Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 17 Ziff. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869; gehörige Vorladung.
Der Umstand, dass die älteren Vollstreckungsabkommen wie das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz, anders als die jüngeren Übereinkünfte, das Erfordernis der gehörigen Vorladung nicht ausdrücklich auf die Einleitung des Verfahrens beschränken, lässt den Schluss noch nicht zu, die beteiligten Staaten hätten dieses Erfordernis auf alle Verhandlungen ausdehnen wollen (E. 4a).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Navigation

Neue Suche