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Urteilskopf

117 II 609


111. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1991 i.S. X. Versicherungs-AG gegen K. A. (Berufung)

Regeste

Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung.
1. Art. 58 Abs. 1 SVG. Die Frage, wer unter den Begriff des Halters oder Mithalters fällt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten (E. 3).
2. Art. 48ter Satz 2 AHVG. Die darin enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen ist ein Regress- und kein Haftungsprivileg (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4c/aa).
Aus dem in Art. 44 UVG statuierten Haftungsprivileg von Familienangehörigen lässt sich kein allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht herleiten (E. 4c/bb).
3. Art. 43 Abs. 1 OR. Das Überlassen des Fahrzeugs an ein Familienmitglied zum Besuch von Verwandten stellt keine Gefälligkeit des Halters dar, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt (E. 5c).
4. Art. 62 Abs. 3 SVG. Leistungen aus der Insassenunfallversicherung sind anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht (E. 6a). Auslegung vorgeformter Versicherungsbedingungen (E. 6c).
5. Ersatz für Dauerschaden ist grundsätzlich in Form einer Kapitalsumme zuzusprechen (E. 10).

Sachverhalt ab Seite 610

BGE 117 II 609 S. 610

A.- Am 1. März 1979 war K. A. mit dem Personwagen ihres Ehemannes unterwegs. In einer Waldpartie war die Strasse durch gefrorenes Schmelzwasser stark vereist, so dass das Fahrzeug schleuderte, von der Fahrbahn abkam und mit dem Wagendach voran gegen zwei Bäume prallte. K. A. erlitt dabei schwere Schädel- und Hirnverletzungen. Gemäss den medizinischen Gutachten wird sie dauernd 80% arbeitsunfähig bleiben. Die X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft bezahlte aus der Fahrzeuginsassen-Versicherung die Heilungskosten, das Spitaltaggeld, eine Invaliditätsentschädigung sowie weitere Taggelder. Hingegen lehnte sie jegliche Leistung als Haftpflichtversicherer des Halters und Ehemannes der Geschädigten ab.

B.- K. A. klagte daher am 24. August 1984 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern gegen die X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft
BGE 117 II 609 S. 611
auf Ersatz des aufgelaufenen Erwerbsausfalls sowie auf eine monatliche, lebenslängliche und indexgebundene Rente von Fr. 2'500.-- für die künftigen Nachteile der Arbeitsunfähigkeit; eventuell verlangte sie auch eine Genugtuung sowie anstelle der Rente eine vom Gericht zu bestimmende Kapitalzahlung. Mit Urteil vom 8. Januar/9. Februar 1987 sprach das Amtsgericht K. A. Fr. 21'764.-- nebst Zins für den bisherigen Erwerbsausfall zu und verpflichtete die X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft, für den künftigen Schaden eine indexierte Rente von monatlich Fr. 1'960.--, abzüglich der jeweiligen IV-Renten, bis zum 62. Altersjahr zu bezahlen; ab dem 63. Altersjahr war noch eine Rente von Fr. 200.-- unter Berücksichtigung der seit dem Januar 1987 eingetretenen Teuerung zu entrichten. Die Zahlung einer Genugtuung wurde abgelehnt.
Auf Appellation beider Parteien verwarf das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. November 1988/15. März 1990 die Einwände der X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen eine grundsätzliche Haftung, mithin die Behauptungen, die Geschädigte sei Mithalterin des Fahrzeugs gewesen, sie habe die Betriebsgefahr selbst verwirklicht und zudem gelte zwischen Ehegatten das Haftungsprivileg naher Verwandter. Hingegen erachtete das Obergericht die von der Versicherungsgesellschaft geltend gemachten Herabsetzungsgründe im Umfange von 20% als ausgewiesen, nämlich 10% für ein leichtes Selbstverschulden sowie 10% für das Nichttragen der Sicherheitsgurten; eine weitere Reduktion wegen unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs wurde abgewiesen. Bei der Berechnung des Schadens wurde die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau mit 50%, jene als Serviertochter mit 100% bewertet. Den von der Geschädigten für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zusätzlich geltend gemachten Betrag sowie Nachteile der Besteuerung schützte das Gericht nicht. Abgewiesen wurde ferner das Begehren der Versicherungsgesellschaft, neben den Leistungen der IV jene aus der Insassenunfallversicherung an die Haftpflichtansprüche anzurechnen. Hingegen verneinte auch das Obergericht einen Genugtuungsanspruch der Fahrzeuglenkerin.
In teilweiser Gutheissung der Appellation von K. A. und in Abweisung derjenigen der X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft verpflichtete daher das Obergericht letztere, der Verunfallten bis zum Urteilstag für den bisherigen Erwerbsausfall Fr. 180'574.80 nebst Zins zu 5% seit 8. September 1984 zu bezahlen. Für
BGE 117 II 609 S. 612
den künftigen Invaliditätsschaden hat die Versicherungsgesellschaft für die Zeit vom 16. März 1990 bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter eine monatliche, zum voraus zahlbare und indexgebundene Rente von Fr. 3'109.-- zu entrichten, wobei die jeweiligen IV-Leistungen anzurechnen sind; ab dem 63. Altersjahr hat sie dann noch eine monatliche Rente von Fr. 1'421.--, welche an die seit März 1990 eingetretene Teuerung anzupassen ist, zu bezahlen. Schliesslich hat die Versicherungsgesellschaft einen Teil der vorprozessualen Anwaltskosten der Klägerin im Betrag von Fr. 3'500.-- nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 1985 zu übernehmen.

C.- Die Beklagte führt eidgenössische Berufung gegen das Urteil des Obergerichts und beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, eventuell auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung. Das Obergericht beantragt, die Berufung abzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und verpflichtet die Beklagte, der Klägerin für den zukünftigen Invaliditätsschaden eine Kapitalabfindung von Fr. 493'718.-- anstelle einer Rente zu bezahlen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Auffassung der Beklagten verkennt das Obergericht den Begriff des Motorfahrzeughalters und verletzt es dadurch Art. 58 SVG. Der Ehemann der Klägerin sei nicht alleiniger Halter, sondern nur Mithalter gewesen. In einer normalen Ehe werde das Auto als Familienfahrzeug eingesetzt, aus dem Familienvermögen finanziert und von der ganzen Familie benützt. Wenn eine Mithalterschaft schon durch eine einfache Gesellschaft oder eine längere Miete begründet werden könne, gelte das umso mehr für die Ehegemeinschaft. Unter Mithaltern bestehe keine Haftung nach Art. 58 SVG, weshalb die Klage abzuweisen sei.
b) Dem Strassenverkehrsgesetz liegt nicht ein formeller, sondern ein materieller Halterbegriff zugrunde. Danach ist als Halter derjenige aufzufassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 92 II 42; BGE 101 II 136; OFTINGER/STARK, Bd. II/2, S. 59 f., Rz. 90; GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 4. Aufl., S. 167; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Grundriss
BGE 117 II 609 S. 613
des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Rz. 871; BUSSY/RUSCONI, Commentaire CS/TR, S. 324 Ziff. 2.3; DESCHENAUX/TERCIER, La responsabilité civile, 2. Aufl., S. 151 f., Rz. 65 ff.). Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft (BGE 99 II 319 E. 4). Der Begriff der Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (DESCHENAUX/TERCIER, a.a.O., Rz. 73 unter Hinweis auf BGE 101 II 136).
c) Das Obergericht hält in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 OG), dass V. A. das Auto regelmässig für die Fahrt zur Arbeit benützt und es als Feuerwehrkommandant von Rüttenen dem Pikettdienst zur Verfügung gestellt habe. Er sei für den eigentlichen Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich gewesen und habe dessen Unterhalts- und Betriebskosten bestritten. Seine Ehefrau habe den Wagen nur benützen können, wenn er ihn nicht benötigt habe; im übrigen sei K. A. im Zeitpunkt des Unfalls erst kurze Zeit im Besitze des Führerausweises gewesen und habe den Wagen bis dahin nur wenige Male allein gefahren, so dass nicht von einer regelmässigen Benützung gesprochen werden könne.
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift das Beweisergebnis in Abweichung von der Vorinstanz würdigt, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 93 mit Hinweisen). Materiell ist ihr Einwand abzuweisen, kann doch die Klägerin nach dem Gesagten weder als Halterin noch als Mithalterin des Unfallwagens bezeichnet werden. Ob sie Mithalterin wäre, wenn sie gemäss KELLER (Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, S. 32) oder BUSSY/RUSCONI (a.a.O., S. 324, Ziff. 2.5, 2.6) nach Bedarf über das Fahrzeug ihres Ehemannes hätte verfügen können, ist nicht zu prüfen, da die Vorinstanz klar das Gegenteil festgehalten hat. Offen bleiben auch alle Fragen, die sich stellen, wenn etwa in einer Familie zwei Fahrzeuge vorhanden sind, die mehrheitlich von derselben Person gefahren werden, oder wenn Kinder, die mit ihren Eltern zusammenwohnen, das Fahrzeug eines Elternteils benützen. Generell gültige Antworten können nicht gegeben werden, muss doch in jedem Einzelfall auf die konkreten Umstände abgestellt werden. Dabei ist jeweils vom Halterbegriff auszugehen, der von Lehre und Rechtsprechung seit Jahren gleichbleibend umschrieben wird.
d) Nichts ändert an diesem Entscheid der Einwand der Beklagten, die Geschädigte habe sich in einer "mithalterähnlichen Situation"
BGE 117 II 609 S. 614
befunden, denn die Kriterien zur Bestimmung des Halters sind die gleichen.

4. a) Die Beklagte bestreitet ihre Haftung auch mit der Begründung, gemäss einem im Haftpflichtrecht allgemein gültigen Grundsatz gelte unter nahen Verwandten, insbesondere unter Ehegatten, ein Haftungsprivileg, wonach ein Ehegatte gegenüber seinem Lebenspartner nur für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht einzustehen habe. Das Prinzip der Haftungsprivilegierung von Familienangehörigen werde von namhaften Autoren wie auch vom Bundesgericht in BGE 112 II 167 ff. vertreten. Das Obergericht spreche zwar von einer Haftungsbeschränkung unter Ehegatten, schliesse aber gleichzeitig ein Haftungsprivileg aus. Darin liege ein Widerspruch, der gegen Art. 44 Abs. 1 UVG bzw. Art. 129 KUVG in Verbindung mit Art. 48ter Satz 2 AHVG und Art. 52 IVG verstosse.
b) Die Vorinstanz hat das von der Beklagten geltend gemachte absolute Haftungsprivileg abgelehnt. Nach ihrer Meinung lässt sich das Ergebnis von BGE 112 II 167 ff. unterschiedlich interpretieren. Aus dem Ingress könne abgeleitet werden, dass das für die obligatorische Unfallversicherung geltende Haftungsprivileg der Familienangehörigen auch auf Geschädigte anwendbar sei, die bei der AHV und IV versichert sind. Aus dem Inhalt des Urteils hingegen könne der Schluss gezogen werden, dass sich die Privilegierung der nahen Verwandten auf dem Gebiet der AHV und IV nicht auf die Haftung, sondern bloss auf den Regress beziehe. Das Obergericht vertritt die zweite Auffassung.
c) In BGE 112 II 167 ff., in welchem die Frage zu beantworten war, ob die in Art. 44 Abs. 1 UVG vorgesehene Einschränkung der Haftpflicht auch einer Regressforderung der Sozialversicherung gemäss Art. 48ter AHVG entgegengehalten werden könne, wenn es um Ansprüche unter Familienangehörigen gehe, ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt haben könne, einen Schadensverursacher von einem dem Art. 129 Abs. 2 KUVG bzw. Art. 44 Abs. 1 UVG identischen Haftungsprivileg profitieren zu lassen, weil die Leistungen von AHV/IV den Schaden im allgemeinen bei weitem nicht decken würden. Selbst wenn der Geschädigte nicht bei der SUVA versichert sei, könne das Regressrecht von AHV/IV gegenüber Familienangehörigen des Geschädigten nicht ausgeübt werden.
aa) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die in Art. 48ter Satz 2 AHVG enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in
BGE 117 II 609 S. 615
Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen als Haftungsprivileg oder als (blosses) Regressprivileg zu qualifizieren ist. In der Tat werden im angeführten Bundesgerichtsentscheid die beiden Begriffe nicht mit der wünschbaren Klarheit unterschieden. Das heute sowohl einem dem UVG unterstellten Unfallversicherer als auch der AHV und IV zustehende Regressrecht (Art. 41 ff. UVG, Art. 48ter ff. AHVG, Art. 52 IVG) bedeutet, dass der Sozialversicherer für seine Leistungen gegen einen Haftpflichtigen, der für identischen Schaden einzustehen hat, unabhängig vom Haftungsgrund, aus dem der Haftpflichtige verantwortlich ist, den vollen Rückgriff hat (statt vieler vgl. STARK, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, S. 219, Rz. 1049 ff. mit Hinweisen auf die massgebende Literatur). Dieser Regress beruht auf einem gesetzlichen Forderungsübergang, auf Subrogation. Den ungedeckten Schaden, welcher nach der Leistung des Sozialversicherers dem Geschädigten noch verbleibt, kann dieser beim Haftpflichtigen als sogenannten Direkt- oder Restanspruch geltend machen (KELLER, Haftpflichtrecht im Privatrecht, Bd. II, S. 191).
Gemäss Art. 44 Abs. 1 UVG steht dem obligatorisch Versicherten und seinen Hinterlassenen ein Haftpflichtanspruch gegen den Ehegatten, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nur zu, wenn der Belangte den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Nach dieser zugunsten der genannten Personen statuierten Beschränkung der Haftpflicht verliert der Versicherer seinen Rückgriff und der Geschädigte seinen Restanspruch gegenüber dem Haftpflichtigen, wenn der Schädiger den Unfall ohne Verschulden oder bloss leichtfahrlässig verursacht hat (BGE 104 II 261 ff. zu Art. 129 Abs. 2 KUVG; KELLER, a.a.O., S. 202; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 567, Ziff. 4). Art. 44 Abs. 1 UVG enthält demnach gegenüber Familienangehörigen ein Haftungs- und ein Regressprivileg.
Aus der Begründung in BGE 112 II 167 ff. kann entgegen der Auffassung der Beklagten richtigerweise nur ein Regressprivileg abgeleitet werden. Dies geht zwar weder aus der Regeste noch aus dem Wortlaut der Begründung klar hervor. Das Bundesgericht betont aber, dass die Sozialversicherungen den Versorgerschaden in den wenigsten Fällen ausreichend decken, da sie nur das notwendige Mindesteinkommen sicherstellen wollen. Es könne daher nicht der Sinn des Gesetzes sein, den Geschädigten durch eine weiterreichende Haftungsbeschränkung noch mehr zu benachteiligen;
BGE 117 II 609 S. 616
das widerspräche nicht nur dem System, sondern liefe auch dem Grundgedanken des Gesetzes stracks zuwider. Die Sozialversicherung solle nicht mit der linken Hand zurücknehmen, was sie mit der Rechten gegeben hat, weil dies als stossend bezeichnet werden müsste (BGE 112 II 170 f. mit Hinweisen). Dieses Urteil wird sowohl von KELLER (Bd. II, S. 209) als auch von BOLLER (in SVZ 54/1986, S. 304 f.) in diesem Sinne ausgelegt und von beiden Autoren unterstützt. MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband, S. 82) entnimmt dem Entscheid, dass die Haftungsbeschränkung zugunsten von Familienangehörigen nur Platz greife, wenn der Verstorbene gemäss KUVG (heute UVG) gegen Unfall versichert gewesen sei; er setzt sich indessen mit dem Haftungsprivileg und seiner Abgrenzung zum Regressprivileg nicht auseinander. MERZ (ZBJV 1988, S. 201 f.) scheint dem Bundesgericht zuzustimmen. Im übrigen spricht bereits STÖSSEL (Das Regressrecht der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen, S. 49 f.), auf den in BGE 112 II 170 und 171 verwiesen wird, von einem Haftungsprivileg nach Art. 129 Abs. 2 KUVG (heute Art. 44 UVG) einerseits und von einem Regressausschluss nach Art. 48ter AHVG in Verbindung mit Art. 129 Abs. 2 KUVG anderseits, wobei beide Einschränkungen unabhängig davon gelten, ob der Schädiger gegen die Folgen seiner Haftpflicht versichert ist (STÖSSEL, a.a.O., S. 51; vgl. ferner BOLLER, a.a.O., S. 305, Ziff. 4 Abs. 3). Bei richtiger Interpretation von BGE 112 II 167 ff. wird durch das Regressprivileg nur der Rückgriff der AHV/IV, nicht aber der Direktanspruch des Geschädigten beschnitten. Die neuartige Erscheinung eines Regressprivilegs geht also hier nicht mit einem Haftungsprivileg einher (KELLER, Bd. II, S. 209).
bb) Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen, das Haftungsprivileg von Familienangehörigen gelte heute als allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht. Die Beklagte verschweigt, dass sich die zitierten Autoren (KELLER, Bd. II, S. 201 f.; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 566 ff., sowie derselbe, Ergänzungsband, S. 82; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Rz. 1848) vorab mit dem Haftungsprivileg gemäss Art. 129 Abs. 2 KUVG bzw. Art. 44 UVG auseinandersetzen und die Regressansprüche von AHV/IV ohne zu differenzieren nur am Rande erwähnen (MAURER, a.a.O., S. 567, Ziff. 4; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., Rz. 1848). Einzig SCHAER (Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Rz. 964 ff.,
BGE 117 II 609 S. 617
insbesondere Rz. 979) fragt sich, ob wegen der engen persönlichen Beziehung unter Familienangehörigen nicht von einem grundsätzlich absoluten, Personenschäden betreffenden Haftungsprivileg ausgegangen werden müsste. Selbst wenn die haftpflichtrechtlichen Grundsätze zwischen nahen Familienangehörigen unverändert gelten sollten, sei es faktisch doch so, dass normalerweise Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht würden, und im übrigen Haftpflichtversicherungsverträge derartige Ansprüche grundsätzlich ausschlössen, ganz abgesehen davon, dass dieses enge Verhältnis Genugtuungsansprüche von vornherein ausschliessen dürfte. Aus der Tatsache, dass die haftpflichtrechtliche Inanspruchnahme von Familienangehörigen selten ist und im UVG das Haftungsprivileg unter Familienangehörigen im Gesetz verankert ist, kann ausserhalb des Sozialversicherungsrechts nicht ein für das gesamte Haftpflichtrecht geltendes Prinzip abgeleitet werden. Hiefür bedürfte es einer Änderung der allgemeinen Normen (Art. 41 ff. OR). BGE 112 II 167 ff. ist mit der angebrachten Präzisierung zu bestätigen. Damit ist aber auch der Vorwurf abzuweisen, das Obergericht habe in Anwendung dieses Entscheides Bundesrecht verletzt, werden doch hier Leistungen der IV nicht solche eines Versicherers nach dem UVG entrichtet, womit eine Haftungsprivilegierung ausgeschlossen ist.

5. a) Nach Meinung des Obergerichts ist kein die Haftung ausschliessendes Verschulden (Art. 59 Abs. 1 SVG) der Klägerin gegeben. Hingegen bejaht die Vorinstanz ein leichtes Selbstverschulden der Geschädigten (Art. 59 Abs. 2 SVG) im Umfang von 20%. Dieses Selbstverschulden liege erstens in einer unangepassten Fahrweise, weil für die ortskundige Klägerin das Gefrieren von geschmolzenem Schnee an der betreffenden Stelle voraussehbar gewesen sei, und weil sie aufgrund ihrer geringen Fahrpraxis hätte vorsichtiger fahren müssen. Sodann müsse der Klägerin das Nichttragen der Sicherheitsgurten als Verschulden angerechnet werden. Beide Herabsetzungsgründe seien mit je 10% in Anschlag zu bringen.
Die Beklagte rügt die Festsetzung der Haftungsquote als bundesrechtswidrig. Nicht nur das Selbstverschulden, sondern auch die unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs aus Gefälligkeit sowie die Selbstverwirklichung der Betriebsgefahr durch die Lenkerin mit nachfolgender Selbstschädigung seien als Herabsetzungsgründe zu berücksichtigen. Dabei würden bereits das Selbstverschulden und die Gefälligkeit für sich allein, auf jeden Fall aber
BGE 117 II 609 S. 618
die Kumulierung der verschiedenen Reduktionsgründe zur gänzlichen Aufhebung der Haftung, mindestens aber zu einer ganz massiven Reduktion führen, umsomehr, als den Halter kein Verschulden treffe.
b) Nicht einzutreten ist auf den Vorwurf, das Obergericht habe das Selbstverschulden zufolge unangepasster Fahrweise mit 10% zu gering gewichtet, sowie auf die Bemerkung, ein Abzug müsse auch zufolge Nichttragens der Sicherheitsgurten erfolgen. Es fehlen jede Substantiierung und Begründung der Rügen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
c) aa) Vor der Revision des SVG vom 20. März 1975 bestimmte Art. 59 Abs. 3 SVG, dass der Richter die Entschädigung ermässigen oder bei besonderen Umständen ausschliessen konnte, wenn der Verletzte oder Getötete aus Gefälligkeit unentgeltlich mitgeführt oder ihm das Fahrzeug aus Gefälligkeit unentgeltlich überlassen worden war. Erfasst wurden mithin die beiden Tatbestände des "Mitführens" sowie des "Überlassens". Bei der erwähnten Gesetzesrevision wurde diese Bestimmung ersatzlos gestrichen. Das Gesetz schweigt sich also heute über die Folgen von Gefälligkeitsfahrten aus. Die im Parlament vorgetragenen Gründe waren rechtstatsächlicher und rechtspolitischer Natur - so etwa das Argument, das Mitführen anderer sei heutzutage eine Selbstverständlichkeit, allenfalls eine soziale Pflicht oder energiepolitische Notwendigkeit -, ferner versicherungspolitischer sowie rechtsdogmatischer Natur (GEISSELER, Haftpflicht und Versicherung im revidierten SVG, Diss. Freiburg 1980, S. 13 ff. mit Hinweisen auf die einschlägigen Stellen in den Amtl.Bull. sowie Kommissionsprotokollen). Seit der Revision wird diskutiert, ob die Berücksichtigung der Gefälligkeit des Halters gegenüber Fahrgästen oder Fahrzeugentlehnern als Umstand im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OR zur Ermässigung der Ersatzpflicht führt. Gegen eine solche Möglichkeit der Reduktion spricht sich uneingeschränkt KELLER aus (Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 4. Aufl., S. 245). Die Mehrheit der Autoren plädiert - allerdings in unterschiedlichem Umfang und mit zahlreichen Differenzierungen sowie Einschränkungen - für eine Ermässigung bei Gefälligkeit, so etwa SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER (Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Rz. 1301), OFTINGER (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 4. Aufl., S. 275 f.), OFTINGER/STARK (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/2, § 25 Rz. 601 ff.), BUSSY/RUSCONI (N 4.6 zu Art. 59 SVG), BREHM (N 56 zu Art. 43 OR),
BGE 117 II 609 S. 619
DESCHENAUX/TERCIER (La responsabilité civile, S. 249 N 48), GEISSELER (a.a.O., S. 22 ff., insbesondere S. 38 f., 42 f.). Offengelassen wird die Frage von BUSSY (SJK 914, 1978, N 38). Das Bundesgericht hat sich seit der Revision des SVG mit dem Problem nicht befassen müssen. Die beiden Entscheide 59 II 465 und 101 II 139 f. betrafen Art. 37 Abs. 4 MFG bzw. Art. 59 Abs. 3 SVG.
bb) Das Obergericht schliesst sich der mehrheitlichen Lehrmeinung an, lehnt im vorliegenden Fall jedoch den Reduktionsgrund der Gefälligkeitsfahrt ab mit der Begründung, das Überlassen des Autos an die Ehefrau stelle einen Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht dar. Zudem habe die Fahrt der Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen gedient.
Die Beklagte sieht Art. 43 sowie Art. 44 OR verletzt. Die These der Vorinstanz schliesse bei Annahme einer solchen Beistandspflicht eine Gefälligkeitsfahrt unter Ehegatten aus, weil sich diese gegenseitig das Auto zu überlassen hätten. Verfüge nun aber bald der eine, bald der andere über das Auto, so liege Mithalterschaft vor, was das Obergericht verneint habe. Die Geschädigte habe in einem fremden Wagen eine Gratisreise angetreten, sei also von der Pflicht entbunden worden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Somit habe eine Gefälligkeitsfahrt vorgelegen, die eine Kürzung des Schadenersatzes um mindestens 50% bedinge.
cc) Die ganze Tragweite der Abschaffung von Art. 59 Abs. 3 SVG ist hier nicht zu erörtern. Das Problem beschränkt sich auf die Gefälligkeit des Halters gegenüber seinen Familienangehörigen, im speziellen gegenüber seiner Ehefrau. Dass vorliegend die Klägerin Mithalterin gewesen sei, ist bereits in E. 3 verneint worden. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin das Auto benutzt, um ihre Eltern zu besuchen und ihnen auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb zu helfen. Kein Mensch käme im Ernst auf die Idee, von seinem Lebenspartner für ein solches Entgegenkommen ein Entgelt zu verlangen. Das Überlassen des Fahrzeugs zur Pflege von verwandtschaftlichen Beziehungen ist eine Selbstverständlichkeit, selbst dann, wenn die betreffende Fahrt ausschliesslich dem einen Partner dient. Eine solche Gefälligkeit gegenüber Verwandten oder nahestehenden Personen, die das Alltägliche, das unter Menschen übliche Mass an Grosszügigkeit, an Freundlichkeit nicht übersteigt (GEISSELER, a.a.O., S. 42), stellt keinen Reduktionsgrund im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OR dar.
BGE 117 II 609 S. 620
d) Völlig zu Recht hat das Obergericht die Selbstverwirklichung der Betriebsgefahr durch die Lenkerin als Herabsetzungsgrund nach Art. 43 und Art. 44 OR abgelehnt. Es schliesst sich damit der geltenden Bundesgerichtspraxis an (BGE 113 II 329 f. E. 2a mit Hinweisen). Der von der Beklagten dagegen erhobene Einwand, die Geschädigte müsse aufgrund der von ihr gesetzten Betriebsgefahr einen Teil des Schadens selber tragen, ist unhaltbar und abzuweisen (vgl. dazu auch OFTINGER/STARK, a.a.O., § 25 N 632 mit Hinweisen).
e) Die Überlegungen der Vorinstanz zur Haftungsquote erweisen sich somit als bundesrechtskonform. Damit bleibt es bei der von ihr vorgenommenen Reduktion von insgesamt 20%.

6. a) Gemäss Art. 62 Abs. 3 SVG sind die Leistungen aus einer Unfallversicherung, deren Prämien vom Halter bezahlt wurden, auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.
Diese Bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass die Verpflichtung des Halters zur Schadensdeckung getilgt ist, soweit er durch den Abschluss einer privaten Versicherung, für die er die Prämien bezahlt hat, für eine solche Deckung gesorgt hat. Damit will eine doppelte Schadensdeckung verhindert werden, ohne dass sich dies zum Nachteil des Geschädigten auswirkt, der unter allen Umständen den Betrag erhalten soll, auf den er Anspruch hat. Der Grundsatz der Kumulation von Art. 96 VVG hat keine Berechtigung mehr, wenn der Schadenersatzpflichtige identisch ist mit demjenigen, der die Unfallversicherung zugunsten des Geschädigten abgeschlossen und die entsprechenden Prämien aus eigenen Mitteln bezahlt hat (BGE 97 II 273 E. 4a mit Hinweisen; OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 273 f., Rz. 615-620 mit Hinweisen). Daran ist unverändert festzuhalten, gehen doch seit Jahren die Bestrebungen dahin, durch Regress- und Subrogationsbestimmungen Doppelzahlungen und Überentschädigungen im Haftpflichtrecht auszuschliessen bzw. einzuschränken.
b) Die Beklagte bezahlte der Geschädigten aus der bei ihr vom Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Insassenunfallversicherung mit Einschluss des Lenkers insgesamt Fr. 265'180.--. Sie verlangt nun gemäss Art. 62 Abs. 3 SVG die Anrechnung ihrer Leistungen für Spitaltaggeld, Taggeld und Invaliditätsentschädigung, jedoch mit Ausschluss der Heilungskosten, im Umfange von Fr. 220'680.-- an die Ersatzforderungen aus der Haftpflichtversicherung. Art. 29 der AVB der Beklagten bestimmt:
BGE 117 II 609 S. 621
"Anrechnung auf Haftpflichtansprüche.
Werden infolge Unfalls eines Mitfahrers gegen den Halter oder Lenker des
deklarierten Fahrzeuges Entschädigungsansprüche aufgrund gesetzlicher oder
vertraglicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht, so werden die
bezahlten Leistungen aus der Unfallversicherung an solche
Haftpflichtentschädigungen angerechnet, für die der Halter oder Lenker
selbst aufzukommen hat, sei es direkt dem Geschädigten gegenüber oder auf
dem Weg des Rückgriffes des Haftpflichtversicherers."
Das Obergericht ist durch Auslegung dieser Klausel zum Ergebnis gelangt, dass die Zahlung aus der Insassenunfallversicherung nur auf jene Haftpflichtentschädigung angerechnet werden solle, für die der Halter oder Lenker persönlich aufzukommen habe. Für die Haftpflichtansprüche des Lenkers dürfe nichts anderes gelten als für jene der übrigen Fahrzeuginsassen. Unter den Begriff "Mitfahrer" falle nämlich auch der Lenker. Diese Auslegung sei nicht nur vom Wortlaut her möglich, sondern ergebe sich zudem aus der französischen Fassung der AVB der Beklagten, welche von "occupant" sprächen, worunter auch der Lenker falle.
Die Beklagte sieht in dieser Betrachtungsweise eine Verletzung von Art. 62 Abs. 3 SVG und eine falsche Auslegung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Anrechnung der Versicherungsleistungen entspreche sowohl der Bundesgerichtspraxis als auch dem allgemeinen Prinzip der Vorteilsanrechnung. Eine Unterscheidung zwischen direkter Belangung des Halters und Belangung der Versicherung sei weder den AVB noch dem SVG zu entnehmen. Die Interpretation des Begriffes "Mitfahrer" durch die Vorinstanz sei unhaltbar. Es sei nicht unüblich, den Lenker versicherungsrechtlich anders zu behandeln als den Mitfahrer; gerade bei der Insassenunfallversicherung könne der Lenker ausgeschlossen werden.
c) Die Auslegung vorgeformter Bestimmungen ist nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen wie die Auslegung anderer Vertragsbestimmungen (JÄGGI/GAUCH, Rz. 464 zu Art. 18 OR). Kann der wirkliche Parteiwille nicht ergründet werden, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen. Letzterer ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln (BGE 113 II 51; BGE 107 II 418 und 476). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen der Parteien ausgewogen wahrt, hat die Partei, die davon abweichen will, dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen.
BGE 117 II 609 S. 622
Schliesslich gilt nach konstanter Rechtsprechung, dass gemäss der sogenannten Unklarheitenregel zweideutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind (BGE 115 II 268 E. 5a mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
aa) Die Bestimmung steht im Abschnitt "Unfallversicherung der Insassen". Sie sagt klar, dass Leistungen an Mitfahrer nur auf Ansprüche angerechnet werden, die gegenüber dem Halter persönlich erhoben werden oder die dieser aufgrund eines Regresses dem Haftpflichtversicherer erbringen muss, sowie auf solche, die die Versicherungsdeckung übersteigen. Keine Anrechnung soll erfolgen bezüglich der Ansprüche, die die Haftpflichtversicherung des Halters deckt. Zu prüfen bleibt damit die Frage, ob die Klägerin, die das Fahrzeug als einzige Insassin gelenkt hat, unter den Begriff "Mitfahrer" von Art. 29 AVB subsumiert werden kann.
bb) Haben wie hier zwei Begriffe, die unter einen gemeinsamen Oberbegriff (Insassen) fallen, eindeutig Unterscheidungsfunktion, kann nicht leichthin angenommen werden, es solle an einer bestimmten Stelle der allgemeine (Insasse) und nicht der spezielle Ausdruck (Mitfahrer) gedacht sein, denn der Wortlaut ist primäres Willensindiz (KRAMER, N 22 zu Art. 18 OR). Eine isolierte Interpretation einzelner Vertragselemente ist jedoch unstatthaft (KRAMER, N 26 zu Art. 18 OR); die einzelne Vertragsbestimmung ist anhand des Vertrages in seiner Gesamtheit auszulegen (JÄGGI/GAUCH, N 351 und 430 zu Art. 18 OR). Gemäss Art. 25 AVB gelten als "versicherte Personen die Insassen des deklarierten Fahrzeuges, mit oder ohne Einschluss des Lenkers, je nach der getroffenen Vereinbarung". Der Lenker kann somit von der Unfallversicherung ausgeschlossen werden. Daraus ist indessen noch nicht zu folgern, wie die Beklagte meint, sie könne nach Art. 29 AVB einem wie hier unfallversicherten Lenker die Leistungen aus der Insassenversicherung anrechnen, mithin diesen von der für die Mitfahrer geltenden Regelung ausschliessen, ohne dies auch klar zu sagen. Vom Wortsinn her ist eindeutig, dass der Lenker Insasse (franz. "occupant") ist. Das Obergericht hat aus den französischen AVB der Beklagten, wo der Begriff "Mitfahrer" mit "occupant" wiedergegeben werde (Art. 29: "Lorsque, en cas d'accident d'un occupant ..."), geschlossen, es erscheine undenkbar, dass die Beklagte einen Unterschied zwischen deutsch- und französischsprechenden Versicherungsnehmern habe machen wollen. Ein vernünftiger
BGE 117 II 609 S. 623
Sinn, den Lenker auszunehmen, ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht vom Versicherungsnehmer aus; dieser hat ohne Zweifel jedes Interesse daran, dass Art. 29 AVB auch zur Anwendung kommt, wenn er das Fahrzeug einem Dritten als Lenker überlässt. Ins Gewicht fallen sodann die AVB der übrigen Haftpflichtversicherungen, die durchwegs auch für einen Lenker die Anrechnung auf die Ansprüche beschränken, die gegenüber dem Halter persönlich erhoben werden, wie das angefochtene Urteil verbindlich feststellt (Art. 63 Abs. 2 OG). Da die Beklagte im Vertrag den Lenker nicht in "bestimmter, unzweideutiger Fassung" von der für die übrigen Insassen geltenden Regelung ausgeschlossen hat (Art. 33 VVG; BGE 115 II 269 E. 5a), ist die Auslegung der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

7. a) Die Klägerin verlangt für die Nachteile ihrer Arbeitsunfähigkeit Schadenersatz. Nach den medizinischen Expertisen von Prof. Dr. M. M. beträgt die bleibende, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten 80% sowohl für die Tätigkeit als Hausfrau als auch für die Erwerbstätigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin viele leichtere Hausarbeiten und kleinere Einkäufe selber erledigen und weitgehend auch für sich selber sorgen kann, hat das Obergericht die konkrete Arbeitsunfähigkeit im Haushalt nur mit 50% bewertet, was von der Beklagten nicht mehr bestritten wird. Die Klägerin macht vorsorglicherweise geltend, diese Bewertung sei zu niedrig. Soweit sie damit höhere als die von der Vorinstanz zugesprochenen Leistungen beansprucht, sind ihre Vorbringen unzulässig. Im übrigen erschöpfen sich ihre Ausführungen in Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und verletzen damit Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (BGE 116 II 93 E. 2).
b) Die Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltführung berechnet das Obergericht in Anlehnung an BGE 108 II 434 konkret mit der Begründung, es mache für die Bewertung der Hausfrauenarbeit keinen Unterschied aus, ob es wie dort um einen Versorgerschaden oder wie hier um eine Invaliditätsentschädigung gehe. Zur Ermittlung des Zeitaufwandes für den Haushalt sei auf das Modell "Haushalt IV" der Studie von ANNA REGULA BRÜNGGER, Die Bewertung des Arbeitsplatzes in privaten Haushalten, abzustellen. Gestützt darauf ergebe sich vorliegend ein Aufwand der Geschädigten für den Haushalt von 36 Stunden pro Woche. Entsprechend der Arbeitsunfähigkeit von 50% betrage der zu entschädigende Ausfall 18 Stunden. Der Wert einer Arbeitsstunde belaufe sich heute auf Fr. 22.70.
BGE 117 II 609 S. 624
c) Die Beklagte anerkennt den Stundenansatz und die Berechnung dieses Schadens (BGE 113 II 351 E. 2; BGE 108 II 434 ff.) gemäss "Haushalt IV" der Untersuchung BRÜNGGER sowie den Grundsatz, dass der Ausfall für die Angehörigen ebenfalls zu entschädigen ist. Hingegen verlangt sie, dass ein Teil der von den Familienmitgliedern übernommenen Haushaltarbeit mitberücksichtigt und der vom Obergericht errechnete Ausfall von 18 Stunden um 25% auf rund 13 Stunden pro Woche reduziert werde.
Es kann offenbleiben, ob die Behauptung der Beklagten, das Obergericht habe bundesrechtswidrig eine Schadenminderung von rund 25% nicht vorgenommen, überhaupt nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügend substantiiert ist, denn es wird mit keinem Wort dargelegt, weshalb die Reduktion gerade einen Viertel ausmachen sollte. Die Rüge ist auf jeden Fall abzuweisen, wird doch im Sonderfall des Hausfrauenschadens von Lehre und Rechtsprechung nicht übersehen, dass die weiteren Familienangehörigen im Haushalt mithelfen (BREHM, N 118 zu Art. 46 OR; BGE 101 II 261 E. 1b). Diese Mithilfe ist nun aber in der Studie BRÜNGGER, welche der Ermittlung der Wochenstunden im angefochtenen Urteil zugrunde liegt, bereits erfasst (BRÜNGGER, a.a.O., S. 21 f., S. 32 f.). Ein doppelter Abzug indessen ist ausgeschlossen.
d) Der vom Obergericht bis zum Urteilstag berechnete Schaden aus Beeinträchtigung in der Haushaltführung im Betrag von Fr. 200'237.80 ist somit zu bestätigen.

8. Nicht mehr zur Diskussion steht die Erwerbstätigkeit der Klägerin. Die Beklagte hat sich damit abgefunden, den Arbeitsausfall von Fr. 105'167.-- bis zum Urteilstag zu ersetzen.

9. Das Obergericht bemisst die Arbeitsunfähigkeit für die Erwerbstätigkeit mit 100%, weil die Klägerin die ihr nach dem Unfall verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft habe, wenn sie die Haushaltarbeiten noch zu 50% besorge. Die Beklagte rügt die Vernachlässigung der Restarbeitsfähigkeit als Verletzung von Bundesrecht.
Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist der Invaliditätsschaden konkret zu berechnen. Ausgehend vom abstrakten Invaliditätsgrad sind dessen Auswirkungen auf die Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmen. Aus dem wirtschaftlichen Schadensbegriff folgt, dass eine bei Teilinvalidität theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich unberücksichtigt bleiben muss, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist, der Geschädigte
BGE 117 II 609 S. 625
somit keine Möglichkeit mehr hat, mit der ihm aus medizinischer Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit ein Einkommen zu realisieren (BGE 113 II 347 f. mit zahlreichen Hinweisen). Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden Erwerbes bestehen (BREHM, N 82 zu Art. 46 OR; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., Rz. 1218).
Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid eine theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit für die Erwerbstätigkeit von 15% als wirtschaftlich nicht nutzbar qualifiziert. Zum gleichen Ergebnis kommt man im vorliegenden Fall. Nach verbindlicher Feststellung des Obergerichts beträgt die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt 20%. Eine solch geringe Arbeitsfähigkeit wäre allenfalls in einem hochspezialisierten Beruf noch realisierbar. Die Klägerin war indessen in früheren Jahren im Service und nach der Geburt ihres Kindes als Heimarbeiterin beschäftigt. In diesen Wirtschaftszweigen ist eine Einsatzmöglichkeit von 20% schwerlich umzusetzen. Das gilt umsomehr, als die Klägerin nach wie vor unter sporadisch auftretenden Bewusstseinsstörungen, die zwei bis drei Tage dauern, sowie unter aggressiven Phasen leidet.

10. a) Die Vorinstanz hat den zukünftigen Invaliditätsschaden in Abweichung von der geltenden Rechtsprechung in Form einer indexierten Rente zugesprochen, wobei die Rente für die Hausfrauenarbeit lebenslänglich und diejenige für den Schaden aus der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter zu entrichten sind. Das Obergericht begründet seinen Entscheid lediglich damit, eine indexierte Rente ermögliche die effektive Entschädigung eines Dauerschadens am besten.
b) Unter Hinweis auf die in der Literatur und in einem Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. August 1985 (BJM 1986, S. 148 ff.) aufgezeigten überwiegenden Vorteile der Kapitalabfindung rügt die Beklagte eine weitere Bundesrechtsverletzung. Demgegenüber hält die Klägerin an der Zusprechung einer indexierten Rente fest.
c) Das Obergericht setzt sich weder mit den Vor- und Nachteilen der Kapital- oder Rentenlösung im allgemeinen noch mit der gefestigten Bundesgerichtspraxis und der mit dieser übereinstimmenden überwiegenden Lehrmeinung im speziellen auseinander, sondern schliesst sich kritiklos dem klägerischen Antrag auf Zusprechung einer indexierten Rente an. In der Tat äussert sich das Gesetz nicht darüber, in welcher Form der Schaden ersetzt werden
BGE 117 II 609 S. 626
muss (Art. 43 OR). Es überlässt den Entscheid dem Richter, der nicht an die Parteianträge gebunden ist (vgl. die bei STAUFFER/SCHAETZLE in Rz. 578 zusammengestellte Literatur und die in Rz. 580 daran geübte Kritik). Das Bundesgericht hat mit einer Ausnahme bei einem dreijährigen Kind (BGE 81 II 168 E. 5) in ständiger Praxis der Kapitalabfindung den Vorzug gegeben und dies in BGE 112 II 129 E. 5f bestätigt. Bei aussergerichtlichen Erledigungen wird in aller Regel ebenfalls ein Kapital vereinbart (STAUFFER/SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 582 mit Hinweisen auf die übrige Literatur). OFTINGER hält fest, dass die Rente so schwere Nachteile, das Kapital so grosse Vorteile habe, dass die Rente nur ganz ausnahmsweise in Betracht falle (OFTINGER, Bd. I, S. 217, Ziff. 1).
Es kann nicht bestritten werden, dass die beiden Schadenersatzformen sowohl Vor- als auch Nachteile aufweisen (vgl. die Zusammenstellungen bei STAUFFER/SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 583 ff., und bei BREHM, N 8 ff. zu Art. 43 OR). Die Frage, in welcher Gestalt dem Geschädigten der Schadenersatz zuzusprechen ist, muss daher konkret, unter Abwägung aller Umstände, beantwortet werden. Vorliegend macht die Klägerin mehrfach geltend, es liege ein Ausnahmefall vor, welcher nach einer indexierten Rente rufe. Sie führt aber mit keinem Wort aus, welche Besonderheit die zu beurteilende Streitsache aufweist, die die Zusprechung einer Rente rechtfertigen würde. In der Tat ist denn auch nicht ersichtlich, welche Gründe für eine Ausnahme sprechen.
Wird an der bisherigen Bundesgerichtspraxis festgehalten, so muss nicht entschieden werden, ob im Falle einer Rente auch der Antrag auf deren Indexierung gutgeheissen werden könnte, spricht sich doch die Klägerin ausdrücklich gegen eine nicht indexierte Rente aus.
d) Damit ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen, und der zukünftige Hausfrauenschaden sowie der zukünftige Erwerbsausfall sind in Form einer Kapitalsumme abzugelten.

11. a) Das Obergericht hält fest, dass die Klägerin bis zum Urteilstag von der Invalidenversicherung Leistungen in der Höhe von Fr. 121'543.-- bezogen hat. Es rechnet diese Leistungen auf die Ersatzansprüche voll an.
Unter Berufung auf Art. 48quater Abs. 1 AHVG, der nach Art. 52 IVG für die Invalidenversicherung gilt, bringt die Vorinstanz für den Rückgriff der IV das sogenannte Quotenvorrecht zur Anwendung. Ein Vergleich der Haftpflichtansprüche mit den
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IV-Renten zeige sofort, dass der auf 20% festgesetzte Abzug für das Selbstverschulden der Klägerin nie die Leistungen erreiche, welche die IV für die entsprechende Zeit erbringe, weshalb auch kein Abzug vorzunehmen sei. Da die IV-Rente auf die Zeit vom 1. Februar 1980 bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter beschränkt sei, sei das Selbstverschulden für die Zeit vom 1. März 1979 bis 31. Januar 1980 sowie nach dem Erreichen des AHV-Alters der Geschädigten zu berücksichtigen.
b) Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 59 SVG sowie Art. 43 und 44 OR. Die Nichtberücksichtigung des Selbstverschuldens während der Zeit der IV-Leistungen verstosse gegen die Grundsätze der Schadensberechnung. Das Quotenvorrecht habe begrifflich nichts mit dem Selbstverschuldensabzug oder andern Kürzungsfaktoren zu tun, sondern sei ein Institut der Rückgriffsbeschränkung.
c) Der Vorwurf ist - sofern er überhaupt als genügend substantiiert entgegengenommen wird - haltlos. Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer gemäss Art. 88 SVG nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. Gemäss Art. 88 SVG steht dem aus einer Versicherung anspruchsberechtigten Geschädigten, der den haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer belangt und dabei seinem eigenen, kraft Subrogation vorgehenden Versicherer in Konkurrenz tritt, bis zur Höhe seines vollen effektiven Schadens die Priorität zu, und zwar selbst im Falle eines leichten oder schweren Selbstverschuldens (BGE 93 II 407 ff., 423 E. 6). Dieses vom Bundesgericht aus Art. 88 SVG abgeleitete Quotenvorrecht des Geschädigten wurde später aus dem Bereich des SVG gelöst und auf das ganze Haftpflichtrecht angewendet (für Einzelheiten vgl. KELLER, Bd. II, S. 191 ff.; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 26 Rz. 428 f.). Dieses Privileg will den Geschädigten nicht bereichern, sondern vor ungedecktem Schaden bewahren. Von einer Bereicherung kann aber keine Rede sein, solange die Leistungen des Sozialversicherers und des Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung den Schaden nicht voll decken; das lässt sich erst sagen, wenn ihre Leistungen über den zu ersetzenden Schaden hinausgehen (BGE 113 II 91 E. 2; vgl. ferner 113 II 330 E. 2b). Dies ist vorliegend - wie das Obergericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) festgestellt hat - nicht der Fall.
BGE 117 II 609 S. 628

12. a) Wird die Berufung im Sinne der vorstehenden Ausführungen teilweise gutgeheissen (E. 10d), so stellt sich weiter die Frage, ob das Bundesgericht die Kapitalisierung selber vornehmen kann oder die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen muss. Grundsätzlich ist die Bestimmung des Schadens eine vom kantonalen Richter abschliessend zu beurteilende Tatfrage, und als Rechtsfrage kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren bloss prüfen, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt hat (BGE 116 II 444 E. 3a; BGE 113 II 346 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend sind nun aber die für die Kapitalisierung massgeblichen Sachverhaltselemente - Alter der Geschädigten, Invaliditätsgrad, Erwerbsausfall - aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich. Es bedarf folglich keiner Rückweisung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG.
b) Zu prüfen bleiben lediglich zwei vorsorglich erhobene Einwendungen der Klägerin.
aa) Nicht einzutreten ist auf die Rüge, bei der herkömmlichen Kapitalwertberechnung aufgrund eines Kapitalisierungszinses von 3 1/2% würden zukünftige Reallohnerhöhungen nicht ausgeglichen. Ob die Klägerin mit einer realen Erhöhung ihres Lohnes hätte rechnen können, ist ein Element der Schadensermittlung und damit Tatfrage. Das Obergericht führt aus, die Geschädigte hätte kein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielt. Mit dieser für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung (Art. 63 Abs. 2 OG) werden auch Reallohnerhöhungen verneint. Zudem ist die klägerische Behauptung offensichtlich neu und deshalb unzulässig, wurde doch im kantonalen Verfahren lediglich geltend gemacht, die Geschädigte hätte einmal die Leitung eines Tea-Rooms übernehmen wollen.
bb) Abzuweisen ist die Behauptung, es müsse mit einem niedrigeren Kapitalisierungszins als 3 1/2%, nämlich mit 0% oder sogar mit einem Negativzins, gerechnet werden.
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die zukünftige Teuerung bei einer Kapitalabfindung nicht zu berücksichtigen (BGE 113 II 332 mit Hinweisen; ebenso die herrschende Lehre gemäss STAUFFER/SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 653). Der Grundsatz, die Geldentwertung bei der Schadensberechnung ausser acht zu lassen, wird insofern relativiert, als das Bundesgericht im Schadenersatzrecht seit 1946 einen Kapitalisierungszinsfuss von 3 1/2% anwendet, welcher die Geldentwertung teilweise berücksichtigt
BGE 117 II 609 S. 629
(BGE 96 II 446 E. 6 mit Hinweisen). Diese ständige Praxis hat sich bewährt und wirkt sich positiv auf die Rechtssicherheit aus (STAUFFER/SCHAETZLE), a.a.O., Rz. 654 sowie insbesondere Rz. 1132 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), weshalb daran festzuhalten ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Referenzen

BGE: 112 II 167, 101 II 136, 116 II 93, 112 II 170 mehr...

Artikel: Art. 44 Abs. 1 UVG, Art. 129 Abs. 2 KUVG, Art. 43 OR, Art. 62 Abs. 3 SVG mehr...