Regeste
Baurecht; Vorwirkung eines Bebauungsplanes; Eigentumsgarantie, Art. 22ter BV; Gesetzesdelegation; Grundsatz der Übereinstimmung der Formen.
Art. 36 Abs. 2 des Tessiner Baugesetzes, der einen aufgelegten Bebauungsplanentwurf vor seiner Annahme und Genehmigung für provisorisch anwendbar erklärt, verstösst gegen die Grundsätze über die Gesetzesdelegation und das Gebot der Übereinstimmung (oder der Stufenordnung) der Fonnen und verletzt somit Art. 22ter BV.