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Regeste

Art. 43 und 44 StGB.
Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander. Rauschgiftsüchtige, deren Behandlung zum vorneherein aussichtslos ist, können ohne vorausgehende Einweisung in eine für sie bestimmte Heilanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 43 und 44 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB