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Regeste

Art. 19 lit. b EntG, Teilenteignung wirtschaftlich zusammenhängender Parzellen.
Stehen benachbarte Grundstücke im Eigentum verschiedener Personen, so besteht zwischen ihnen, von Ausnahmefällen abgesehen, kein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang im Sinne von Art. 19 lit. b EntG. Ein Ausnahmefall ist nicht schon gegeben, wenn zwischen den Grundeigentümern eine enge familiäre Verbindung besteht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 19 lit. b EntG

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