehalten. 
Am 22. September 2022 fand die ordentliche Generalversammlung der A.________ AG für das am 31. Dezember 2021 abgeschlossene Geschäftsjahr statt. Die B.________ AG beantragte an dieser Generalversammlung die Durchführung einer Sonderprüfung und legte einen Fragenkatalog vor. Die Generalversammlung genehmigte den Antrag auf Durchführung der Sonderprüfung. 
 
B.  
Am 12. und 13. Oktober 2022 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Zug je einzeln ein Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers ein. Die zwei Verfahren wurden vereinigt. Am 3. Januar 2023 gab der Einzelrichter beim Kantonsgericht Zug den Gesuchen um Sonderprüfung statt. Er setzte die D.________ als Sonderprüferin ein und beauftragte sie, bei der A.________ AG eine Sonderprüfung gemäss Art. 697a ff. aOR durchzuführen und in einem schriftlichen Bericht (auf Französisch mit deutscher Übersetzung) die Fragen 1-31, im Wortlaut wiedergegeben auf den Seiten 3-7 des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts Zug vom 23. Februar 2023, zu beantworten (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies er Ziffer 5 des Gesuchs der A.________ AG (mit der diese beantragte, es sei die D.________ anzuweisen, Tatsachen festzustellen, die mit dem Geschäftsjahr 2021 zusammenhängen) und Ziffer 3 des Gesuchs der B.________ AG ab und hielt fest, dass die prozessualen Anträge der B.________ AG gegenstandslos seien (Dispositivziffer 2). Ferner regelte er weitere Aspekte der Sonderprüfung; so auferlegte er der A.________ AG einen Kostenvorschuss für die Durchführung der Sonderprüfung von Fr. 170'000.-- und genehmigte die Honoraransätze der Sonderprüferin gemäss Offerte vom 9. Dezember 2022 (Dispositivziffern 4-5). 
Dagegen erhob die A.________ AG beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit folgenden Anträgen: 
 
"1. Es sei auf die vorliegende Berufung einzutreten. 
2. Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Januar 2023 sei aufzuheben. 
3. Die Firma D.________ sei als Sonderprüferin einzusetzen. 
4. Die Sonderprüfung sei in Anwendung von Art. 697a aOR zu begrenzen. 
5. Infolgedessen seien die folgenden Fragen der Frageliste zurückzuweisen: 
 
1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (teilweise), 16, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31. 
6. Der Sonderprüferin sei die Begrenzung der Sonderprüfung mitzuteilen und die Sonderprüferin sei aufzufordern, ihre erstinstanzliche Offerte entsprechend zu revidieren. 
7. Es seien die folgenden Fragen der Frageliste der Sonderprüferin zu stellen: 4, 13 (teilweise), 14, 15, 17. 
8. Unter Kostenfolge zulasten der B.________ AG." 
Mit Beschluss vom 23. Februar 2023 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Es erwog, selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, wäre sie offensichtlich unbegründet bzw. formell nicht hinreichend begründet. Es lud daher die B.________ AG nicht zur Stellungnahme ein. 
Das Nichteintreten begründete die Vorinstanz vorab mit der mangelnden Beschwer der Berufungsklägerin. Ihre Berufung richte sich gegen Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheids. Sie rüge, es seien zu Unrecht alle darin aufgeführten Fragen zugelassen worden. Dabei übersehe sie, dass die zugelassenen Fragen wortwörtlich mit ihren eigenen Rechtsbegehren übereinstimmten. Die Erstinstanz habe mithin die Anträge der Berufungsklägerin entsprechend ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich gutgeheissen. Damit fehle es ihr offensichtlich an der erforderlichen Beschwer. 
Sodann befand die Vorinstanz, die Berufung missachte grossmehrheitlich die formellen Anforderungen an die Begründung einer Berufung, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten sei. 
In einer dreifachen Eventualbegründung zeigte die Vorinstanz auf, dass die Berufung, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, offensichtlich unbegründet sei und daher abzuweisen wäre. Zum einen scheiterten die Darlegungen, mit denen die Berufungsklägerin erstmals in der Berufung bezüglich bestimmter Fragen im Einzelnen darlege, weshalb sie keinen Bezug zum Geschäftsjahr 2021 hätten, an der Novenschranke (Art. 317 ZPO) und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Zum andern legte die Vorinstanz dar, weshalb die Ansicht der Berufungsklägerin, die Sonderprüfung gemäss Art. 697a aOR müsse per se als Untersuchung von Fakten betreffend das letzte Geschäftsjahr verstanden werden, unbehelflich sei. Von Gesetzes wegen gebe es keine generelle zeitliche Beschränkung der Sonderprüfung auf Themen zu einem bestimmten Geschäftsjahr. Hinzu komme, dass vorliegend die Generalversammlung dem Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung zu den an der Versammlung vorgelegten Fragen ausdrücklich, einstimmig und vorbehaltlos zugestimmt habe. Da es sich bei den zu stellenden Fragen um das zentrale Element und nicht bloss um eine "Modalität" der Sonderprüfung handle, müsse eine nachträgliche Abänderung bzw. Beschränkung der Fragen entfallen. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Sie stellt sodann materielle Anträge: Prinzipaliter verlangt sie, die D.________ sei als Sonderprüferin zu bestätigen. Die Sonderprüfung sei gemäss Art. 697a aOR zu beschränken und es seien die Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 697a aOR fielen, von der Sonderprüfung auszunehmen, nämlich folgende Fragen auf der Liste: 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (teilweise), 16, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31. Die Sonderprüfung sei ausschliesslich für die folgenden Fragen auf der Liste anzuordnen: 4, 13 (teilweise), 14, 15, 17. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Beschränkung der Sonderprüfung entsprechend obiger Begehren anzuordnen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dass sie dem Sonderprüfer die zur entsprechenden Beschränkung der Sonderprüfung erforderlichen Instruktionen erteilt. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Sonderprüfer die erforderlichen Instruktionen zu erteilen, "afin que celui-ci écarte du contrôle spécial les questions qui ne concernent pas des faits liés à l'exercice social 2021". Zudem habe die Vorinstanz in allen Fällen eine angepasste Offerte von der Sonderprüferin einzuholen und der Beschwerdeführerin einen entsprechend angepassten Kostenvorschuss aufzuerlegen.  
Die Beschwerdegegnerin nahm nicht Stellung, nachdem sie im Berufungsverfahren nicht zur Antwort eingeladen worden war. 
Die Vorinstanz beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2023 wurde der Beschwerde mangels Opposition aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das vorliegende Urteil ergeht auf Deutsch, mithin in der Sprache des angefochtenen Beschlusses, ungeachtet dessen, dass die Beschwerde auf Französisch verfasst wurde (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Im angefochtenen Beschluss trat die Vorinstanz nicht auf die Berufung der Beschwerdeführerin ein, die sich gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Sonderprüfung mit Regelung der entsprechenden Massnahmen, wie Bezeichnung der Sonderprüferin und Festlegung des Kostenvorschusses richtete. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteile 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 1; 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 1). Das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist mit einem von der Vorinstanz festgestellten Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
Allerdings gilt dies nicht für alle Rechtsbegehren. Die Vorinstanz ist nicht auf die Berufung eingetreten. Vor Bundesgericht ist daher einzig der Antrag am Platz, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die Berufung eintrete (BGE 138 III 46 E. 1.2). Einen solchen Antrag stellt die Beschwerdeführerin nicht. Immerhin kann dem Eventualbegehren sinngemäss ein Rückweisungsantrag zwecks Eintreten auf die Berufung entnommen werden. Ausser Betracht fällt, dass sich das Bundesgericht an Stelle der Vorinstanz mit der Sache befasst und einen Sachentscheid über die Berufung fällt. Auf die reformatorischen Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft getreten. Geändert wurden auch die Bestimmungen über die Sonderprüfung, die neu Sonderuntersuchung heisst. Im Übrigen entsprechen die revidierten Bestimmungen aber weitgehend der bisherigen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, S. 394 N. 826). Vorliegend sind noch die Bestimmungen über die Sonderprüfung nach Art. 697a ff. aOR in der bis Ende 2022 gültigen Fassung anwendbar, nachdem sich die beiden Gesuche vom 12. Oktober bzw. 13. Oktober 2022 auf Tatsachen beziehen, die sich vor Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts ereignet haben (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB).  
 
3.2. Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 aOR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen (Art. 697a Abs. 2 aOR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 aOR).  
 
3.3. Im vorliegenden Fall hat die Generalversammlung der Durchführung der Sonderprüfung zugestimmt, weshalb das Verfahren nach Art. 697a Abs. 2 aOR und nicht dasjenige nach Art. 697b aOR bei Ablehnung der Sonderprüfung durch die Generalversammlung zur Anwendung gelangt. Auch bei Zustimmung der Generalversammlung wird der Sonderprüfer durch den Richter eingesetzt, um eine grösstmögliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Vorausgesetzt sind auch hier der Antrag des Aktionärs in der Generalversammlung, die zuvor erfolgte Ausübung des Auskunfts- oder des Einsichtsrechts (Subsidiarität) und die Erforderlichkeit der Durchführung einer Sonderprüfung zur Ausübung von Aktionärsrechten (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, S. 2091 § 14 Rz. 9). An letzterer Voraussetzung fehlt es, wenn der Gesuchsteller wegen Verjährung oder Verwirkung der Aktionärsrechte oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, mit den angestrebten Informationen die entsprechenden Rechte durchzusetzen (Urteil 4C.190/2005 vom 6. September 2006 E. 3.2).  
 
3.4. Das Sonderprüfungsbegehren muss thematisch vom vorgängigen Auskunfts- und Einsichtsbegehren gedeckt sein (BGE 140 III 610 E. 2.2; 138 III 252 E. 3.1, 246 E. 3.3). Es muss sich auf bestimmte Sachverhalte beziehen, nicht aber auf Rechtsfragen, Zweckmässigkeitsüberlegungen oder Werturteile (BGE 138 III 252 E. 3.1). Der Grundsatz der Bestimmtheit gilt auch, wenn die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt hat (Rolf H. Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 697a aOR). In diesem Fall ist der Richter bei der Festlegung des Prüfungsgegenstandes an den von der Generalversammlung genehmigten Antrag gebunden (von der Crone, a.a.O., S. 405 Rz. 852). Das bedeutet, dass der Prüfungsgegenstand, wenn er das Erfordernis der Bestimmtheit und der Tatsachenbezogenheit erfüllt, weder eingeschränkt noch erweitert werden darf.  
 
3.5. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sonderprüfung sind vorliegend nicht streitig und ebensowenig die Person der eingesetzten Sonderprüferin. Was den Umfang der Sonderprüfung bzw. des abzuklärenden Sachverhalts anbelangt, besteht jedoch in zeitlicher Hinsicht insofern eine Divergenz, als gemäss der Beschwerdeführerin einzig Tatsachen in Zusammenhang mit dem Geschäftsjahr 2021 abzuklären sind, während die Beschwerdegegnerin dies ablehnt. Vor Bundesgericht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Berufung eingetreten ist, mit welcher die Beschwerdeführerin die Frageliste auf diejenigen Fragen beschränkt haben wollte, die sich auf das Geschäftsjahr 2021 beziehen.  
 
4.  
 
4.1. Das Nichteintreten begründete die Vorinstanz vorab mit der mangelnden Beschwer der Berufungsklägerin. Die in Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheids zugelassenen Fragen stimmten wortwörtlich mit den eigenen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin überein. Die Erstinstanz habe mithin die Anträge der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Rechtsbegehren vollumfänglich gutgeheissen, weshalb sie nicht beschwert sei.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die zugelassenen Fragen wortwörtlich den in ihrem Gesuch aufgelisteten Fragen entsprechen. Sie hält aber dafür, dass sie in Rechtsbegehren Ziffer 5 ihres Gesuchs beantragt habe, die Sonderprüferin sei anzuweisen, sie solle "Tatsachen feststellen, die mit dem Geschäftsjahr 2021 in Zusammenhang stehen". Das habe der erstinstanzliche Richter abgewiesen. Die Vorinstanz übersehe, dass sie durch die Abweisung ihres Rechtsbegehrens Ziffer 5 beschwert gewesen sei, weshalb die Vorinstanz auf die Berufung, mit der es ihr um eine Beschränkung der Sonderprüfung auf Tatsachen aus dem Jahre 2021 gegangen sei, hätte eintreten müssen.  
 
 
4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin weisen das Nichteintreten auf die Berufung nicht als bundesrechtswidrig aus. Zwar erscheint möglich, dass sich aus dem abgewiesenen Rechtsbegehren Ziffer 5 eine Beschwer der Beschwerdeführerin ergeben könnte. Vorliegend trifft dies aber nicht zu:  
 
4.3.1. Die Vorinstanz übersah nicht, dass der erstinstanzliche Richter das Rechtsbegehren Ziffer 5 abgewiesen hat. Dabei war für diesen ausschlaggebend, dass sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der Gesellschaft vom 22. September 2022 keine Einschränkung der Sonderprüfung mit Bezug auf das Geschäftsjahr 2021 ergab. Zufolge Bindung des Richters an den von der Generalversammlung genehmigten Antrag müsse eine Einschränkung des Prüfungsgegenstandes entfallen, dies zumal die Beschwerdeführerin ihr Begehren nicht weiter begründe, sondern einzig auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verweise, der aber ebenfalls keine weitere Begründung enthalte. Auch habe die Beschwerdeführerin die Ausführungen der B.________ AG (Aktionärin), die sich gegen eine zeitliche Beschränkung auf das Jahr 2021 ausgesprochen habe, nicht substanziiert bestritten.  
 
4.3.2. Laut Vorinstanz setzte sich die Beschwerdeführerin in der Berufung überhaupt nicht mit dieser Begründung des erstinstanzlichen Richters für die Abweisung ihres Rechtsbegehrens Ziffer 5 auseinander. Das vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen:  
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Die Begründung muss präzise sein. Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1; 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 
Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdeführerin nicht. Laut Vorinstanz rügte sie die ausschlaggebende Feststellung, dass sich aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 22. September 2022 keine Einschränkung der Sonderprüfung auf das Geschäftsjahr 2021 ergebe, nicht. Das widerlegt die Beschwerdeführerin nicht, indem sie auf eine Passage in der Berufungsschrift (S. 6 f.) verweist, wo ausgeführt wird, die Tatsache, dass im Protokoll der Generalversammlung vom 22. September 2022 keine Begrenzung der Sonderprüfung erwähnt werde, ändere nichts daran, dass das Kantonsgericht die Frageliste nicht einfach hätte übernehmen dürfen, ohne "nach dem Motto iura novit curia (Art. 57 ZPO) " zu prüfen, ob die Fragen im Einzelnen im Rahmen einer Sonderprüfung zulässig seien. Diese Passage beweist im Gegenteil, dass jene Feststellung nicht gerügt wurde. Ebensowenig kann in dieser Passage eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Erwägung betreffend Bindung des Richters an den von der Generalversammlung genehmigten Antrag erblickt werden. Die Behauptung, "die Begrenzung sei im Konzept der Sonderprüfung enthalten", ist allzu pauschal und unbelegt. Es trifft gerade nicht zu, dass eine zwingende zeitliche Beschränkung der Sonderprüfung auf das vorangehende Geschäftsjahr dem System der Sonderprüfung offensichtlich immanent wäre, so dass keine weitere Begründung der Berufung erforderlich gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Es kann der Vorinstanz daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in jener pauschalen Bemerkung keine hinlängliche argumentative Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Punkten erkennen konnte.  
Auch lässt die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen betreffend "motivation de l'appel" intakt, dass die Berufung auch betreffend die weitere Erwägung des erstinstanzlichen Richters für die Abweisung des Gesuchsbegehrens Ziffer 5 nicht genügend begründet war, nämlich betreffend die fehlende substanziierte Bestreitung des Standpunkts der Beschwerdegegnerin, die sich gegen eine zeitliche Beschränkung gewandt hatte. 
 
4.4. Demnach trat die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht ein. Dies gilt auch betreffend das abgewiesene Gesuchsbegehren Ziffer 5, weil es diesbezüglich - wenn möglicherweise nicht an der Beschwer - so doch jedenfalls an der hinlänglichen Berufungsbegründung mangelte.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin ficht korrekterweise (BGE 142 III 364 E. 2.4 m.H.) auch die Eventualbegründungen der Vorinstanz an, mit der sie - selbst wenn auf die Berufung einzutreten gewesen wäre - diese als offensichtlich unbegründet erkannte. Darauf braucht nicht eingegangen zu werden, nachdem sich bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf die Berufung als bundesrechtskonform erwiesen hat. 
Es bleibt somit beim angeordneten Umfang der Sonderprüfung. Damit entfällt von vornherein die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese bei der Sonderprüferin eine angepasste Offerte einhole und der Beschwerdeführerin einen entsprechend reduzierten Kostenvorschuss auferlege. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger