Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Abänderung eines Scheidungsurteils; Unterhaltspflicht gegenüber den aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindern (Art. 157 ZGB).
Die Tatsache, dass den Kindern gestützt auf Art. 30 ZGB bewilligt worden ist, den Familiennamen des zweiten Ehemannes der Mutter zu tragen, bildet für sich allein kein Grund zur Aufhebung der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltspflicht des Vaters.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 157 ZGB, Art. 30 ZGB