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Urteilskopf

100 Ib 75


13. Urteil vom 3. April 1974 i.S. Korporation Burghof und Cons. gegen SBB und Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

Regeste

Enteignungsverfahren. Übersetzungsversehen. Art. 109 Abs. 2 EntG.
In den verschiedenen Amtssprachen abweichender Gesetzeswortlaut; Übersetzungsversehen (Erw. 1).
Was gilt als amtliches Blatt im Sinne von Art. 109 EntG? (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 76

BGE 100 Ib 75 S. 76

A.- Im Enteignungsverfahren der Schweizerischen Bundesbahnen gegen verschiedene Grundeigentümer in den Gemeinden Thalheim (ZH), Oberneunforn (TG) und Waltalingen (ZH) wurden Planauflage und Einsprachefrist für die Gemeinde Oberneunforn am 29. März 1972 in der Thurgauer Zeitung, dem Weinländer Tagblatt und der Andelfingerzeitung bzw. am 30. März im Amtsblatt des Kantons Thurgau veröffentlicht. Die persönlichen Anzeigen gingen den Enteigneten am 25. und 27. März zu.
Für 22 Grundeigentümer in Oberneunforn reichte Fürsprech Bommer am 1. Mai 1972 Einsprache ein. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement trat in seinem Entscheid vom 14. November 1973 auf die 22 Einsprachen wegen Verspätung nicht ein.

B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die 22 Grundeigentümer von Oberneunforn geltend, massgebend für die Einhaltung der Einsprachefrist sei der Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau. Die dreissigtägige Frist sei daher am Samstag, den 29. April 1972, abgelaufen und habe sich bis zum 1. Mai 1972 verlängert. In der Gemeinde Oberneunforn sei keine der Zeitungen, in denen die Bekanntmachung erschienen sei, als amtliches Publikationsorgan anerkannt.

C.- Die SBB und das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese abzuweisen.
Es wurde ein Amtsbericht der Staatskanzlei des Kantons Thurgau eingeholt.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einsprachen der Beschwerdeführer sind am 1. Mai 1972 rechtzeitig eingereicht worden, falls die Frist ab Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau zu berechnen ist. Sind hingegen die einen Tag früher erschienenen Publikationen in der Thurgauer Zeitung, dem Weinländer Tagblatt und der Andelfinger Zeitung massgebend, so sind die Einsprachen - wie die Vorinstanz angenommen hat - verspätet.
Der letzte Satz von Art. 109 Abs. 2 EntG bestimmt über den Beginn des Fristenlaufes bei Bekanntmachungen: "Für die Berechnung der Fristen ist die erste Veröffentlichung in den amtlichen
BGE 100 Ib 75 S. 77
Blättern massgebend." Der entsprechende italienische Text lautet identisch: "Per il computo dei termini fa forma la prima pubblicazione nei fogli officiali." In der französischen Fassung heisst es dagegen verkürzt: "Les délais se calculent à compter de la première publication." Nach der französischen Fassung ist also die erste gleich welcher Publikationen für den Beginn des Fristenlaufes massgebend; sie braucht nicht in amtlichen Blättern erfolgt zu sein.
Es sprechen verschiedene Gründe für die Annahme, dass der französische Wortlaut der fraglichen Bestimmung ungewollt unvollständig ist. Bedeutungsvoll - aber nicht massgeblich - ist, dass der deutsche Text - wie aus der Entstehungsgeschichte des Enteignungsgesetzes hervorgeht (vgl. BBl 1926 II 2 ff.) - der ursprüngliche ist und dass er mit dem italienischen Wortlaut übereinstimmt. Entscheidend ist hingegen, dass der Bundesrat nicht nur in der deutschen, sondern auch in der französischen Fassung seiner Botschaft davon ausging, dass die Publikation in den amtlichen Blättern massgeblich sei: "La publication dans les feuilles officielles demeure d'ailleurs d'une portée particulière, du fait qu'elle fait seule règle pour le calcul des délais" (FF 1926 II 112/13; übereinstimmend BBl 1926 II 107). In der französischen Fassung des heutigen Art. 109 Abs. 2 EntG sind die Worte "dans les feuilles officielles" offensichtlich vergessen worden. Selbst wenn aber das Übersetzungsversehen nicht so offenkundig wäre, müsste dem deutschen und italienischen Text der Vorzug gegeben werden, weil eine formelle Vorschrift wie die des Art. 109 Abs. 2 EntG im Interesse der Rechtssicherheit eng auszulegen ist. Die Adressaten der Bekanntmachungen müssen mit Bestimmtheit wissen, welche der Publikationen für den Beginn des Fristenlaufes allein massgeblich ist.

2. Das Gesetz sagt nicht, was als "amtliches Blatt" im Unterschied zu "andern Blättern", die in Art. 109 Abs. 2 EntG erwähnt sind, gilt. Die Botschaft verstand darunter das kantonale Amtsblatt oder "dieses ersetzende sonstige amtliche Anzeiger" (BBl 1926 II 107, FF 1926 II 112). Entscheidend ist offenbar, ob das kantonale Recht einer Zeitung einen amtlichen Charakter verleiht.
Das thurgauische Dekret über die Herausgabe eines Kantonsblattes und eines Amtsblattes vom 18. Februar 1850 erlaubt den Gemeinden, "wo die Bekanntmachung durch das Amtsblatt
BGE 100 Ib 75 S. 78
nicht genügt", zur weitern Verbreitung einer Anzeige öffentliche Blätter in und ausser dem Kanton zu benutzen. Die Munizipalgemeinden Frauenfeld, Arbon und Kreuzlingen haben insofern davon Gebrauch gemacht, als sie bestimmte Tageszeitungen zusätzlich als "amtliche Publikationsorgane" der Gemeinde bezeichnet haben. Für die Gemeinde Oberneunforn fehlt ein entsprechender Beschluss. Sie begnügt sich in der Regel mit der Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen am Anschlagbrett.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Umstand, dass verschiedene Zeitungen sich im Kopf als Publikationsorgane der Gemeinde Oberneunforn bezeichnen, keine Bedeutung zukommen. Auch der Umstand, dass die betreffenden Blätter in der Gemeinde stark verbreitet sind, ist gemäss Art. 109 Abs. 2 EntG nicht entscheidend. Wie sich eindeutig aus dem Amtsbericht der Staatskanzlei ergibt, ist offensichtlich in vielen Gemeinden des Kantons ausser dem Amtsblatt kein amtliches Publikationsorgan vorhanden; die Veröffentlichungen erfolgen regelmässig nur am Anschlagbrett.
Es mag offen bleiben, wie es wäre, wenn die Gemeinde Oberneunforn, ohne je einen ausdrücklichen Beschluss gefasst zu haben, alle ihre amtlichen Bekanntmachungen in den erwähnten Zeitungen erscheinen liesse, sodass die Einwohner sich nach Treu und Glauben darauf verlassen könnten. Es fehlen alle Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Vielmehr erfolgten die in Frage stehenden Publikationen in der Andelfinger Zeitung, dem Weinländer Tagblatt sowie der Thurgauer Zeitung im Sinne der Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 EntG, wonach die Veröffentlichungen ausser in den amtlichen Anzeigeblättern noch in mindestens zwei verbreiteten andern Blättern erfolgen müssen. Für den Fristenlauf war dies aufgrund der konkreten Gesetzesvorschrift nicht massgebend. Ausserdem wurde zumindest die Andelfinger Zeitung den Abonnenten in Oberneunforn erst am folgenden Tag, d.h. am 30. März 1972, per Post zugestellt.
Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf die Einsprachen aus der Gemeinde Oberneunforn nicht eingetreten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 des Entscheides vom 14. November 1973 hinsichtlich der Beschwerdeführer aufgehoben
BGE 100 Ib 75 S. 79
und das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement angewiesen, die Einsprachen der Beschwerdeführer zu behandeln.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 109 Abs. 2 EntG, Art. 109 EntG