Regeste
1. Umwandlung, von Amteswegen, einer staatsrechtlichen Beschwerde in eine Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 1).
2. Verrechnungseinrede und kantonales Prozessrecht. Ist nach dem kantonalen Prozessrecht ein Gericht zur Beurteilung einer Verrechnungseinrede nicht zuständig, so muss diese einer andern Behörde desselben Kantons unterbreitet werden können. Modalitäten dieser Ordnung (Erw. 2 und 3).