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Regeste

Art. 20 Abs. 1 IVG: Pflegebeitrag, Beginn der Wartezeit.
Die bei langdauernder Hilflosigkeit Minderjähriger vor Entstehen des Anspruchs auf den Pflegebeitrag praxisgemäss zu beachtende Wartezeit von 360 Tagen kann schon vor dem vollendeten 2. Altersjahr eröffnet sein; sie beginnt mit dem Eintritt der massgebenden Hilflosigkeit und nicht mit der Erkrankung.

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Artikel: Art. 20 Abs. 1 IVG